Rechtsprechung
| BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Förderungshöchstdauer - BAföG - Freie Studiengestaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 30.06.1988 - IV/2 E 568/88
- VGH Hessen, 26.11.1991 - 9 UE 2837/88
- BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92
Papierfundstellen
- NJW 1992, 3053 (Ls.)
- NVwZ 1992, 888
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht - …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92
Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis rechtfertigen dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zur freieren Studiengestaltung zu verzichten, um der Forderung, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, nachkommen zu können (Konkretisierung von BVerwGE 88, 151 ff.).In seinem Urteil vom 25. April 1991 - BVerwG 5 C 15.87 - (BVerwGE 88, 151 ) hat der Senat bereits für das Hessische Juristenausbildungsrecht entschieden, daß wesentliche Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis durch Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG härtemildernd aufzufangen sind.
Der Senat hat auch nicht offengelassen, wann wesentliche Abweichungen in diesem Sinne anzunehmen sind, sondern unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, derartige Abweichungen dürften nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Studienplanung und Examensvorbereitung des Auszubildenden führen (BVerwGE 88, 151 m.w.N.).
Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1991 - BVerwG 5 C 15.87 - nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Vielmehr ist in BVerwGE 88, 151 (157) ausdrücklich darauf abgehoben, daß Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis wesentlich sein müssen, um die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu rechtfertigen.
- BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92
Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Prüfungsämtern nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (vgl. neben BVerwGE 80, 290 die Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 -). Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Gestaltung des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsämter und die hiermit verbundene durchschnittliche Prüfungsdauer den Auszubildenden zwingen, nahezu vollständig auf die Zeit der Lehrveranstaltungen eines Semesters zu verzichten, um der Forderung, die Abschlußprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen, nachkommen zu können (vgl. BVerwGE 80, 290 …sowie Urteile vom 11. August 1983 und 14. März 1985, jeweils a.a.O.).
- BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81
Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92
Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Prüfungsämtern nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (vgl. neben BVerwGE 80, 290 die Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 -). - BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 121.81
Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - …
Auszug aus BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92
Schon aus organisatorischen Gründen wird es den Prüfungsämtern nicht möglich sein, die Prüfungstermine in der Weise festzusetzen, daß die Auszubildenden die Förderungshöchstdauer regelmäßig in vollem Umfang ausnutzen können (vgl. neben BVerwGE 80, 290 die Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - und vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 121.81 -).
- BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch …
Der Sinn dieser Vorschrift besteht also gerade darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (vgl. BVerwGE 88, 151 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]; BVerwG, Beschluß vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 35.92 -). - VG Karlsruhe, 15.03.2017 - 5 K 5443/15
Ausbildungsförderung für Examensmonate trotz Überschreitung der …
Ausbildungsförderung kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leisten sein (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG), wenn das Prüfungsamt die Abschlussprüfung generell so gestaltet, dass Teile der Prüfung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.04.1991 - 5 C 15/87 - BVerwGE 88, 151 - und Beschluss vom 11.03.1992 - 5 B 35/92 -, NVwZ 1992, 888).Generell rechtfertigen Abweichungen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Praxis dann eine Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn sie den Auszubildenden zwingen würden, auf wesentliche Teile des ihm mit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zugebilligten Semesters zu verzichten, um die Abschlussprüfung noch innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen zu können (BVerwG, Urteil vom 25.04.1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151 = NVwZ 1992, 58; Beschluss vom 11.03.1992 - 5 B 35/92 -, NVwZ 1992, 888).
- BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 31.94
Ausbildungsförderung: Überschreitung der Höchstförderungsdauer
Der Sinn dieser Vorschrift besteht also gerade darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (vgl. BVerwGE 88, 151 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]; BVerwG, Beschluß vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 35.92 -).
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