Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 10.11.2008 - 5 Bf 402/08.Z |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
VwGO § 67 Abs. 4 Satz 2; ; VwGO § 81 Abs. 1; ; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts durch einen Rechtsanwalt; Anwendbarkeit des § 81 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Antrag auf Zulassung ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 28.07.2008 - 17 K 1771/07
- OVG Hamburg, 10.11.2008 - 5 Bf 402/08.Z
Papierfundstellen
- NJW 2009, 1159
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1998 - 18 B 437/98
Zulassung der Beschwerde; Antragsfrist; Unrichtige Rechtsmittelbelehrung
Auszug aus OVG Hamburg, 10.11.2008 - 5 Bf 402/08
v. 23.4.1998, NJW 1998, 2844).
- BerGH Heilberufe Hamburg, 04.11.2020 - 15 Bf 63/20 In der Verwaltungsgerichtsordnung gilt der Grundsatz, dass Klagen und Rechtsmittel nur dann zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben bzw. eingelegt werden können, wenn keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.1997, 1 B 164/97, NVwZ 1998, 170, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2008, 5 Bf 402/08.Z, NJW 2009, 1159, juris Rn. 2 m.w.N.).
- VGH Hessen, 01.10.2020 - 7 B 2192/20
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht
Dient der Vertretungszwang weder dem Schutz des Rechtsmittelführers und sprechen für ihn auch keine öffentlichen Interessen, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Reduktion des § 67 Abs. 4 VwGO geboten (vgl. Schenke, Probleme des Vertretungszwangs nach dem novellierten § 67 IV VwGO, NVwZ 2009, 801, 804; s. auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -, juris, Rdnr. 6 sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2008 - 5 Bf 402/08.Z -, juris, Rdnr. 2). - OVG Hamburg, 04.11.2020 - 15 Bf 63/20 In der Verwaltungsgerichtsordnung gilt der Grundsatz, dass Klagen und Rechtsmittel nur dann zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben bzw. eingelegt werden können, wenn keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.1997, 1 B 164/97, NVwZ 1998, 170 , juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2008, 5 Bf 402/08.Z, NJW 2009, 1159 , juris Rn. 2 m.w.N.).
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