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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.12.1983 - 5 B 86.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,5251
BVerwG, 20.12.1983 - 5 B 86.82 (https://dejure.org/1983,5251)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1983 - 5 B 86.82 (https://dejure.org/1983,5251)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1983 - 5 B 86.82 (https://dejure.org/1983,5251)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ergänzung eines Flurbereinigungsplans

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75

    Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung - …

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1983 - 5 B 86.82
    Die in der Beschwerde aufgeworfenen, an die Rechtsnatur der Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG anknüpfenden Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (BVerwGE 49, 176 [180, 181]; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1976 - 1 BvR 30/76).

    In dem Beschwerdevortrag hierzu wird übersehen, daß die Schlußfeststellung nach § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht bereits dann ergehen darf, wenn die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist, sondern zuvor noch ("und") festgestellt werden muß, "daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen." Daß Ansprüche, die der Schlußfeststellung entgegenstehen können, in aller Regel sich unmittelbar aus dem Plan entnehmen lassen müssen oder aufgrund der Planausführung sich mittelbar daraus ergeben, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwGE 49, 176 [180]); desgleichen daß darin solche ergänzenden Ansprüche eingeschlossen sind, die sich aus Plannachträgen, Planänderungen und Ergänzungen ergeben können und rückwirkend Planbestandteile werden sowie aus Beanstandungen hinsichtlich der Ausführungsart, der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Maßnahmen.

    Da das Flurbereinigungsgericht im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die Schlußfeststellung sich einer Überprüfung des gesamten Verfahrensablaufs enthalten hat, stellt sich auch, nicht die Frage, ob es befugt wäre, sämtliche Maßnahmen von der Einleitung des Verfahrens bis zur Planausführung (erneut) zu überprüfen, abgesehen davon, daß bereits entschieden ist, daß unanfechtbare behördliche Festsetzungen und Feststellungen in den vorausgegangenen Verfahrensabschnitten den darauf aufbauenden Entscheidungen in den nachfolgenden Stadien als rechtswirksam und verbindlich zugrunde zu legen sind und die Verbindlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung darüber nicht bis zur Schlußfeststellung in Frage gestellt werden kann (BVerwGE 49, 176 [178]).

  • BVerwG, 15.03.1973 - V C 8.72

    Wege- und Gewässerplan; Beitrag/Verhältnis zur Abfindung; Beitrag/Sonderbeitrag; …

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1983 - 5 B 86.82
    Darüber hinaus ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß in den Fällen, in denen bei Ausführung des Plans von den darin enthaltenen Festsetzungen abgewichen wird oder die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführten Arbeiten sich als sachwidrig oder sonstwie mangelhaft erweisen, der betroffene Teilnehmer sich hiergegen mit der allgemeinen Leistungsklage zur Wehr setzen kann (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - [RdL 1979, 51]), wobei hinsichtlich der sogenannten Ausbaubeschwerden hinzukommt, daß sie innerhalb angemessener Frist gegenüber der Teilnehmergemeinschaft geltend zu machen sind (BVerwGE 42, 92 [96]).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77

    Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher …

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1983 - 5 B 86.82
    Darüber hinaus ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß in den Fällen, in denen bei Ausführung des Plans von den darin enthaltenen Festsetzungen abgewichen wird oder die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durchgeführten Arbeiten sich als sachwidrig oder sonstwie mangelhaft erweisen, der betroffene Teilnehmer sich hiergegen mit der allgemeinen Leistungsklage zur Wehr setzen kann (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - [RdL 1979, 51]), wobei hinsichtlich der sogenannten Ausbaubeschwerden hinzukommt, daß sie innerhalb angemessener Frist gegenüber der Teilnehmergemeinschaft geltend zu machen sind (BVerwGE 42, 92 [96]).
  • BVerwG, 16.02.1987 - 5 B 106.85

    Zurückweisung der Nichtzulässigkeitsbeschwerde - Neuvermessung der Grenzen an …

    Nur insoweit hätte aber eine unterlassene Beweisaufnahme entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen können, weil nach der vom Flurbereinigungsgericht angeführten und berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 3. November 1969 - BVerwG 4 CB 120.68 - <RdL 1970, 298> und Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - <BVerwGE 49, 176/180> sowie ferner Urteil vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 - und Beschluß vom 20. Dezember 1983 - BVerwG 5 B 86.82 -) eine Klage gegen die Schlußfeststellung nur dann begründet ist, wenn die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan noch nicht oder noch nicht vollständig bewirkt ist oder hinsichtlich der Ausführungsart, der Qualität und der Funktionsfähigkeit planfestgestellter Maßnahmen Beanstandungen vorgebracht werden können.
  • VGH Bayern, 28.01.1993 - 13 A 91.182

    Schlussfeststellung/Sach- und Geldbeiträge; Beitrag/Schlussabrechnung; …

    Ansprüche, die der Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG entgegenstehen, müssen sich in aller Regel unmittelbar aus dem Flurbereinigungsplan, in dem die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens zusammengefaßt sind (§ 58 Abs. 1 FlurbG), entnehmen lassen oder auf Grund der Planausführung sich mittelbar daraus ergeben (BVerwGE 49, 176, BVerwG vom 20.12.1983 - BVerwG 5 B 86.82).
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