Rechtsprechung
| BVerwG, 09.10.1987 - 5 B 61.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtliche Ausgestaltung der Bejahung eines berufsqualifizierenden Abschlusses i.S.d. § 7 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1987 - 16 A 21171/86
- BVerwG, 09.10.1987 - 5 B 61.87
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79
Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte - …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1987 - 5 B 61.87
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 36.79 - (BVerwGE 62.174) sind bei der Prüfung, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unternommene Ausbildung bei der Anwendung des § 7 BAföG zu berücksichtigen ist, der berufsqualifizierende Abschluß der nicht im Geltungsbereich des Gesetzes durchgeführten Ausbildung und der Abschluß einer entsprechenden Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes miteinander zu vergleichen.Die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes unternommene Ausbildung ist dann bei Anwendung von § 7 BAföG anrechnungsfähig, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung der entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes ermöglicht (BVerwGE 62, 174 [BVerwG 30.04.1981 - BVerwG 5 C 36.79] ).
Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1981 (a.a.O.) sich nicht auf einen Ausländer bezieht, sondern auf einen deutschen Staatsangehörigen, der die zu beurteilende Ausbildung in der DDR durchgeführt hatte.
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 7 S 3048/90
Zum Ausbildungsförderungsanspruch eines Ausländerkindes
Der Förderungsanspruch aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG setzt nicht voraus, daß das Ausländerkind nach dem Ausbildungsabschluß zur Berufsausübung in Deutschland berechtigt sein wird (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9.10.1987 - 5 B 61/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 66).Er wendet sich nunmehr auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 9.10.1987 -- 5 B 61.87 -- und trägt vor: Der Gesetzgeber habe, um der bisherigen Rechtsprechung zu begegnen und um die Intention von § 7 Abs. 1 BAföG zu verdeutlichen, nunmehr in Tz 7.1.7 BAföGVwV in der Neufassung vom 21.12.1990 ausdrücklich klargestellt, daß eine außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes durchgeführte Ausbildung auch dann berufsqualifizierend abgeschlossen sei, wenn sie nur dort zur Ausübung eines Berufes berechtige.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 30.4.1981 -- 5 C 36.79 -- BVerwGE 62, 174; Beschl. v. 9.10.1987 -- 5 B 61.87 -- Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 66) ist die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes unternommene Ausbildung dann bei Anwendung von § 7 BAföG anrechnungsfähig, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung der entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes ermöglicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Beschluß vom 9.10.1987 -- 5 B 61.87 -- aaO ausgeführt:.
- BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92
BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen im Zusammenhang des § 7 Abs. 1 BAföG über die Anrechnungsfähigkeit einer im Ausland absolvierten Erstausbildung zu befinden war, wiederholt klargestellt (BVerwGE 62, 174 ; Beschlüsse vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 -, 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - , 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - und vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 115.91 - ). - BVerwG, 31.01.1991 - 5 B 2.91
Überwachung der Fertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze - …
Dieser Vergleich kann nur dann dazu führen, daß die im Ausland unternommene Ausbildung anrechenbar ist, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung oder der im Ausland erworbene Befähigungsnachweis der entsprechenden inländischen Prüfung oder dem entsprechenden inländischen Befähigungsnachweis gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (BVerwGE 62, 174 ; Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - , vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 -und vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - ). - BVerwG, 16.02.1993 - 11 B 59.92
Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung
Hat die von der Klägerin in der früheren DDR erworbene Ausbildung nur dort zur Ausübung eines Berufes berechtigt, hätte diese Ausbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl 1. I S. 1062) bei richtiger Anwendung des § 7 BAföG nicht in dem Sinne berücksichtigt werden dürfen, daß durch die frühere Ausbildung der Anspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG als bereits in vollem Umfang ausgeschöpft galt (BVerwGE 62, 174 [BVerwG 30.04.1981 - 5 C 36/79];Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - sowievom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 -, 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 -, 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - und25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 115.91 -;Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 5.92 - ). - BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 115.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unternommene Ausbildung bei der Anwendung des § 7 BAföG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung oder der im Ausland erworbene Befähigungsnachweis der entsprechenden inländischen Prüfung oder dem entsprechenden inländischen Befähigungsnachweis gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (BVerwGE 62, 174 [BVerwG 30.04.1981 - 5 C 36/79]; Beschlüsse vom 28. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 145.83 - , vom 9. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 61.87 - , vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - und vom 31. Januar 1991 - BVerwG 5 B 2.91 - ).
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