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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.08.1988 - 5 B 86.01820   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,23209
VGH Bayern, 02.08.1988 - 5 B 86.01820 (https://dejure.org/1988,23209)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.1988 - 5 B 86.01820 (https://dejure.org/1988,23209)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 1988 - 5 B 86.01820 (https://dejure.org/1988,23209)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach …

    Rn. 36 BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 -, StAZ 1984, 131; Beschluss vom 9. November 1988 - 7 167.88 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 2; Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG, Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 2. August 1988 - 5 B 86.01820 -, StAZ 1988, 358; Beschluss vom 8. Mai 1992 - 5 B 92.25 -, StAZ 1992, 274 (275); Beschluss vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 -, BayVBl. 1998, 632 (633); OVG Nds., Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346; Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, § 11 Anm. II.2.a).
  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 2 A 180/20

    Namensrecht; erneute Änderung des Vornamens

    Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Namens ist auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und ihm sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können.[BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 6 C 26/02 -, juris][BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 6 C 26/02 -, juris] Das gilt in besonderem Maße im Fall des Beigeladenen, nachdem er seinen Namen bereits anlässlich seiner Einbürgerung (2014/2015) und auch im Rahmen seiner Eheschließung (2017) geändert hat[Siehe zur nochmaligen Änderung eines Vornamens etwa VGH München, Beschluss vom 2.8.1988 - 5 B 86.01820 -, juris (Leitsatz)][Siehe zur nochmaligen Änderung eines Vornamens etwa VGH München, Beschluss vom 2.8.1988 - 5 B 86.01820 -, juris (Leitsatz)] und seit Dezember 2014 - mithin für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum - mit seinem jetzigen Vornamen am Rechtsverkehr teilgenommen hat.
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