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| VGH Bayern, 27.11.2000 - 5 B 99.2679 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 27.11.2000 - 5 B 99.2679
- BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016
Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte …
Rn. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76;… B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats (…B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist. - OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20
Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname; …
Nach Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (…so auch Senatsbeschl. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 27.11.2000 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 4 f.;… BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 - juris Rn. 4) und hat Ausnahmecharakter (siehe Ziff. 27 Abs. 1 Satz 3 NamÄndVwV;… so auch VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 17). - VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens
Insbesondere ist zu beachten, dass das bürgerliche Recht die Namensführung dem Grundsatz nach abschließend regelt, § 3 NamÄndG Ausnahmecharakter hat und es sich verbietet, die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderung zu umgehen (vgl. Nr. 27 NamÄndVwV; BayVGH, U.v. 27.11.2000 - 5 B 99.2679 - beck-online). - VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger …
Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NamÄndG Nr. 76;… B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NamÄndG Nr. 3, S.3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - juris Rn. 5;… B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15; U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist.
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