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| BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 20.04.1979 - XI VG 2027/78
- OVG Hamburg, 16.12.1980 - Bf III 171/79
- BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81
In dem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) hat der Senat entschieden, daß nicht nur aus dem Wortlaut der - auch im vorliegenden Fall in Betracht kommenden - Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern auch aus dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung insbesondere gegenüber dem bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern folge, daß nach dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nur für eine weitere Ausbildung geleistet wird.In BVerwGE 61, 342 [349 ff.] hat der Senat dargelegt, daß hier - anders als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG - der Wortlaut der Vorschrift gegen eine Beschränkung der Förderung auf nur eine weitere Ausbildung spricht.
- BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76
Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen - …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81
Als Ausnahmebestimmung muß diese Vorschrift allerdings den Fällen vorbehalten bleiben, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildene, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (vgl. hierzu BVerwGE 55, 325 [336]).
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