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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2479
BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05 (https://dejure.org/2006,2479)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2006 - 5 B 89.05 (https://dejure.org/2006,2479)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 (https://dejure.org/2006,2479)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05
    Diese auf Seite 4 des angegriffenen Beschlusses getroffene Feststellung bedurfte auch unter Gesichtspunkten der Gehörsgewährung keiner weiteren Vertiefung, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in seiner Entscheidungsbegründung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. nur BVerfGE 13, 129 ; 42, 364 ); dies gilt um so mehr, wenn die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens - hier in Hinblick auf die allein erhobene Grundsatzrüge - nicht erkennbar ist.

    Auch insoweit gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin keine ins Einzelne gehende, detaillierte gerichtliche Auseinandersetzung mit den vor ihr aufgeworfenen Fragen in der Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung, sondern ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. nur BVerfGE 13, 129 ; 42, 364 ; 86, 133 ).

  • BVerwG, 29.08.2005 - 5 B 47.05

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05
    Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2005 - BVerwG 5 B 47.05 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 1 Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2005 - BVerwG 5 B 47.05 - hat keinen Erfolg.

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvL 3/61

    Anforderngen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05
    Diese auf Seite 4 des angegriffenen Beschlusses getroffene Feststellung bedurfte auch unter Gesichtspunkten der Gehörsgewährung keiner weiteren Vertiefung, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in seiner Entscheidungsbegründung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. nur BVerfGE 13, 129 ; 42, 364 ); dies gilt um so mehr, wenn die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens - hier in Hinblick auf die allein erhobene Grundsatzrüge - nicht erkennbar ist.

    Auch insoweit gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin keine ins Einzelne gehende, detaillierte gerichtliche Auseinandersetzung mit den vor ihr aufgeworfenen Fragen in der Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung, sondern ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. nur BVerfGE 13, 129 ; 42, 364 ; 86, 133 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05
    Auch insoweit gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin keine ins Einzelne gehende, detaillierte gerichtliche Auseinandersetzung mit den vor ihr aufgeworfenen Fragen in der Begründung einer Nichtzulassungsentscheidung, sondern ist erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. nur BVerfGE 13, 129 ; 42, 364 ; 86, 133 ).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2006 - 5 B 89.05
    Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat sich in seinem Beschluss vom 29. August 2005 den vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Beschwerdebegründung vom 19. Mai 2005 vertretenen Rechtsstandpunkt zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen zu den Anforderungen an die Intensität der familiären Sprachvermittlung nicht zu Eigen gemacht, sondern die Fragen als im Rechtsgrundsätzlichen durch das Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 - (BVerwGE 119, 6 ff.) geklärt und im Übrigen als Fragen einzelfallbezogener Bewertung durch die Tatsacheninstanzen angesehen hat.
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