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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 14.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,1877
BVerwG, 12.02.1976 - 5 C 14.75 (https://dejure.org/1976,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1976 - 5 C 14.75 (https://dejure.org/1976,1877)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1976 - 5 C 14.75 (https://dejure.org/1976,1877)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und …

    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 5 C 61.78

    Kinderzuschuß - Vater eines Auszubildenden - Sozialversicherungsrente - …

    Da es um Ausbildungshilfe geht, ist die Frage nach dem Einsatz von Einkommen des Hilfesuchenden (Auszubildenden) selbst nach § 86 Abs. 1 BSHG zu beantworten, der gegenüber den §§ 79, 84 und 85 BSHG eine Sonderregelung enthält (vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - Buchholz 456.0 § 51 BSHG Nr. 4; siehe auch Jehle/Schmitt, Sozialhilferecht, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Erster Teil, § 86 Erl. 3;… Empfehlungen für die Anwendung der §§ 84 ff. BSHG, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 4, 3. Aufl. 1975, S. 61).
  • BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76

    Ausbildungshilfe - Besuch einer höheren Schule - Volksschulpflichtiges Alter

    Hierzu kann beispielhaft verwiesen werden zum einen auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwGE 48, 188 [BVerwG 24.04.1975 - V C 9/74]; Urteile vom 12. Februar 1976, BVerwG V C 14.75 [Buchholz BVerwG 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG V C 37.75 [FEVS 24, 265]), zum anderen auf die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Änderung des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG: Anfügen eines Absatzes 4 des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • BVerwG, 26.08.1976 - V C 70.74

    Feststellung berechtigter Interessen

    Daß einem Studenten grundsätzlich zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit, vor allein während der Semesterferien, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, einen Bedarf zu decken, der mit Rücksicht auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - auf das Ganze gesehen - geringfügig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts wiederholt entschieden (BVerwGE 48, 188 und Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG V C 14.75 - und - BVerwG V C 37.75 - [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 14.06.1976 - V C 70.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfe - Zumutbarkbeit einer gelegentlichen …

    Daß einem Studenten grundsätzlich zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit, vor allem während der Semesterferien, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, einen Bedarf zu decken, der mit Rücksicht auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - auf das Ganze gesehen - geringfügig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts wiederholt entschieden (BVerwGE 48, 188 und Urteile vom 12. Februar 1976 [BVerwG V C 14.75 und BVerwG V C 37.75]).
  • BVerwG, 18.06.1984 - 5 B 35.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Der Grundsatz der Selbsthilfe schließt auch ein, daß ein sozialhilferechtlicher Bedarf verneint werden muß wegen eines Einkommens, das zu erzielen dem Hilfesuchenden zuzumuten gewesen ist (Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4 -).
  • BVerwG, 23.11.1976 - 5 B 83.76

    Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das …

    Über die von der Klägerin für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob mit Rücksicht auf die im Zusammenhang mit der bisherigen Heimunterbringung entstandenen Schulden von etwa 105.000 DM freie Mittel zur Verfügung stünden, aus denen der Heimaufenthalt in der Gegenwart und in der nahen oder fernen Zukunft finanziert werden könnte, war nicht zu entscheiden; schon gar nicht bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in der Regel keine (rentengleichen) Dauerleistungen, sondern Hilfen zur Überwindung einer bestimmten Notlage sind, so daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nur zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwGE 38, 299; 39, 261 [BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70]; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG V C 14.75 - [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4]).
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