Rechtsprechung
| BSG, 20.01.1989 - 5 BJ 281/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 15.05.2024 - B 8 SO 3/22 R
Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revision - …
Die Erkrankung muss demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln kann und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage ist (vgl BSG vom 12.4.2018 - B 12 KR 10/17 R - RdNr 7; BSG vom 20.1.1989 - 5 BJ 281/88 - RdNr 3; BVerfG vom 17.7.2007 - 2 BvR 1164/07 - NJW-RR 2007, 1717; BVerwG vom 22.7.2008 - 5 B 50/08;… Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 67 SGG, Stand 21.12.2023, RdNr 51). - BSG, 20.10.2020 - B 8 SO 15/20 R Die Erkrankung muss demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln kann und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage ist (vgl BSG vom 20.1.1989 - 5 BJ 281/88 - juris RdNr 3; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2017, § 67 RdNr 48) .
- BSG, 12.04.2018 - B 12 KR 10/17 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - …
Die Erkrankung muss demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln kann und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage ist (vgl BSG Beschluss vom 20.1.1989 - 5 BJ 281/88 - Juris RdNr 3;… Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 67 RdNr 48).
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.12.2011 - L 5 AS 427/11
Sozialgerichtliches Verfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei …
Eine ernsthafte Erkrankung kann nur dann ein Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG ausschließen, wenn der Betroffene infolge der Erkrankung nicht selbst handeln und auch nicht eine andere Person beauftragen konnte (Bundessozialgericht, Beschluss vom 20. Januar 1989, 5 BJ 281/88; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2008, V ZB 32/08; Beschluss vom 19. März 2009, IX ZB 198/08, alle recherchiert über juris;… vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 67 Rn. 7c mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). - BSG, 23.11.2011 - B 10 LW 1/11 R Die Erkrankung muss vielmehr so schwer sein, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheit selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (vgl dazu etwa BSG Beschluss vom 24.6.1986 - 1 BA 31/86; BSG Beschluss vom 3.12.1987 - 1 BA 215/87; BSG Beschluss vom 20.1.1989 - 5 BJ 281/88; BSG Beschluss vom 25.2.1992 - 9a BVg 10/91).
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 - L 9 R 3593/21 Die Erkrankung müsse demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln könne und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage sei (mit Hinweis auf BSG, Beschluss vom 20.01.1989 - 5 BJ 281/88 -, juris Rn. 3;… Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2021, § 67 Rn. 48).
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