Rechtsprechung
| BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Nummern 2197, 6100 Anlage 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung - rechtsinformationen.bund.de
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung; Kieferorthopädie; Klebebracket
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfolglose Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung von Klebebrackets und Abrechnung der Behandlung; Keine Abrechnung der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ neben der Nummer 6100 Anlage 1 GOZ für die ...
- rechtsportal.de
Erfolglose Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung von Klebebrackets und Abrechnung der Behandlung; Keine Abrechnung der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ neben der Nummer 6100 Anlage 1 GOZ für die ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 01.03.2017 - 3 K 2206/14
- OVG Sachsen, 05.07.2019 - 2 A 301/17
- OVG Sachsen, 15.08.2019 - 2 E 54/17
- BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2021, 909
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Rn. 12 Hat - wie hier - der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 29, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).
Zugleich verdeutlicht aber die sich aus einem Umkehrschluss aus der Regelung in Absatz 4 der Abrechnungsbestimmungen in der Nummer 6080 Anlage 1 GOZ ergebende Berechenbarkeit der Nummern 6090 bis 6180 Anlage 1 GOZ neben den Nummern 6030 bis 6080 Anlage 1 GOZ, obwohl sie inhaltlich von diesen umfasst sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 28 f., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), dass dem Verordnungsgeber die Notwendigkeit einer hinreichend eindeutigen normativen Klarstellung einer Ausnahme vom Doppelberechnungsverbot bewusst war.
- BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09
Arztvertrag: Abrechenbarkeit des Einsatzes einer computergestützten …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 11;… Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 10).Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 29, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).
- BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht; …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Ist dies nicht der Fall, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt bezeichneten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07
"Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt ebenfalls eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG…, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.). - BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92
Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes geben kann, lediglich der Ausnahmefall sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ), folgt die Zweifelhaftigkeit der hier in Rede stehenden Anwendbarkeit der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ aus den vom Oberverwaltungsgericht angeführten hierzu ergangenen divergierenden zivilgerichtlichen Entscheidungen, die sich auch in dem unterschiedlichen Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren widerspiegeln. - OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15
Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Dem entspricht es von vornherein, dass sie nicht für sich genommen zur Abrechnung gelangt, sondern immer nur zusammen mit einer anderen Gebührennummer, die das zu befestigende Werkstück und seine Einbringung regelt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 55). - OVG Sachsen, 24.08.2018 - 2 A 887/16
Beihilfe; Angemessenheit; offene Rechtsfrage
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Davon ist das Oberverwaltungsgericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 24. August 2018 - 2 A 887/16 - juris Rn. 21) zutreffend ausgegangen.
- VG München, 30.06.2023 - M 17 K 22.3705
Beihilferecht, Kieferorthopädische Behandlung, Adhäsive Befestigung von …
Mit dem Begriff "Eingliederung eines Klebebrackets" werde eine Technik umschrieben, die im Sinne eines Oberbegriffs auch die Adhäsivtechnik umfasse (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11/19) - (Hinweis 1022).3. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080, Nr. 2.5.3 und 2.5.4 Anhang 1 BayBhV; Urteil BVerwG vom 5.3.2021 - 5 C 11/19.
Diese führten im Wesentlichen aus, dass das von der Beihilfestelle zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. März 2021 (5 C 11/19) keine Aussage zu den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 enthalte.
Mit dem Begriff "Eingliederung eines Klebebrackets" werde eine Technik umschrieben, die im Sinne eines Oberbegriffs auch die Adhäsivtechnik umfasse (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11/19).
Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 5.3.2021 - 5 C 11/19), der sich das Gericht anschließt, kann für die Eingliederung von Klebebrackets neben der GOZ-Nr. 6100 nicht zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden, weil deren selbständige Berechnungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ ausgeschlossen ist.
Bei der Eingliederung eines Klebebrackets unter Anwendung der Adhäsivtechnik handelt es sich um eine besondere Ausführung der Leistung nach GOZ-Nr. 6100 (zum Ganzen ausführlich: BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11/19).
