Rechtsprechung
| BVerwG, 06.08.1992 - 5 B 97.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 21.03.1991 - 12 B 89.3001
- BVerwG, 06.08.1992 - 5 B 97.91
Wird zitiert von ... (9)
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.1997 - 6 S 755/95
Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles - Berücksichtigung von …
Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch für die Bestimmung des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; Senat, Beschl. v. 30.10.1996 - 6 S 2314/96 - m.w.N.).Vielmehr läßt sich diesem Zusatz entnehmen, daß der Sozialhilfeträger bei der Entscheidung zwischen der Hilfe in Einrichtungen und der offenen Hilfe im Einzelfall auch die finanziellen Belastungen berücksichtigen darf, die mit dieser Entscheidung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 a.a.O.;… Knopp/Fichtner, BSHG 7. Auflage, § 3a RdNr. 4).
Der Träger der Sozialhilfe ist deshalb trotz der Bestimmung des Vorrangs der offenen Hilfe in § 3 Abs. 2 S. 2 und § 3a BSHG berechtigt, nach § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG zu prüfen, ob die gewünschte Hilfe (häusliche Wartung und Pflege) im Vergleich zu der Hilfe in einer geeigneten stationären Einrichtung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1992 a.a.O.).
Als Vergleichsbasis für die Frage, ob wunschbedingte Mehrkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG entstehen, können nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 a.a.O.) nur diejenigen Hilfemaßnahmen - und der sich daraus ergebende Kostenaufwand - dienen, die der Träger der Sozialhilfe zur Beseitigung der bestehenden sozialhilferechtlich relevanten Notlage treffen würde, wenn er den Hilfefall ohne Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten regeln könnte.
Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG gerecht, nach dem der Hilfesuchende versuchen muß, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.).
Rn. 31 Die niedrigeren Kosten der Hilfe im Pflege- und Therapiezentrum des x x in O. dürften allerdings dann nicht den Kosten der von der Klägerin gewünschten häuslichen Pflege gegenübergestellt werden, wenn es der Klägerin nicht zumutbar wäre, in diesem Heim zu leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.;… Hess. VGH, Beschl. v. 04.12.1990 - 9 TG 4614/88 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.1984 - 4 B 229/83 -, FEVS 34, 112;… Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 3a RdNr. 10).
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2000 - 7 S 2920/99
Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten auch im Rahmen der Übergangsregelung des …
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweisung eines Pflegebedürftigen auf die kostengünstigere Hilfe in einer Einrichtung für zulässig erachtet und dabei ausgeführt, daß der Vorrang der offenen Hilfe nach § 3 a BSHG (a.F.) die Überprüfung der Angemessenheit des Wunsches nach Gewährung dieser Hilfe entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht ausschließe (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 6.8.1992 -- 5 B 97.91 --, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11).Rn. 9 Die niedrigeren Kosten der Hilfeerbringung in einem Heim dürfen allerdings nach der zu §§ 3 a a.F., 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ergangenen Rechtsprechung dann nicht den Kosten der vom Antragsteller gewünschten Pflege gegenübergestellt werden, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, in einem Heim zu leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.8.1992 -- 5 B 97.91 --, aaO; Hess.VGH, Beschl. v. 4.12.1990 -- 9 TG 4614/88 --, NVwZ-RR 1991, 562).
- BVerwG, 02.04.2009 - 5 B 64.08
Zulässigkeit der Revision gegen ausgelaufenes Recht; Betreuung als notwendiger …
Auch der zur Begründung einer Divergenz herangezogene Beschluss des Senats vom 6. August 1992 - BVerwG 5 B 97.91 - (Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11) verhält sich nicht in Form eines divergenzfähigen Rechtssatzes zu einer hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, sondern geht auf den Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG), den Vorrang der offenen Hilfe (§ 3a BSHG) sowie auf den Grundsatz ein, dass Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 BSHG).
- OVG Niedersachsen, 28.08.1996 - 4 L 1845/96
Sozialhilfe; Ambulante Hilfe; Stationäre Hilfe; Zumutbarkeit; Unverhältnismäßige …
Durch diese Neufassung ist die vom Verwaltungsgericht noch für zweifelhaft gehaltene Frage, ob und inwieweit § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ("Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.") auf § 3 a BSHG a. F. ("Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann.") anzuwenden gewesen ist, jedenfalls für die Zukunft geklärt (vgl. dazu, daß schon nach der früheren Rechtslage zu prüfen war, ob dem Pflegebedürftigen zuzumuten war, den ihm vom Träger der Sozialhilfe angebotenen Platz in einer Einrichtung anzunehmen, und ob die zu erwartende Kosteneinsparung den ihm angesonnenen Verzicht auf eine eigene Wohnung und die dort mögliche häusliche Pflege rechtfertigte: BVerwG, Beschl. v. 6. Aug. 1992 - BVerwG 5 B 97.91 - Beschl. d. erk. Sen. v. 30. Nov. 1992 - 4 M 5616/92 - Beschl. d. Hess. VGH v. 5. Juli 1991, FEVS 43, 118). - LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 Erforderlich ist daher ein Kostenvergleich, in dem die Kosten der gewünschten Hilfe den Kosten gegenüber gestellt werden, die durch die vom Sozialhilfeträger konkret angebotene Hilfe verursacht werden (BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 5 B 97.91 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1997 - 6 S 775/95 - FEVS 48, 86; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Juni 1984 - 4 B 272/83 - FEVS 34, 61).
- VGH Hessen, 01.12.1994 - 9 UE 1370/92
Angemessene Kosten ambulanter Pflege; keine Obliegenheit, die Kosten zu senken …
Rn. 19 Dabei kann dahinstehen, ob eine im Rahmen der Kriegsopferfürsorge berechtigte Hinterbliebene - ebenso wie ein Hilfesuchender nach § 2 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - kraft Gesetzes die Obliegenheit hat, sich um eine Senkung der Pflegekosten zu bemühen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 6. August 1992 - 5 B 97.91 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 2 BSHG Nr. 11). - VG Gelsenkirchen, 21.12.2001 - 11 L 1892/01
Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Kostenübernahme für eine …
Rn. 12 BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 -5 B 97.91-, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.0, § 2 BSHG Nr. 11. - VG Lüneburg, 14.11.2000 - 4 A 212/98
Anrechnung von Einkommen; Heimkosten; unverhältnismäßige Mehrkosten; Wahlrecht
Allein eine solche Handhabung des Kostenvergleichs wird letztlich auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG gerecht, nach dem der Hilfesuchende versuchen muß, sich selbst zu helfen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 5 B 97.91 - a.a.O.). - VG Düsseldorf, 20.12.2001 - 19 K 10440/97
Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers; …
Rn. 42 Hieraus leitete die Klägerin den alleinigen Vorrang der offenen Hilfe ab, verkannte hierbei aber, dass diese Regelung ihre Einschränkung in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG fand, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen brauche, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1992, 5 B 97/91 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11, VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. März 1997, 6 S 755/95, FEVS 48, 86-96).
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