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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1135
BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97 (https://dejure.org/1998,1135)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1998 - 5 C 12.97 (https://dejure.org/1998,1135)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1998 - 5 C 12.97 (https://dejure.org/1998,1135)
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  • Judicialis

    BSHG § 5; ; BSHG § 97 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtkenntnisnahme des tatsächlichen Vorbingens eines Verfahrensbeteiligten durch das Gericht - Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Überraschungsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilferechtlicher Bedarfswegfall - Selbsthilfe - Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs - Sozialhilfe - Bedarfswegfall wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe - Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Sozialhilfe für Umzugskosten - Örtliche Zuständigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 5 § 97 Abs. 1 S. 1
    Sozialhilferecht - Bedarfswegfall, sozialhilferechtlicher - wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; Selbsthilfe Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge Sozialhilfe, Bedarfswegfall wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe; -, örtliche Zuständigkeit für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 755
  • DVBl 1998, 1132
 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Sozialhilfe kann aber nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Sozialhilfe kann aber nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung, also der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag, nicht mehr besteht (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

    Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen - …

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Auch wenn ihm eine Überlegungsfrist von einigen Tagen einzuräumen ist, hätte er den Antrag gut drei Wochen früher stellen können (vgl. BVerwGE 90, 160 ).
  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92

    Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Das folgt, wie der Senat bereits im Ergebnis für den Fall der Urlaubsreise entschieden hat (BVerwGE 97, 103 ), aus dem auf die Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichteten Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG wie aus Gründen der Verwaltungsrationalität.
  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Dem widerspräche es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn sich der Träger der Sozialhilfe der Verantwortung für die effektive Behebung der ihm zur Kenntnis gelangten Notlage entziehen und den Hilfesuchenden in Erwartung eines angekündigten Umzugs hinhalten und nach erfolgtem Ortswechsel an den Sozialhilfeträger seines neuen Aufenthaltsortes verweisen könnte mit der Folge, daß dieser nunmehr erneut in die Prüfung des Sozialhilfefalles einzutreten hätte und der Hilfesuchende weitere Verzögerungen hinnehmen müßte (Urteil vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - BVerwGE 95, 60 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3).
  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66

    Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97
    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten (BVerwGE 90, 154 ; 96, 152 ).
  • SG Hamburg, 12.10.2007 - S 56 SO 350/06

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zuständigkeit für Kostenübernahme - …

    In der Rechtsprechung und der Literatur zum Sozialhilferecht ist anerkannt, dass eine durch den tatsächlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers nicht schon bei jeder vorübergehenden Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers endet, sondern jedenfalls bei kürzeren Abwesenheitszeiten von bis zu einem Monat die Zuständigkeit fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998, Az.: 5 C 21/97, DVBl. 1999, 1119; Urteil vom 5.3.1998, Az.: 5 C 12/97, DVBl. 1998, 1132; Urteil vom 17.11.1994, Az.: 5 C 13/92, BVerwGE 97, 103;… Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage 2006, § 98 Rn. 13;… Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rn. 29;… Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rn. 14).

    In der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird das Fortbestehen der Zuständigkeit des bisher zuständigen Sozialhilfeträgers ferner davon abhängig gemacht, dass es sich um einen Bedarf handelt, der bereits während des tatsächlichen Aufenthaltes im Bereich dieses Träger entstanden und gegenwärtig ist und von dem Träger auch hätte beseitigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998, Az.: 5 C 21/97, DVBl. 1999, 1119; Urteil vom 5.3.1998, Az.: 5 C 12/97, DVBl. 1998, 1132; Urteil vom 17.11.1994, Az.: 5 C 13/92, BVerwGE 97, 103).

  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 77/13

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

    Auch um im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung einer Notlage zu ermöglichen, konnte der Gesetzgeber es ohne weiteres bei der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII belassen und die Hilfeleistung dem ortsnahen Träger der Sozialhilfe überantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 zu § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

    Auf die Frage, ob bei einem am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bereits entstandenen Bedarf, der dem dortigen Träger der Sozialhilfe bekannt war, dieser auch für die Dauer einer vorübergehenden Abwesenheit des Leistungsberechtigten zuständig bleibt (vgl. BVerwG Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97, Rz. 11 f.;… Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, 13. Ergänzungslieferung, Stand August 2013, § 98 Rz. 33), der Kläger somit bis Mitte September 2013 ggf. zur Kostentragung örtlich zuständig geblieben wäre, kommt es in Folge der Gesetzesänderung nicht mehr an.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 C 67.03

    Erstattung von Nothilfeaufwendungen in einem Eilfall durch den Sozialhilfeträger …

    § 97 Abs. 1 BSHG fixiert vielmehr die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers "für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können" (vgl. Urteile des Senats vom 24. Januar 1994 - BVerwG 5 C 47.91 - und vom 5. März 1998 - BVerwG 5 C 12.97 - s.a. Urteile vom 17. November 1994 - BVerwG 5 C 13.92 - ; vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 21.97 - ; vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - ).
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