Rechtsprechung
| BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung - Sonstiges Verhalten
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Verfahrensgang
- VG Neustadt, 26.03.1981 - 2 K 269/80
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.1981 - 8 A 34/81
- BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82
- BVerwG, 03.05.1984 - 5 C 1.82
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 1155
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75
Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer - …
Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82
Dasselbe hat es in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - (BVerwGE 55, 194) für einen Fall entschieden, in dem der Auszubildende nach Ablauf der Förderungshöchstdauer die Vorprüfung seines Hochschulstudiums nach wiederholten Versuchen endgültig nicht bestanden hatte.Die im Urteil BVerwGE 55, 194 [197] noch offengelassene Frage, ob eine Ausbildung immer als beendet anzusehen ist, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Förderungshöchstdauer eine Vor- oder Zwischenprüfung endgültig nicht besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 - (BVerwGE 67, 104 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 35) dahin entschieden, daß die Ausbildung förderungsrechtlich auch dann beendet ist, wenn der Auszubildende wegen des endgültigen Scheiterns in einer Vor- oder Zwischenprüfung nach den ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann.
- BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80
Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung - …
Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82
Die im Urteil BVerwGE 55, 194 [197] noch offengelassene Frage, ob eine Ausbildung immer als beendet anzusehen ist, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Förderungshöchstdauer eine Vor- oder Zwischenprüfung endgültig nicht besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 - (BVerwGE 67, 104 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 35) dahin entschieden, daß die Ausbildung förderungsrechtlich auch dann beendet ist, wenn der Auszubildende wegen des endgültigen Scheiterns in einer Vor- oder Zwischenprüfung nach den ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann. - BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76
Zweitstudium - Ausbildung - Abschlußprüfung
Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82
Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist. - BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 28.79
Fachrichtungswechsel - Maßgeblicher Zeitpunkt - Beginn der anderen Ausbildung
Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82
Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall eines Fachrichtungswechsels, der immer auch mit einem Abbruch der bisherigen Ausbildung verbunden ist, im Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 4 = FamRZ 1981, 919) entschieden. - BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77
Voraussetzungen für die erneute Förderung einer weiteren Ausbildung - Anspruch …
Auszug aus BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82
Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist.
- BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85
Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Zwar endet mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung die Ausbildung auch förderungsrechtlich (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]; 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 3 C 8/82]sowie Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 -FamRZ 1980, 505> und vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - FamRZ 1984, 1155>). - BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung - …
Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert (Urteil vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - ). - BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 121.86
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Nichtbetreiben einer …
Förderungsrechtlich kommt der Exmatrikulation die maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG-Urteile vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - und vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2016 - 4 L 118/15
Ausbildungsförderung bei vorausgegangener Unterbrechung oder Abbruch eines …
Exmatrikuliert sich der Auszubildende, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die bisherige Ausbildung abgebrochen hat; denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung kommt förderungsrechtlich der Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 1988 - 5 B 119.87 - Urteile v. 17. September 1987 - 5 C 75.84 - v. 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - und v. 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. März 2008 - 4 PA 144/07 - jeweils zit. nach JURIS). - BVerwG, 02.03.1988 - 5 B 4.88
Rechtsmittel
Zwar ist der Auszubildende, wenn er die Annahme ausschließen will, er habe seine bisherige Ausbildung nicht abgebrochen, sondern lediglich unterbrochen, nach der Rechtsprechung des Senats "grundsätzlich" gehalten, sich zu exmatrikulieren(Urteile vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - undvom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1998 - 16 A 3778/97
Leistungsabhängiger Teilerlass eines Ausbildungsförderungsdarlehens bei mehreren …
Rn. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1984 - 5 C 1.82 -, FamRZ 1984, 1155.
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- OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.1981 - 8 A 34/81
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- BVerwG, 03.05.1984 - 5 C 1.82
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