Rechtsprechung
| BVerwG, 22.10.1986 - 5 B 97.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Förderung eines weiteren Studienganges - Anrechnung eines zuvor durchgeführten Studiums der Humanmedizin - Aufnahme des Studiums der Zahnmedizin nach Aufgabe des Studiums der Humanmedizin - Abgrenzung zwischen einem Fachrichtungswechsel und einer Schwerpunktverlagerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 18.04.1985 - 12 B 84 A.1373
- BVerwG, 22.10.1986 - 5 B 97.85
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …
Auszug aus BVerwG, 22.10.1986 - 5 B 97.85
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Rahmen der Interessenabwägung, die bei der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG vorzunehmen ist, es sich zugunsten des Auszubildenden auswirken kann, wenn Studienleistungen, die er in dem abgebrochenen Studium bereits erbracht hat, auf die andere Ausbildung angerechnet werden (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 12 A 3854/19
Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Hochschulwechsel; Vorlage einer …
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 B 97.85 -) spreche hier für einen Fachrichtungswechsel; denn ein bloßer Schwerpunktwechsel liege danach nur dann vor, wenn der Studierende - anders als sie, die Klägerin - nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung so fortsetzen könne, als habe er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert.Rn. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 B 97.85 -, juris.
- OVG Sachsen, 06.11.2008 - 1 B 188/07
Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; Fachrichtungswechsel; …
Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage deshalb förderungsrechtlich nur außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1986 - 5 B 97.85). - VG Augsburg, 16.07.2015 - Au 3 K 15.385
Prozesskostenhilfe
Bei einer nur teilweisen Anrechnung von Studienzeiten der früheren Ausbildung liegt stets ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 - juris;… B.v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 - juris Rn. 3;… B.v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 20.9.2006 - 12 ZB 06.476 - juris Rn. 3-6;… VG Augsburg, U.v. 15.1.2013 - Au 3 K 12.1240 - juris Rn. 22 f.).
- VG Karlsruhe, 17.11.2004 - 10 K 580/04
Ausbildungsförderung; fehlende Erstausbildung; Wechsel in Masterstudiengang
Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -). - VG Gelsenkirchen, 04.09.2019 - 15 K 797/18
Fachrichtungswechsel, Abgrenzung zu Hochschulwechsel
Rn. 49 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 B 97/85 -, juris. - VG Bayreuth, 28.02.2011 - B 3 K 10.606
Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Ausbildungsförderung bei Wechsel …
Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -). - VG Schwerin, 16.02.2010 - 6 A 889/05 Ein Wechsel kann auf dieser Grundlage mithin dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az. 5 B 97/85 ; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2004, Az. 10 K 580/04 ; jeweils zitiert nach Juris).
- VG Frankfurt/Main, 08.10.2020 - 3 K 3181/19
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
In der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1986 - 5 B 97/85 - juris;… Hess. VGH a.a.O.) ist anerkannt, dass in Tz. 7.3.4 BAföG VwV Fälle angeführt sind, in denen nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine Schwerpunktverlagerung der bisherigen Ausbildung anzunehmen ist. - VG Würzburg, 09.05.2014 - W 1 K 13.109
Auslandspraktikum; Fachrichtungswechsel; Bachelorstudium nach abgebrochenem …
Auf dieser Grundlage kann ein Fachrichtungswechsel nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (BVerwG, B.v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 - juris). - VG Schwerin, 29.02.2008 - 6 A 889/05
Förderung des Hauptstudiums in einem Diplomstudiengang; erfolgreich …
Ein Wechsel kann auf dieser Grundlage mithin dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az. 5 B 97/85; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2004, Az. 10 K 580/04; jeweils zitiert nach Juris). - VG Göttingen, 21.02.2007 - 2 B 15/07
Anrechnung; Anrechnungsmöglichkeit; Armenien; armenische Staatsangehörige; …
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