Rechtsprechung
| BVerwG, 23.01.2004 - 5 B 6.03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltende Parteifunktionen im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundesvertriebenenförderungsgesetz (BVFG) - Beurteilung des Umfangs der Darlegungslast und Beweislast bei Leistungen nach dem BVFG - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln - 13 K 6320/96
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2002 - 2 A 958/01
- BVerwG, 23.01.2004 - 5 B 6.03
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 15.00
Ausschluss vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft wegen Nähe zum …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2004 - 5 B 6.03
Die Beklagte macht geltend, durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 u.a. - und 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - sei "noch nicht abschließend geklärt, welche beruflichen Funktionen außer hauptamtlichen Parteifunktionen geeignet (seien), den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG zu erfüllen.Diese Fragen sind jedoch - namentlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 -
, welches eine Tätigkeit als "Staatsanwalt-Kriminalist" im Justizsystem der früheren Sowjetunion betrifft - auf rechtsgrundsätzlicher Ebene geklärt. Dass die Aussage, "Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, (dürften) vom Grundsatz her" nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam gewertet werden, "nicht dahingehend verstanden werden (darf), dass der Ausschlusstatbestand ausnahmslos nur dann angenommen werden kann, wenn der Aufnahmebewerber hauptamtliche Parteifunktionen ausgeübt hat", ergibt sich sodann schon aus dem bereits angeführten Urteil des Senats vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (…a.a.O.); dort wurde klargestellt, dass einerseits "Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten", dass dies (andererseits aber) "nicht gleichermaßen für alle Funktionen in den staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen (gilt), auf die die Partei Einfluss nehmen konnte und genommen hat".
Auf der Grundlage der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - besteht auch kein Anlass, wegen der generellen Durchlässigkeit des sowjetischen Systems für politische Einflussnahmen eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufnahmebewerbers in Betracht zu ziehen.
- BVerwG, 12.04.2001 - 5 C 19.00
Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus bei …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2004 - 5 B 6.03
Die Beklagte macht geltend, durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 u.a. - und 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - sei "noch nicht abschließend geklärt, welche beruflichen Funktionen außer hauptamtlichen Parteifunktionen geeignet (seien), den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG zu erfüllen. - BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 226.02
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - …
Auszug aus BVerwG, 23.01.2004 - 5 B 6.03
Danach können also an sich auch Funktionen von Personen ohne Parteimitgliedschaft unter den Ausschlusstatbestand fallen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2002 - BVerwG 5 B 226.02 - zur Tätigkeit als Berufsoffizier der Streitkräfte im Rang eines Oberstleutnants).
- VG Oldenburg, 14.12.2005 - 11 A 1315/04
Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft bei unterer Funktion auf Betriebsebene …
In dem Beschluss vom 23. Januar 2004 - 5 B 6.03 - habe das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal die Tätigkeit als Sowchos-Direktor für ausreichend erachtet.Die Anwendung des § 5 Nr. 2 b BVFG setzt die Zugehörigkeit zur KPdSU nämlich nicht voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 5 B 6.03 - ).
Dass Direktoren von Sowchosen oder mittlerer Wirtschaftsbetriebe nach Urteilen des OVG Münster vom 27. Juni 2003 (2 A 4150/01) und 25. Oktober 2002 (2 A 958/01 - juris), gegen die jeweils die Revision auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 - ; Beschluss vom 23. Januar 2004 a.a.O.), nicht generell unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG fallen, steht der Beurteilung der Kammer nicht entgegen.
- BVerwG, 10.01.2019 - 1 B 88.18
Ausüben einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems …
Diese - anlässlich einer Tätigkeit als "Staatsanwalt-Kriminalist" im Justizsystem der früheren Sowjetunion entwickelten - Grundsätze gelten auch für eine Funktion im Bereich der Wirtschaft in der früheren Sowjetunion (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 5 B 6.03 - juris Rn. 4). - VG Köln, 02.05.2017 - 7 K 6239/16
- VG Köln, 14.10.2019 - 7 K 15307/17
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