- VG Bayreuth, 09.12.2025 - B 5 K 23.1104
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Beginn des vierjährigen …
Demnach habe das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 21.12.2021 - B 5 K 20.1317 - und damit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus März 2021 (Az. 5 C 11.19) entschieden, dass der Retainer neben den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ abrechenbar sei.Allerdings habe nun eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 05.03.2021 - 5 C 11.19) die Berechnung der adhäsiven Befestigung eines Klebebrackets abgelehnt und sich damit nicht nur über gefestigte Rechtsprechungen hinweggesetzt, sondern auch über die Auslegungen einschlägiger Kommentare zur GOZ - so z.B. dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZAK).
und 05.03.2021 (Az.: 5 C 7.19, 5 C 8.19 und 5 C 11.19) habe das Bundesverwaltungsgericht der gesonderten Berechnung des festsitzenden Lingualretainers einschließlich dessen adhäsiver Befestigung neben den kieferorthopädischen Kernpositionen (Nrn. 6030 bis 6080 GOZ) eine Absage erteilt; darüber hinaus habe es den gleichzeitigen Ansatz der Nrn. 2197 und 6100 GOZ verneint.
Hat der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 12).
Hiervon kann auch nicht aufgrund der von Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen der hiesigen Kammer vom 21.12.2021 - B 5 K 20.1317 - bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - 5 C 8.19 und 5 C 11.19 - ausgegangen werden, da diese sich unmittelbar nur auf die Abrechenbarkeit der Nrn. 6100, 6140 und 2197 GOZ für die Eingliederung eines Retainers während des vierjährigen Behandlungszeitraums beziehen.
- VG Bayreuth, 09.12.2025 - B 5 K 23.881
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Zielleistungsprinzip / …
Rn. 7 Zu Nr. 2197 GOZ "Adhäsive Befestigung": Ebenfalls mit Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 11.19 - habe das Bundesverwaltungsgericht nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ sich als besondere Ausführungsart der Eingliederung eines Klebebrackets nach der Nr. 6100 GOZ darstelle.Hat der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 12).
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - 5 C 8.19 und 5 C 11.19 - beziehen sich unmittelbar nur auf die Abrechenbarkeit der Nrn. 6100 und 2197 GOZ für die Eingliederung eines Retainers.
- VGH Bayern, 10.01.2023 - 24 B 22.1769
Beihilfe für zahnmedizinische Behandlung: Keine gleichzeitige Abrechnung von …
Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 14).Hat das Zivilgericht - in welcher Instanz auch immer - den Beamten rechtskräftig zur Begleichung der Honorarforderung eines Arztes verurteilt, ist die Vergütung regelmäßig angemessen im Sinne des Beihilferechts (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 11).
- VG München, 18.01.2023 - M 17 K 22.2071
Beihilferecht, Kieferorthopädische Behandlung, I* Hellip-System, Heil- und …
Nach dem von der Beihilfestelle zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. März 2021 (5 C 11/19) sei nur GOZ-Nr. 2197 nicht gesondert neben GOZ-Nr. 6100 abrechenbar. - VG Bayreuth, 27.05.2025 - B 5 K 24.397
Beihilfe, Angemessenheit von Aufwendungen, Zielleistungsprinzip, …
Hat der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 12). - VG Bayreuth, 05.08.2025 - B 5 K 23.699
Beihilfeanspruch für beihilfeberechtigtes Kind, Angemessenheit von Aufwendungen, …
Hat der Dienstherr rechtzeitig auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und die Berechtigung des Gebührenanspruchs im Verwaltungsverfahren selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 12). - VG Düsseldorf, 02.04.2026 - 26 K 1909/24
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Doppelberechnungsverbot, …
- VG Bayreuth, 26.06.2025 - B 5 K 23.276
Beihilfe für zahnärztliche Leistungen, Angemessenheit von Aufwendungen, …
Hat der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 11.19 - juris Rn. 12).
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