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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3137
BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95 (https://dejure.org/1996,3137)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 5 C 16.95 (https://dejure.org/1996,3137)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 5 C 16.95 (https://dejure.org/1996,3137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfeempfänger - Hilfe zum Lebensunterhalt - Umzug in teuere Wohnung - Übernahme der Unterkunftskosten - Kostengünstigere Unterkunftsalternative

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 111
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 und BVerwGE 101, 194 ).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 , wie BVerwGE 101, 194 ).«.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3); 97, 110 (111 f.)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170); 97, 110 (112)).

    Ein Hilfeempfänger, der zwar aus seiner bisherigen (unangemessen teuren) Wohnung ausziehen muß, aber ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.); s. auch BVerwGE 97, 110 (115) zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG ).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 (4 f.) m.w.N.).

    In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 (3)).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3); 97, 110 (111 f.)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170); 97, 110 (112)).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 (113) m.w.N.).

    Ein Hilfeempfänger, der zwar aus seiner bisherigen (unangemessen teuren) Wohnung ausziehen muß, aber ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.); s. auch BVerwGE 97, 110 (115) zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG ).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 und BVerwGE 101, 194 ).

    Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 , wie BVerwGE 101, 194 ).«.

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3); 97, 110 (111 f.)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170); 97, 110 (112)).

    Dies erklärt und rechtfertigt zugleich, daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168 (172)).

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines …

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337); 94, 211 (213); s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.)).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes …

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.); 75, 168 (170); 92, 1 (3); 97, 110 (111 f.)) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3)) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89); 75, 168 (170); 97, 110 (112)).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337); 94, 211 (213); s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.)).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 16.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG , § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337); 94, 211 (213); s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.)).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 6117/96

    Umfang der Bindungswirkung e. zurückweisenden Urteils; Angemessenheit; Bindung; …

    Eine "substantiierte Darlegung" durch den Hilfesuchenden, daß eine Unterkunftsalternative nicht vorhanden bzw. für ihn nicht zu bekommen war/ist (BVerwG, Urt. v. 30.5.1996 - BVerwG 5 C 16.95 -, V.n.b.), erfordert Angaben zum allgemeinen Wohnungsangebot bzw. - im letzteren Fall - eine Bezeichnung der einzelnen Anmietungsversuche unter Angaben über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der Bemühungen um die Wohnung(en) (wie OVG NRW, Beschl. v. 31.1.1997 - 8 B 1576/96 -, V.n.b.).

    Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 16.95 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Der Senat ist in diesem an ihn durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 16.95 - zurückverwiesenen Verfahren gemäß § 144 Abs. 6 VwGO insoweit für die jetzt zu treffende Berufungsentscheidung gebunden, als er "die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes zugrunde zu legen" hat.

    Vielmehr ist der Senat bei der Frage, ob im Bedarfszeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 24. Februar 1993 eine sog. Unterkunftsalternative bestand, auch an die Erwägung im Urteil vom 30. Mai 1996 (aaO S. 11 d. UA) gebunden, für die Unterkunftsalternative sei (grundsätzlich) der gesamte Landkreis Hannover als Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu betrachten.

  • OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 5453/96

    Unterkunftskosten; Übergangszeit; Bedarfszeitraum; Wohnungswechsel

    Denn wer aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen müsse, dem sei es zumutbar, bei der Suche nach einer anderen Wohnung darauf zu achten, daß unangemessen hohe Unterkunftskosten gar nicht erst entstünden (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1996 - 5 C 16/95 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 16/95 - u.a. ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 29.10.1997 - 4 L 5857/95

    Sozialhilfe; Kosten der Unterkunft;; Möbellagerungskosten; Tiefkühltruhe; Umzug, …

    Denn wer aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen müsse, dem sei es zumutbar, bei der Suche nach einer anderen Wohnung darauf zu achten, daß unangemessen hohe Unterkunftskosten gar nicht erst entstünden (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1996 - 5 C 16/95 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 16/95 - u.a. ausgeführt:.

  • LSG Sachsen, 24.07.2007 - L 3 B 198/07 AS-ER

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei eheähnlicher Gemeinschaft als …

    Sie geht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - E 87, 234 ff. sowie Urteil des BVerwG vom 17.05.1995 - 5 C 16/95 - E 98, 195 sowie des BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R, SozR 3-4100, § 119 Nr. 26).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.1997 - 12 L 3450/96

    Leistungen für die Unterkunft;; Angemessenheitsgrenze; Aufwendungen (Unterkunft); …

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (BVerwG 5 C 3.91, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133) sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 (BVerwG 5 C 14.95 und BVerwG 5 C 16.95) stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen, da das Bundesverwaltungsgericht Fallgestaltungen zu entscheiden hatte, in denen der Hilfeempfänger sich nicht - wie hier aber - in der bereits von ihm seit längerer Zeit bewohnten Unterkunft aufhielt, die er schon innehatte, ehe er hilfebedürftig wurde.
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