Rechtsprechung
| BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium - Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel bei Hinderung des Auszubildenden zu seinem Wunschstudium durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen - Definition des Parkstudiums - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.01.1989 - 14 A 167/86
- BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 327
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein wichtiger Grund anerkannt werden, wenn die durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen verursachte Hinderung des Auszubildenden, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - BVerwGE 67, 235 <237, 243 f. [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]>).Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).
- BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85
Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64).Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - a.a.O.).
- BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61
Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Zwar weicht das Berufungsurteil in seiner Beurteilung der Frage, ob durch eine neue Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 20. Mai 1986 für den Kläger der Klageweg eröffnet worden ist, von der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - (BVerwGE 15, 306 [BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61]) vertretenen Auffassung ab.
- BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87
Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw. …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). - BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82
Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64). - BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55). - BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81
Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel - …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] …sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - a.a.O.). - BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83
Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55). - BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85
Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64). - BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80
Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines …
Auszug aus BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89
Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).
- BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach …
Nach der Rechtsprechung waren hierbei grundsätzlich alle Semester abzuziehen, die auf die andere Ausbildung angerechnet werden konnten und deren Dauer verkürzten (vgl. BVerwG, FamRZ 1990, S. 327 ). - BVerwG, 16.05.1990 - 5 C 9.87
Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG - Parkstudium
Denn die Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium kann im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG nur dann zugunsten des Auszubildenden Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer seines Wunschstudiums infolge der Anrechnung verkürzt wird (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - und Beschluß vom 13. Juni 1989 - BVerwG 5 B 31.89 - ). - VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241
Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel; …
Rn. 22 2. Allerdings muss der Auszubildende bei Erkennen des Eignungsmangels unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen (BVerwG FamRZ 86, 932; 90, 327; VGH Kassel FamRZ 88, 218; OVG Berlin FamRZ 94, 1495; OVG Bremen FamRZ 94, 1070).
- VG München, 11.06.2015 - M 15 E 15.1817
Ausbildungsförderung; zweimaliger Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund …
Beabsichtigt der Auszubildende dagegen, mit dem Studium lediglich die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, B.v. 13.06.1989 - 5 B 31/89 - juris Rn. 3). - VG Würzburg, 26.04.2012 - W 1 K 11.225
Auslandsstudium (Bachelor); Fachrichtungswechsel; Unverzüglichkeit; …
Zusätzlich zu diesen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen gilt das ungeschriebene Erfordernis, dass der Auszubildende, wenn ihm ein wichtiger oder unabweisbarer Grund, der einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegen steht, bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst wird, einen gewünschten Fachrichtungswechsel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vornehmen muss (…Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2005, § 7 Rn. 48; BVerwG, FamRZ 1983, 954; 1990, 327; 1991, 119). - VG Frankfurt/Main, 26.05.2004 - 10 G 198/04
Ausbildungsförderung für die Vergangenheit; einstweilige Anordnung
Stellt sich diese geforderte Prognose im Verlaufe der Ausbildung als falsch heraus, so wird von dem Auszubildenden verlangt, dass er den Eignungsmangel oder Neigungswandel zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennt und daraus unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern die Konsequenzen zieht und die Ausbildung abbricht (BVerwG FamRZ 1990, 327). - VG München, 25.11.2010 - M 15 K 09.1911
Kein unverzüglicher Fachrichtungswechsel, wenn dieser an einer anderen Hochschule …
Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (BVerwG FamRZ 1983, 954; 1990, 327).
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