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| BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Ausbildungsförderung nach Überschreitung der Höchstförderungsdauer - Berücksichtigung der Ausbildungsordnungen und Prüfungsordnungen der Hochschulen - Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.02.1990 - 14 A 85/87
- BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81
Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung …
Auszug aus BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90
Davon geht auch das weitere Urteil des Senats vom 8. September 1983 - BVerwG 5 C 26.81 - (BVerwGE 68, 20) aus. - BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
Auszug aus BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90
Entgegen der Auffassung des Klägers beruht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 - (FamRZ 1984, 104). - BVerwG, 25.08.1987 - 5 B 69.87
Auszug aus BVerwG, 05.06.1990 - 5 B 36.90
Wie schon dem Senatsbeschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 69.87 - entnommen werden kann, ist von dieser Möglichkeit auszugehen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden durch die nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von ihm zu erbringenden Studienleistungen sich in einem solchen Rahmen hält, daß ausreichend Spielraum für eine freiere Studiengestaltung verbleibt.
- BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87
BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht - …
Der Auftrag des Gesetzgebers, die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen, bindet den Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit an die formalen Regelungen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts, als er die Förderungshöchstdauer für den einzelnen Studiengang nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf (vgl. BVerwGE 68, 20 sowie Beschluß vom 5. Juni 1990 - BVerwG 5 B 36.90 - ).
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