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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13792
BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03 (https://dejure.org/2003,13792)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2003 - 5 B 92.03 (https://dejure.org/2003,13792)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 5 B 92.03 (https://dejure.org/2003,13792)
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zuweisung eines Hilfeempfängers in ein Übergangswohnheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt, …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ; BVerwGE 111, 213 ; und vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - FEVS 54, 198 ).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt "bis auf weiteres" anzunehmen ist, ist - wie bereits der Begriff des "zukunftsoffenen" Aufenthalts ergibt - dabei nicht auf eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose (s.a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ; BVerwGE 111, 213 ; und vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - FEVS 54, 198 ).
  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Senatsurteile vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - ; BVerwGE 111, 213 ; und vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - FEVS 54, 198 ).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02

    Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 - BVerwG 5 B 5.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 5 B 59.00 - und vom 3. Juli 2003 - BVerwG 5 B 211.02 -).
  • BVerwG, 19.06.2000 - 5 B 5.00

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob ein Sozialhilfeträger im Falle des …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 - BVerwG 5 B 5.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 5 B 59.00 - und vom 3. Juli 2003 - BVerwG 5 B 211.02 -).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 5 B 59.00

    Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sozialrecht - Anforderungen an die …

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03
    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 - BVerwG 5 B 5.00 -, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 5 B 59.00 - und vom 3. Juli 2003 - BVerwG 5 B 211.02 -).
  • VG Köln, 02.11.2006 - 26 K 7559/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kindesmutter vor Aufnahme in eine geschützte …

    Rn. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140, m.w.N.

    Rn. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271, m.w.N.; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140.

    Rn. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH Bayern, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 B 99.2202 -, JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2005 - 5 K 4784/03 -, ZFSH/SGB 2006, 303; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au 3 K 03.1212 -, JURIS;.

  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der …

    Damit war die Beklagte ab 01.10.2007 zuständig, da P. ab diesem Zeitpunkt in Vxxx gemeldet war und auch alles dafür spricht, dass sie sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten und den Lebensmittelpunkt begründen wollte, ohne dass der Ausführung dieses Willens objektive Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, NDV-RD 2012, 19, Beschl. v. 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 46, 300).
  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 SO 320/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - …

    Nach der hierzu entwickelten und in der Rechtsprechung weithin akzeptierten Formel des BVerwG (…Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - juris Rdnr. 10; vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 - juris Rdnr 5 f. - FEVS 56, 300) ist ein gewöhnlicher Aufenthalt durch einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres sowie durch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort gekennzeichnet.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2005 - 7 S 266/03

    Kostenerstattung - gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs 3 AsylbLG

    Danach setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf Weiteres" an einem Ort voraus, an dem der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, FEVS 54, 198 , und vom 06.10.2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300).

    Sie waren außerdem deswegen nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil nach der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung, für die auf den Tag der jeweiligen Aufenthaltsnahme abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003 aaO., 301), eine Rückkehr des B. in das Gebiet der Klägerin bereits feststand, sei es zur Fortsetzung der Behandlung im Klinikum, sei es zur Fortsetzung der Strafvollstreckung, die lediglich zum Zwecke der stationären Behandlung in der Klinik ausgesetzt war.

  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 SO 328/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - …

    Nach der in der Rechtsprechung weithin akzeptierten Formel des BVerwG (…Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - juris Rdnr. 10; vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 - juris Rdnr. 5 f. - FEVS 56, 300) ist ein gewöhnlicher Aufenthalt durch einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres sowie durch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort gekennzeichnet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2011 - L 3 R 454/10

    Rentenversicherung

    Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht gerade der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2003, Az: 5 B 92/03; zur Prognoseentscheidung auch: BSG, Urteil vom 22.03.1988, Az: 8/5a RKn 11/87, in: BSGE 63, 93-99).
  • VG Bayreuth, 25.06.2025 - B 8 K 24.56

    Erstattungsanspruch gegen überörtlichen Jugendhilfeträger hinsichtlich einer …

    Der Aufenthalt könne in diesem Sinne nicht mehr als nur vorübergehend betrachtet oder verstanden werden und sei damit zukunftsoffen gewesen; es sei (auch) im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG vom 06.10.2003 (5 B 92/03) ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in bei der Mutter des Freundes begründet worden.

    Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht - was hier nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall gewesen ist - der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte." (BVerwG, B.v. 6.10.2003 - 5 B 92/03 - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2005 - 12 A 2541/03

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Rn. 11 Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -,.

    Rn. 12 FEVS 56, 300.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2022 - 12 A 3446/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten …

    Rn. 21 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003- 5 B 92.03 -, juris Rn. 6,.
  • VG Gera, 19.09.2023 - 6 K 222/23

    Psychiatrische Übergangswohneinrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. …

    Rn. 16 Dem widersprach der Kläger und vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, was aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert: BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 und Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04) folge.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2008 - 12 A 1277/08

    Streit über die Kostenübernahme für die Inobhutnahme eines Kindes; Bestimmung des …

  • SG Kassel, 30.10.2012 - S 11 SO 66/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 16 A 947/02

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern wegen Umzugs des Hilfebedürftigen; …

  • VG Aachen, 16.10.2023 - 1 K 1476/22

    Kinder- und Jugendhilfe; Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt

  • VG Düsseldorf, 18.07.2006 - 22 K 4148/04

    Bestimmung der zuständigen Gemeinde für die Kostentragungslast von Sozialhilfe; …

  • VG Frankfurt/Oder, 09.12.2021 - 6 K 987/15
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