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| BVerwG, 13.02.2001 - 5 B 63.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen der Divergenzrüge - Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 23.03.2000 - 12 B 95.992
- BVerwG, 13.02.2001 - 5 B 63.00
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98
Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Auszug aus BVerwG, 13.02.2001 - 5 B 63.00
Wenn die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe bestimmte tatsächliche Umstände "gänzlich außer Acht gelassen, ... die im ... Urteil des Bundesverwaltungsgericht(s) (vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ) weiteren denkbaren Zuständigkeitsnormen ... unzutreffenderweise pauschal verneint oder erst gar nicht geprüft", die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu einer bestimmten Rechtsvorschrift (§ 11 Satz 2 2. Alternative JWG) stünden "im Widerspruch zu vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Bestimmung nicht nur auf Inobhutnahmen beschränkt sieht, sondern für alle vorläufigen Maßnahmen ... als anwendbar erachtet", so ist auch damit keine Divergenz im abstrakten Rechtssatz im oben genannten Sinne dargetan. - BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84
Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort - …
Auszug aus BVerwG, 13.02.2001 - 5 B 63.00
Es ist jedoch nicht dargelegt, dass es nach dem in diesem Zusammenhang angezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 68.84 - (BVerwGE 74, 206) auf einen solchen Willen ankomme und der Verwaltungsgerichtshof hierzu einen Rechtssatz entgegengesetzten Inhalts aufgestellt habe.
- VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Bundesbeamtengesetz
Rn. 24 Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift muss der Rechtsmittelführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herausarbeiten, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein kann und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05; B.v. 13.2.2001 - 5 B 63.00 m. w. N.).
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