Rechtsprechung
| BVerwG, 26.08.1981 - 5 B 90.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Umfang der Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung an von den Ausbildungsstätten ausgestellten Bescheinigungen - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1980 - 16 A 994/78
- BVerwG, 26.08.1981 - 5 B 90.80
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77
Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der …
Auszug aus BVerwG, 26.08.1981 - 5 B 90.80
Für eine Förderung vom 5. Fachsemester an ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung nach § 48 BAföG, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls klargestellt ist, unerläßliche Förderungsvoraussetzung (BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] [81]).Schon aus diesem Grunde entfielen die Voraussetzungen dafür, daß dem Kläger für den hier zu überprüfenden Bewilligungszeitraum eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 48 BAföG hätte ausgestellt werden können, denn aus der Bescheinigung muß sich ergeben, daß der Auszubildende den erforderlichen Leistungsstand schon zu Beginn des Bewilligungszeitraums erreicht hat, für den er Weiterförderung begehrt (BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] [84]).
Dem steht entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des Senats in BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] (85 ff.) [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77] entgegen, daß nach den für ein Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im 5. Fachsemester ein neuer Leistungsrückstand entstanden war.
Dafür fehlt es an Darlegungen, inwiefern das Berufungsgericht von der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 -, BVerwGE 57, 79 abgewichen ist.
(Unter der angegebenen Fundstelle ist die Entscheidung BVerwG 5 C 38.77 und keine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht, wie in der Beschwerdebegründung angenommen wird.) Davon unabhängig ergibt sich aus den voranstehenden Ausführungen, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht.
- BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48 …
Auszug aus BVerwG, 26.08.1981 - 5 B 90.80
Bei diesem Sachverhalt kann sich auch nicht zugunsten des Klägers auswirken, daß nach § 48 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Haushaltsstrukturgesetz es vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) die für eine Weiterförderung nach dem 4. Fachsemester erstmals vorzulegende Bescheinigung bereits dann auszustellen ist, wenn der Auszubildende den nach dem Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungsstand nachgewiesen hat (s. dazu das bereits zitierte Urteil des Senatsvom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 65.79 -). - BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77
Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung - …
Auszug aus BVerwG, 26.08.1981 - 5 B 90.80
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es zum Inhalt der Bescheinigung nach § 48 BAföG, daß die Leistungsnachweise im einzelnen aufgeführt werden, auf die die Ausbildungsstätte ihre Bestätigung stützt, der Auszubildende habe die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung üblichen Leistungen erbracht (BVerwGE 57, 75 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 34/77] [77, 78] und 57, 79 [87]).
- OVG Niedersachsen, 29.08.2018 - 4 LB 408/17
Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel in einem …
Denn es fehlt die für eine traditionelle Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…BVerwG, Urt. v. 16.11.1978 - V C 34.77 -, BVerwGE 57, 75, 77;… Urt. v. 16.11.1978 - V C 38.77 -, BVerwGE 57, 79; Beschl. v. 26.8.1981 - 5 B 90.80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3; Beschl. v. 25.11.1987 - 5 B 120.86 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 10;… vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 48 Rn. 17) notwendige Auflistung der Einzelleistungen, auf die die Ausbildungsstätte ihre Bestätigung stützt, der Auszubildende habe die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung üblichen Leistungen erbracht. - VG Stuttgart, 26.07.2012 - 11 K 1347/12
Ausbildungsförderung; Leistungsnachweis; Bescheinigung; Vorlagezeitpunkt; …
Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 2. Leitsatz).Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 26.08.1981 - 5 B 90/80 -, Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3 - 2. Leitsatz;… Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O.).
- BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 120.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bindung der Ämter für …
Auf dieses Erfordernis der Bindungswirkung hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. August 1981 - BVerwG 5 B 90.80 - (Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 3) hingewiesen. - VG Stuttgart, 06.10.2014 - 11 K 2460/14
Ausbildungsförderung - Vorlagefrist, Berücksichtigung einer objektiv unrichtigen …
Bei einer unvollständigen oder für das Amt für Ausbildungsförderung unklaren Bescheinigung besteht aber eine Rechtspflicht, bei der Ausbildungsstätte durch Rückfrage zu ermitteln, ob die erforderlichen Leistungen gleichwohl erbracht worden sind (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.07.2012, - 11 K 1347/12 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 26.08.1981, - 5 B 90/80 -, ). - VG Minden, 15.03.2007 - 6 L 114/07 Dass die Bescheinigung des Prüfungsamtes entgegen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.08.1981 - 5 B 90.80 - und vom 25.11.1987 - 5 B 120.86 - (jeweils zur Förderung ab dem fünften Fachsemester), beide abrufbar bei juris - Buchholz 436.36 § 48 Nr. 9 und 10,.
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