Rechtsprechung
| BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Zurechnung eines Wertpapierdepots; Treuhandvereinbarung; Darlehensvertrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 Abs 1 BAföG, § 28 Abs 3 BAföG
Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Zurechnung eines Wertpapierdepots; Treuhandvereinbarung; Darlehensvertrag - Wolters Kluwer
Zustandekommen eines Vertrags zugunsten Dritter durch die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekoppeltem Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
Zustandekommen eines Vertrags zugunsten Dritter durch die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekoppeltem Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 31.03.2010 - 10 A 2583/08
- BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08
Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum; …
Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10
Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Inhaber eines (Wertpapier-)Depots und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen und dementsprechend derjenige ist, der nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 ).Rn. 8 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Berücksichtigung der aus einer Vermögensübertragung auf einen Auszubildenden ohne Schenkungsabsicht - also beispielsweise aufgrund einer Treuhandvereinbarung, eines Darlehensvertrages oder eines ähnlichen Rechtsgeschäftes - resultierenden Verbindlichkeiten bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen ist, sondern sich danach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind und im Fall der Nichtigkeit des entsprechenden zivilrechtlichen Vertrags nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls an Stelle der vertraglichen Rückzahlungsansprüche Kondiktionsansprüche in Betracht kommen können (z.B. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O. ).
Rn. 14 2.3 Die Beschwerde rügt weiterhin eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (…a.a.O.) dadurch, dass die in diesem Urteil zum Beleg dafür, dass nach dem insoweit maßgeblichen Zivilrecht Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte, zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980) Gegenstand des Urteils selbst geworden sei und der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, indem er - in Bezug auf die nicht mit einem Sparbuch verbundenen Konten - gerade nicht auf diese zivilrechtlichen Maßstäbe abgestellt habe.
- BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch
Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10
"Lässt die Einrichtung eines Sparkontos mit daran gekoppelten Wertpapierdepot auf den Namen eines anderen für sich allein den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu oder ist dabei entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 18.01.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005, 980), - welcher entschied, dass bei einem nahen Angehörigen, der ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes angelegt hat, davon auszugehen ist, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will, wenn er das Sparbuch nicht aus der Hand gibt und sich die Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben sichert -, außerdem auch auf andere Indizien, wie z.B. Besitz der Sparurkunde, Bankunterlagen, Verfügungsberechtigung etc. abzustellen?" und.Rn. 14 2.3 Die Beschwerde rügt weiterhin eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (…a.a.O.) dadurch, dass die in diesem Urteil zum Beleg dafür, dass nach dem insoweit maßgeblichen Zivilrecht Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte, zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980) Gegenstand des Urteils selbst geworden sei und der Verwaltungsgerichtshof von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen sei, indem er - in Bezug auf die nicht mit einem Sparbuch verbundenen Konten - gerade nicht auf diese zivilrechtlichen Maßstäbe abgestellt habe.
- BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98
Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und …
- BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09
Juristische Examensprüfung; Bestandskraft von Verwaltungsakten; …
Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10
Namentlich rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, einen entsprechenden gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision gibt es hingegen nicht (Beschluss vom 11. Juni 2010 - BVerwG 6 B 86.09 - juris). - BVerwG, 24.11.2009 - 5 B 35.09
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des …
Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10
Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 24. November 2009 - BVerwG 5 B 35.09 - juris). - BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 20.08
Berücksichtigung eines Guthabens auf einem Tagesgeldkonto und der …
Auszug aus BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10
Rn. 13 2.2 Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 20.08 - (Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5), in dem für den Fall, dass eine getroffene Treuhandabrede deswegen nichtig sein sollte, weil Steuerhinterziehung Hauptzweck des Treuhandverhältnisses gewesen sei, dem Berufungsgericht die (ergebnisoffene) Prüfung aufgegeben worden ist, ob dem "Treugeber" anstatt vertraglicher Ansprüche noch (Kondiktions-)Ansprüche zustehen können; zu dem nach den Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs hier vorliegenden Fall, dass keine Treuhand- oder Darlehensabrede zustande gekommen ist, verhält sich das herangezogene Urteil nicht.
- BVerwG, 15.09.2011 - 5 PKH 9.11
Auslegungsbedürftigkeit des Zeitpunkts des Spracherwerbs bzgl. Einreise
Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 26. August 2010 - BVerwG 5 B 28.10 - juris Rn. 12).Dies rechtfertigt aber die Zulassung der Divergenzrevision nicht (vgl. Beschluss vom 26. August 2010 a.a.O. Rn. 15).
- OVG Niedersachsen, 19.12.2017 - 5 LA 152/17
Vorliegen eines "plötzlichen Ereignis" im Sinne des Dienstunfallrechts bei …
Die einzelfallbezogene Anwendung dieser Grundsätze, also die Bewertung eines Ereignisses als "plötzlich" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG (a. F.) oder nicht, ist einer abstrakten, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, weil es nicht um eine weitere Klärung des Maßstabs geht, sondern um die Subsumtion im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.2010 - BVerwG 5 B 28.10 -, juris Rn. 10). - BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
Auslegung des Begriffs "vertrauensärztliches Gutachten" i.d.a.F.d. § 78 Abs. 3 S. …
Eine Divergenz ist jedoch nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 26. August 2010 - BVerwG 5 B 28.10 - juris Rn. 12).
- OVG Sachsen, 25.01.2011 - 1 A 715/09
BAföG, Rückforderung
- OVG Sachsen, 16.11.2010 - 1 A 642/09
Rückförderung, Ausbildungsförderung, Sparbuch, Person des Berechtigen, …
Im Hinblick auf ein gemeinsam geführtes Depot und Sparbuch hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in der Sache darauf abgestellt, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.8.2010, 5 B 28/10, Rn. 5 bei juris;… Urt. v. 4.9.2008, 5 C 12/08, Rn. 12 bei juris). - OVG Sachsen, 25.01.2011 - 1 A 610/09
Rückforderung, Ausbildungsförderung, Kontoinhaber, Minderjähriger
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Rechtsprechung
| VG Magdeburg, 08.03.2010 - 5 B 28/10 |
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 08.03.2010 - 5 B 28/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2010 - 1 M 74/10
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