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   VGH Bayern, 21.01.1998 - 5 B 97.193   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,28111
VGH Bayern, 21.01.1998 - 5 B 97.193 (https://dejure.org/1998,28111)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.01.1998 - 5 B 97.193 (https://dejure.org/1998,28111)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - 5 B 97.193 (https://dejure.org/1998,28111)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB …

    Diese Situation ist mit dem Fall des längst volljährigen Klägers daher nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. zu Namensänderungswünschen Volljähriger: BayVGH, B.v. 28.5.1998 - 5 B 97.3748 - juris: kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Namensänderung, wenn Eltern ihren Ehenamen ändern; ebenso BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - Das Standesamt 1998, 211; BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris;… BayVGH, B.v. 9.1.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris Rn. 17).
  • VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16

    Namensänderung bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Eltern

    Dabei soll die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08, - juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 B 97.193 -, juris Rn. 16).
  • VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.5564

    Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung in den Geburtsnamen der Mutter

    Das bürgerliche Recht regelt das Namensrecht dem Grundsatz nach abschließend und umfassend, so dass es sich verbietet, die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu umgehen (BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820

    Namensänderung; Doppelname aus den Namen beider Eltern

    Gerade auch im letzten Fall haben volljährige Kinder keinen Anspruch darauf, den geänderten Namen der Eltern zum Ausdruck ihrer Verbundenheit anzunehmen (vgl. BayVGH vom 21.1.1998, 5 B 97.193 in juris).
  • VG München, 18.02.2009 - M 7 K 08.577
    Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (BayVGH v. 21.1. 1998 - 5 B 97.193).
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