Rechtsprechung
| BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 7 S 1631/88
- BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 26.03.1974 - V B 14.72
Anfechtung eines eine Flurbereinigung anordnenden Beschlusses - Maßgeblicher …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Ist dieses - objektive - Interesse für die Teilnehmer als vorhanden anzunehmen, dann ist die Anordnung der Flurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - zulässig, weil die Maßnahme sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als sachgerecht erweist (vgl. BVerwGE 8, 197 [BVerwG 03.03.1959 - I C 142/56]; 29, 257 ; 45, 112 sowie Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 5 B 62.87 - ).Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Interesse der Beteiligten dann angenommen werden darf, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und bei objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann (BVerwGE 45, 112 [BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72]).
Unter Interesse sind dabei nicht die subjektiv genährten Vorbehalte und Vorstellungen einer mehr oder weniger großen Teilnehmerzahl mit entsprechendem Grundflächenumfang für oder gegen das Umgestaltungsvorhaben zu verstehen, sondern - neben den betrieblich orientierten Erwartungen, die an eine Verbesserung der Agrarstruktur geknüpft werden dürfen - die auf objektiven Erkenntnissen beruhenden Forderungen der Teilnehmer an eine zweckmäßige Flurbereinigung (BVerwGE 45, 112 [BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72] sowie Beschluß vom 30. August 1976 - BVerwG 5 B 2.74 -
RdL 1976, 324>). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Hierzu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und hierzu angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84
Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Folglich war es zu einer entsprechenden Aufklärung auch nicht verpflichtet; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -).
- BVerwG, 29.03.1968 - IV C 104.65
Bereinigungsbedürftigkeit eines in eine Flurbereinigung einbezogenen Gebiets - …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Ist dieses - objektive - Interesse für die Teilnehmer als vorhanden anzunehmen, dann ist die Anordnung der Flurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - zulässig, weil die Maßnahme sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als sachgerecht erweist (vgl. BVerwGE 8, 197 [BVerwG 03.03.1959 - I C 142/56]; 29, 257 ; 45, 112 sowie Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 5 B 62.87 - ). - BVerwG, 30.08.1976 - V B 2.74
Durch eine Flurbereinigung erwartete Nachteile - Erwartung einer übermäßigen …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Unter Interesse sind dabei nicht die subjektiv genährten Vorbehalte und Vorstellungen einer mehr oder weniger großen Teilnehmerzahl mit entsprechendem Grundflächenumfang für oder gegen das Umgestaltungsvorhaben zu verstehen, sondern - neben den betrieblich orientierten Erwartungen, die an eine Verbesserung der Agrarstruktur geknüpft werden dürfen - die auf objektiven Erkenntnissen beruhenden Forderungen der Teilnehmer an eine zweckmäßige Flurbereinigung (BVerwGE 45, 112 [BVerwG 26.03.1974 - V B 14/72] sowie Beschluß vom 30. August 1976 - BVerwG 5 B 2.74 -RdL 1976, 324>). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Hierzu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und hierzu angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 03.03.1959 - I C 142.56
Interesse/Interesse, wohlverstandenes; Interesse/Interesse, persönliches; …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Ist dieses - objektive - Interesse für die Teilnehmer als vorhanden anzunehmen, dann ist die Anordnung der Flurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - zulässig, weil die Maßnahme sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als sachgerecht erweist (vgl. BVerwGE 8, 197 [BVerwG 03.03.1959 - I C 142/56]; 29, 257 ; 45, 112 sowie Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 5 B 62.87 - ). - BVerwG, 19.11.1976 - V CB 88.74
Anspruch auf Abfindung mit einem bestimmten Grundstück für die Teilnehmer an …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Daneben sind im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FlurbG landschaftsgestaltende Maßnahmen und - zu ihrer Sicherung - die Zuweisung bestimmter Flächen an bestimmte Beteiligte wie etwa Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege als geeignete Träger erscheinen, zulässig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1976 - BVerwG 5 CB 88.74 -). - BVerwG, 30.07.1987 - 5 B 62.87
Hinweise in einem Flurbereinigungsplan auf die dörfliche Struktur des …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Ist dieses - objektive - Interesse für die Teilnehmer als vorhanden anzunehmen, dann ist die Anordnung der Flurbereinigung selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - zulässig, weil die Maßnahme sich bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als sachgerecht erweist (vgl. BVerwGE 8, 197 [BVerwG 03.03.1959 - I C 142/56]; 29, 257 ; 45, 112 sowie Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 5 B 62.87 - ). - BVerwG, 27.01.1988 - 5 B 114.87
Änderung eines im Flurbereinigungsverfahren festgestellten Wegeplanes und …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1990 - 5 B 78.89
Ob und unter welchen Voraussetzungen im Regelflurbereinigungsverfahren Land für Anlagen, die dem Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen, bereitgestellt und wem es zu Eigentum zugeteilt werden kann, ist in § 40 FlurbG geregelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1988 - BVerwG 5 B 114.87 - ).
- BVerwG, 16.12.1992 - 11 B 46.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ist dieses - objektive - Interesse für die Beteiligten als gegeben anzusehen, ist die Anordnung der Flurbereinigung zulässig, weil die Maßnahme sich als im wohlverstandenen, auf sachlichen Erwägungen beruhenden Interesse der Beteiligten liegend und damit als sachgerecht erweist (vgl. BVerwGE 8, 197 [BVerwG 03.03.1959 - I C 142/56]; 29, 257 ; 45, 112 ; Beschlüsse vom 30. Juli 1987 - BVerwG 5 B 62.87 - und vom 9. März 1990 - BVerwG 5 B 78.89 - ). - OVG Sachsen, 16.05.2002 - F 7 D 25/01
Anordnung einer Flurbereinigung wegen Zersplittung des Grundbesitzes und seiner …
Das sind im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG zulässige Erwägungen, welche jedoch nicht die Anordnung, sondern die Durchführung des aus anderen Gründen angeordneten Verfahrens betreffen (VGH Mannheim, Urt. v. 25.4.1989 - 7 S 1631/88 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1990 - 5 B 78.89 -, jeweils n.v.).
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| OVG Berlin, 16.03.1990 - 5 B 78.89 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 16.03.1990 - 5 B 78.89
- BVerwG, 28.04.1992 - 3 C 50.90
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