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| VGH Bayern, 21.01.1998 - 5 B 97.193 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB …
Diese Situation ist mit dem Fall des längst volljährigen Klägers daher nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. zu Namensänderungswünschen Volljähriger: BayVGH, B.v. 28.5.1998 - 5 B 97.3748 - juris: kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Namensänderung, wenn Eltern ihren Ehenamen ändern; ebenso BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - Das Standesamt 1998, 211; BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris;… BayVGH, B.v. 9.1.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris Rn. 17). - VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16
Namensänderung bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Eltern
Dabei soll die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08, - juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 B 97.193 -, juris Rn. 16). - VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.5564
Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung in den Geburtsnamen der Mutter
Das bürgerliche Recht regelt das Namensrecht dem Grundsatz nach abschließend und umfassend, so dass es sich verbietet, die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu umgehen (BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - juris Rn. 16). - VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
Namensänderung; Doppelname aus den Namen beider Eltern
Gerade auch im letzten Fall haben volljährige Kinder keinen Anspruch darauf, den geänderten Namen der Eltern zum Ausdruck ihrer Verbundenheit anzunehmen (vgl. BayVGH vom 21.1.1998, 5 B 97.193 in juris). - VG München, 18.02.2009 - M 7 K 08.577 Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (BayVGH v. 21.1. 1998 - 5 B 97.193).
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