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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.06.1987

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 8.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,7376
BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 8.86 (https://dejure.org/1986,7376)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1986 - 5 B 8.86 (https://dejure.org/1986,7376)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 5 B 8.86 (https://dejure.org/1986,7376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Hilfesuchenden von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Unmöglichkeit der Aufnahme einer Arbeit - Hilfe in einer durch die Umstände der jeweiligen Gegenwart geprägten Notlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 8.86
    Aus § 26 Satz 1 BSHG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (s. insbesondere das Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwGE 71, 12 -) ergibt sich ohne weiteres, daß ein Hilfesuchender von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, mittels deren der gewöhnliche Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts gedeckt werden soll, auch dann ausgeschlossen ist, wenn es ihm im Zeitpunkt der Aufnahme einer Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, oder während des Betreibens einer solchen Ausbildung aus einem Rechtsgrund oder mangels einer Arbeitsgelegenheit nicht möglich ist, eine Arbeit aufzunehmen, vermöge deren die Inanspruchnahme von Sozialhilfe entbehrlich werden könnte.

    Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 (a.a.O.) ab; es steht mit dieser Entscheidung gerade in Einklang, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt - …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 8.86
    Das widerspräche dem Grundanliegen des Sozialhilferechts, daß Sozialhilfe nämlich nicht eine wirtschaftliche Dauerleistung darstellt, sondern Hilfe in einer durch die Umstände der jeweiligen Gegenwart geprägten Notlage ist (BVerwGE 25, 307 [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]: Der Sozialhilfefall wird gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung; …

    Er soll sicherstellen, dass nicht - neben der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - mit Mitteln der Sozialhilfe gleichsam auf zweiter Ebene eine weitere versteckte Ausbildungsförderung bewirkt wird (so bereits zu § 26 BSHG BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 …und Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89.98 - juris Rn. 4) und verhindern, dass der Auszubildende in die Lage versetzt wird, seinen Bedarf für die Sicherung seines Lebensunterhalts und die Tragung seiner Ausbildungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken, kurzum seine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe zu betreiben und die Lasten der Ausbildungsförderung der Sozialhilfe aufzuerlegen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - BVerwGE 71, 12 , vom 7. Juni 1989 - 5 C 3.86 - BVerwGE 82, 125 und vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 sowie Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 B 8.86 - juris Rn. 4 und vom 8. August 1989 - 5 B 43.89 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6 S. 9;… Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Mai 2015, § 22 Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen …

    Für den Anspruchsausschluß ist allein entscheidend, daß die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe betreibt (vgl. Senatsbeschlüssevom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - und8. August 1989 - BVerwG 5 B 43.89 - ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 AY 1/07

    Anschluss Analogleistungen bei bestehender Immatrikulation; Pro-forma-Studium; …

    Rn. 43 Vor Einführung des AsylbLG (1993) war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Asylbewerber, die damals Leistungen nach dem BSHG bezogen, bei Durchführung eines Studiums von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1986 - 5 B 8/86, InfAuslR 1987, 54-55; OVG Saarland, Beschluss vom 23. September 1988 - 1 W 380/88 m. w. N.).
  • SG Berlin, 14.03.2005 - S 38 AY 13/05

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt, Studenten, …

    Die Ausschlussnorm des § 22 SGB XII, die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung die Gewährung des sogenannten ausbildungsgeprägten Bedarfes ausschließt, ist im Rahmen des § 2 AsylbLG anwendbar (ständige Rechtsprechung, vgl. zur wortgleichen Vorgängernorm des § 26 BSHG etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1986 - 5 B 8/86 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. September 1988 - 1 W 380/88 -, FEVS 38, 116; OVG Münster, Urteil vom 25. Juli 1985, InfAuslR 1986, 286, 287; VG Aachen, Beschluss vom 28. April 2000 - 2 L 1428/99 - InfAuslR 2000, 351 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vielfach entschieden, dass ein Hilfesuchender von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, mittels deren der gewöhnliche Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes gedeckt werden soll, auch dann ausgeschlossen ist, wenn es ihm im Zeitpunkt der Aufnahme einer Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist oder während des Betreibens einer solchen Ausbildung aus einem Rechtsgrund oder mangels einer Arbeitsgelegenheit nicht möglich ist, eine Arbeit aufzunehmen, vermöge deren die Inanspruchnahme von Sozialhilfe entbehrlich werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1986 - 5 B 8/86 -).

  • SG Berlin, 09.11.2005 - S 59 AS 9016/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Student - …

    Für den Anspruchsausschluss ist allein entscheidend, dass die Hilfeleistung für den Auszubildenden auch in einem solchen Fall Ausbildungsförderung ist, der Hilfesuchende also eine Ausbildung auf Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II betreiben würde (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224 sowie Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 B 8.86 - und 8. August 1989 - 5 B 43.89 -).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 5 B 43.89

    Ausschluss der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes als …

    Die von der Klägerin hierzu - erstens - aufgeworfene Frage, "ob die Betreuung eines Kleinkindes als ein ausbildungsneutraler Umstand eine Anwendung des § 26 Satz 1 BSHG ausschließt",ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (siehe das Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwGE 71, 12 - den Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - <ZfS 1987, 17 = ZfSH/SGB 1986, 508>) nicht klärungsbedürftig in dem Sinne, daß in einem Revisionsverfahren eine Entscheidung erwartet werden könnte, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde.
  • OVG Saarland, 19.09.1990 - 1 W 126/90

    Vorläufige Gewährung von Sozialhilfe

    Auch dieser Gesichtspunkt schließt die Anerkennung einer besonderen Härtelage in Fällen aus, in denen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt abgelehnt wird oder von vorneherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 24.06.1986, InfAuslR 1987, 54, 55).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.06.1987 - 5 B 8.86   

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BVerwG, 12.06.1987 - 5 B 8.86 (https://dejure.org/1987,13084)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1987 - 5 B 8.86 (https://dejure.org/1987,13084)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1987 - 5 B 8.86 (https://dejure.org/1987,13084)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen einen Kostenansatz in einer Kostenrechnung

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