Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 15.12.2005 - 5 B 380/04 |
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 15.12.2005 - 5 B 380/04
- BVerwG, 23.01.2007 - 10 B 31.06
- BVerwG, 28.08.2007 - 9 C 4.07
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13
Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid; unrichtige …
Da der Beitragsteil auch dieser Satzung unwirksam war (SächsOVG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 5 B 380/04 -, n. v.), beschloss der Beklagte am 18. Juli 2006 seine aktuelle Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung, die rückwirkend ab 1. Januar 2006 in Kraft trat, nur noch Schmutzwasserbeiträge und keine ratenweise Beitragsfestsetzung mehr vorsieht sowie bis zum 10. September 2009 eine Übergangsregelung für vor ihrem Inkrafttreten festgesetzte Ratenbeiträge enthielt.Die Ratenbescheide vom 19. März 2004 und 11. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 sind zwar ungeachtet der übrigen Einwände des Klägers schon deshalb rechtswidrig, weil die aktuelle Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung des Beklagten keine ratenweise Beitragsfestsetzung gemäß § 22 Abs. 3 SächsKAG mehr vorsieht, so dass seit deren Inkrafttreten eine schrittweise Beitragsfestsetzung ("peu-à-peu") ausscheidet (…vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 47 m. w. N.), und die als Rechtsgrundlage der Ratenbescheide herangezogenen früheren Satzungen des Beklagten unwirksam sind (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris, und v. 15. Dezember 2005 - 5 B 380/04 -, n. v.).
- BVerwG, 23.01.2007 - 10 B 31.06
Typisierende und pauschalierende Regelung von Sachverhalten durch den kommunalen …
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 B 380/04 - wird aufgehoben. - OVG Sachsen, 16.02.2015 - 5 D 20/07
Normenkontrolle, Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung, Entstehung der …
In seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 - (5 B 380/04) - stellte der Senat die Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen über den Beitragsmaßstab (§ 4 AbsBGS 2002) und den Beitragssatz (§ 14 AbwBGS 2002) fest, weil § 6 Abs. 2 Nr. 3 AbwBGS 2002 den Nutzungsfaktor bei eingeschossiger und zweigeschossiger Bebaubarkeit eines Grundstücks einheitlich auf 1, 0 festsetzte.
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