Rechtsprechung
| BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Der Eintragung im Inlandspass vorausgehende Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität als ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum - Die freie Willensentscheidung ausschließende Zwangslage - Erteilung eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Erfordernis einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als …
Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Die von der Klägerin zu 1 unterschriebene Forma Nr. 1 enthielt die nach dem Passrecht der früheren Sowjetunion gegenüber der Passbehörde abzugebende Nationalitätenerklärung und lag damit nicht "im Vorfeld der Formularabgabe", sondern war notwendiger Bestandteil des Erklärungsvorganges selbst, der mit der Abgabe des unterschriebenen Formularantrages bei der Behörde abgeschlossen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - ; Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann dabei - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - m.w.N.), was nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu verneinen ist.
Die Beschwerde übersieht dabei zunächst, dass mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (vgl. dazu den von der Beschwerde mit unzutreffendem Datum vom 22. November 2000 angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -, S. 5).
Eine Divergenz zu den beiden von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - …sowie Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 , a.a.O. -) liegt nicht vor, denn die Vorinstanz ist bei der Bewertung des Erklärungsverhaltens der Klägerin zu 1 nicht von einer Äußerung "im Vorfeld" der Erklärung ausgegangen, sondern hat die Unterschrift der Klägerin unter der von der Mutter ausgefüllten Forma Nr. 1 in Verbindung mit der Überlassung des Dokuments an die Mutter als Botin als maßgebliche Bekenntniserklärung angesehen und einen möglichen Willen der Klägerin, die Erklärung nicht mehr gelten zu lassen, mangels einer auf die Verhinderung der Übergabe der unterschriebenen Forma an die Passbehörde als unerheblich angesehen.
- BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 25.99
Spätaussiedlerin aus der früheren Sowjetunion - Aufnahmebescheid, - Angabe einer …
Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Die von der Klägerin zu 1 unterschriebene Forma Nr. 1 enthielt die nach dem Passrecht der früheren Sowjetunion gegenüber der Passbehörde abzugebende Nationalitätenerklärung und lag damit nicht "im Vorfeld der Formularabgabe", sondern war notwendiger Bestandteil des Erklärungsvorganges selbst, der mit der Abgabe des unterschriebenen Formularantrages bei der Behörde abgeschlossen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - ; Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).Eine Divergenz zu den beiden von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - sowie Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 , a.a.O. -) liegt nicht vor, denn die Vorinstanz ist bei der Bewertung des Erklärungsverhaltens der Klägerin zu 1 nicht von einer Äußerung "im Vorfeld" der Erklärung ausgegangen, sondern hat die Unterschrift der Klägerin unter der von der Mutter ausgefüllten Forma Nr. 1 in Verbindung mit der Überlassung des Dokuments an die Mutter als Botin als maßgebliche Bekenntniserklärung angesehen und einen möglichen Willen der Klägerin, die Erklärung nicht mehr gelten zu lassen, mangels einer auf die Verhinderung der Übergabe der unterschriebenen Forma an die Passbehörde als unerheblich angesehen.
- BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94
Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung - …
Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Die Prozessbevollmächtigen der Kläger sind bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 2002 - BVerwG 5 B 19.02 -), dass die Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in seiner alten oder neuen Fassung bereits grundsätzlich geklärt ist (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ff.); die von der Beschwerde angeführten Umstände begründen auch keinen weiterreichenden Vertrauensschutz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Beibehaltung der bei Antragstellung oder im Ablehnungszeitpunkt bestehenden Rechtslage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 5 B 136.00 -).
- BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen …
Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Der vom Oberverwaltungsgericht bejahten rechtlichen Möglichkeit der Übermittlung der Erklärung durch die Mutter der Klägerin als Botin steht nicht entgegen, dass ein Volkstumsbekenntnis höchstpersönlicher Natur ist und in aller Regel eine eigene, persönliche Erklärung voraussetzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1997 - BVerwG 9 C 10.96 - BVerwGE 105, 60 ); denn der Bote vertritt nicht den Erklärenden in der Erklärung, sondern übermittelt lediglich dessen Erklärung. - BVerwG, 26.06.2002 - 5 B 19.02
Anwendung des neuen oder alten Rechts mit Blick auf deutsche Staatsangehörige und …
Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Die Prozessbevollmächtigen der Kläger sind bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 2002 - BVerwG 5 B 19.02 -), dass die Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in seiner alten oder neuen Fassung bereits grundsätzlich geklärt ist (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ff.); die von der Beschwerde angeführten Umstände begründen auch keinen weiterreichenden Vertrauensschutz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Beibehaltung der bei Antragstellung oder im Ablehnungszeitpunkt bestehenden Rechtslage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 5 B 136.00 -). - BVerwG, 14.08.2001 - 5 B 136.00
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revison
Auszug aus BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Die Prozessbevollmächtigen der Kläger sind bereits mehrfach in Beschlüssen des Senats darauf hingewiesen worden (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 2002 - BVerwG 5 B 19.02 -), dass die Frage nach der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in seiner alten oder neuen Fassung bereits grundsätzlich geklärt ist (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ff.); die von der Beschwerde angeführten Umstände begründen auch keinen weiterreichenden Vertrauensschutz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Beibehaltung der bei Antragstellung oder im Ablehnungszeitpunkt bestehenden Rechtslage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 5 B 136.00 -).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 04.09.2003 - 5 B 7.02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2006 - 3 A 2169/03
Abrechnung der weiteren Teileinrichtungen
Rn. 27 vgl. das Urteil vom 4. September 2003 - 5 B 7.02 -, OVGE 25, S. 45 ff. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2023 - 15 A 1870/17
Abrechnung einer Teileinrichtung einer Erschließungsanlage durch die Gemeinde …
Rn. 102 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 3 A 2169/03 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin., Urteil vom 4. September 2003 - 5 B 7.02 -, juris Rn. 19 ff.
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