Rechtsprechung
| BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Hauptfürsorgestelle: Anhörung des Schwerbehinderten im Kündigungszustimmungsverfahren - keine Niederschrift der mündlichen Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Hauptfürsorgestelle - Kündigungszustimmungsverfahren - Anhörung des Schwerbehinderten - Niederschrift über mündliche Verhandlung
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 19.12.1990 - 7 K 243/90
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1992 - 13 A 297/91
- BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66
Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Zwar ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann ( vgl. BVerwGE 18, 216 (221); 29, 140 (141)). - BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63
Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten - …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Zwar ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann ( vgl. BVerwGE 18, 216 (221); 29, 140 (141)). - BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89
Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Damit sind jedoch vornehmlich materiellrechtliche Leitlinien angesprochen, an denen sich die Hauptfürsorgestelle bei ihrer interessenwägenden Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber orientieren soll ( vgl. BVerwG , Beschluß vom 16. Juni 1990 - BVerwG 5 B 127.89 - (Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 3)).
- BSG, 31.03.1982 - 4 RJ 21/81
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren; Nachholung einer …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Für die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, daß sie kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des jeweiligen Sozialleistungsträgers darstellt und auch kein förmliches Verfahren ist, weshalb eine Anhörung auch mündlich erfolgen kann, und zwar selbst dann, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muß (… vgl. BSG , Urteile vom 30. März 1982 - 2 RU 73/81 - (;…">24%20SGB%2010%20Nr.%204#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 1300 § 24 SGB 10 Nr. 4), vom 31. März 1982 - 4 RJ 21/81 - (USK 8250 S. 200) sowie vom 26. September 1986 - 2 RU 39/85 -). - BSG, 30.03.1982 - 2 RU 73/81
Bekanntgabeverpflichtung der für Entscheidung erheblichen Tatsachen; Berechnung …
Auszug aus BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Für die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, daß sie kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des jeweiligen Sozialleistungsträgers darstellt und auch kein förmliches Verfahren ist, weshalb eine Anhörung auch mündlich erfolgen kann, und zwar selbst dann, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muß ( vgl. BSG , Urteile vom 30. März 1982 - 2 RU 73/81 - (…">24%20SGB%2010%20Nr.%204#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 1300 § 24 SGB 10 Nr. 4), vom 31. März 1982 - 4 RJ 21/81 - (USK 8250 S. 200) sowie vom 26. September 1986 - 2 RU 39/85 -). - BSG, 26.09.1986 - 2 RU 39/85
Umfang und Inhalt der Anhörung - Gruppenberatung - Anhörungsfrist
Auszug aus BVerwG, 01.07.1993 - 5 B 73.93
Für die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, daß sie kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des jeweiligen Sozialleistungsträgers darstellt und auch kein förmliches Verfahren ist, weshalb eine Anhörung auch mündlich erfolgen kann, und zwar selbst dann, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muß (… vgl. BSG , Urteile vom 30. März 1982 - 2 RU 73/81 - (;…">24%20SGB%2010%20Nr.%204#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 1300 § 24 SGB 10 Nr. 4), vom 31. März 1982 - 4 RJ 21/81 - (USK 8250 S. 200) sowie vom 26. September 1986 - 2 RU 39/85 -).
- BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94
Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren
Bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber (§§ 15 ff. SchwbG) richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, soweit das Schwerbehindertengesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. 11 § 1 Nr. 3 SGB-AT) nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1988 - BVerwG 5 B 135.87 -, vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - sowie vom 1. Juli 1993 - BVerwG 5 B 73.93 -). - VG Gelsenkirchen, 08.03.1999 - 11 K 6785/97
Anhörung im Kündigungsverfahren
Die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung stellt kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des jeweiligen Sozialleistungsträgers dar und ist auch kein förmliches Verfahren, weshalb eine Anhörung auch mündlich erfolgen kann, und zwar selbst dann, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt schriftlich erteilt werden muß ( vgl. BVerwG , Urteil vom 1.7.1993 - 5 B 73.93 - Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 3 = br 1994, 22 f. = ZfS 1994, 50 f.). - VG Karlsruhe, 10.09.1998 - 5 K 1082/98
Zur Fristberechnung gem SchwbG § 21 Abs 2 - zum Zusammenhang zwischen Kündigung …
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 28.01.1994 - 5 B 73.93 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 28.01.1994 - 5 B 73.93
- BVerwG, 31.03.1994 - 8 B 44.94
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