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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.08.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1913
BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85 (https://dejure.org/1987,1913)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1987 - 5 C 17.85 (https://dejure.org/1987,1913)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1987 - 5 C 17.85 (https://dejure.org/1987,1913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 373
  • FamRZ 1988, 110
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85
    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund" grundlegenden, auf einer Interessenabwägung beruhenden Prüfung ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] mit weiteren Nachweisen).

    Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß das Physikstudium und das Architekturstudium des Klägers jeweils als ein Parkstudium anzusehen sind, wie es in dem genannten Urteil des Senats vom 9. Juni 1983 (a.a.O. S. 238) umschrieben worden ist.

    In seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz gefordert, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen wahrgenommen hat.

    Verzichtet der Auszubildende nicht so lange auf ein Hochschulstudium, bis er einen Studienplatz für sein Wunschstudium erhält, muß von ihm im allgemeinen verlangt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) darauf verwiesen, daß im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen und dafür Förderungsleistungen zu erhalten, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden (…a.a.O. S. 245/246).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel - …

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85
    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - (BVerwGE 67, 250) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Da der Kläger das Architekturstudium erst nach einem Fachrichtungswechsel aus dem Fach Physik aufgenommen hatte, kann er für das Medizinstudium als andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur beanspruchen, wenn er auch die Fachrichtung von Physik zur Architektur aus wichtigem Grund gewechselt hatte (vgl. BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85
    Hier ist eine kürzere Dauer des Parkstudiums auch noch für das Architekturstudium von zwei Semestern anzuerkennen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - FamRZ 1986, 731>).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85
    Der Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es im Hinblick auf den während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 = NVwZ 1985, 731 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82] = FamRZ 1985, 895) nicht mehr.
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der …

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85
    Ebenso wie in § 48 BAföG die Vorlage der "Eignungsbescheinigung" als Nachweis der Eignung und damit zugleich als Förderungsvoraussetzung genannt ist (vgl. BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]), könnte nur durch das Gesetz die Vorlage von Bescheiden der ZVS als Nachweis der ununterbrochenen Teilnahme am Vergabeverfahren und damit zugleich als Voraussetzung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei dem Wechsel vom Parkstudium in das Wunschstudium bestimmt werden; eine entsprechende Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) genügt nicht (vgl. die im vorliegenden Fall noch nicht geltende Tz. 7.3.14 Satz 2 BAföGVwV 1982 , Tz. 7.3.12 a Buchst. c BAföGVwV 1986 ).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel - …

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - NVwZ 1989, 373/374 = FamRZ 1988, 110/112>).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

  • BVerwG, 27.05.1988 - 5 B 151.87

    Unterscheidung zwischen "Parkstudium" und "Überbrückungsstudium bzw. …

    Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 S. 17 = FamRZ 1988, 110) noch einmal klargestellt, daß bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den - mit dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium verbundenen - Abbruch des Parkstudiums anzuerkennen ist, die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden können, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach alledem für die Anerkennung eines wichtigen Grundes von Anfang an den Willen des Auszubildenden gefordert, das Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen, und als Willenseinschränkung, als Vorbehalt lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]die Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = BayVBl. 1986, 344 = FamRZ 1986, 397>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109> sowie vom 2. Juli 1987 -BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 38 = FamRZ 1984, 520 = DÖV 1984, 210 = ZfSH/SGB 1984, 43> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

  • BVerwG, 09.10.1987 - 5 B 141.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …

    Für einen solchen Sachverhalt, der vor dem in Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 angesprochenen, seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahren liegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt, daß vom Auszubildenden eine von vornherein aussichtslose Bewerbung für das Wunschstudium nicht verlangt werden konnte (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 -).

    In Ergänzung dieser Rechtsprechung hat es dies inzwischen für ein Parkstudium von zwei Semestern ausdrücklich anerkannt (Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - ; ferner Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85).

    Gleichfalls ist bereits dargelegt worden, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - jedenfalls vor der Einführung des seit dem Wintersemester 1980/81 geltenden Auswahlverfahrens vom Auszubildenden eine von vornherein aussichtslose Bewerbung für sein Wunschstudium nicht verlangt werden konnte.

  • BVerwG, 13.06.1989 - 5 B 31.89

    Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium …

    Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1992 - 7 S 2523/91

    "Wichtiger Grund" zum Fachrichtungswechsel iSd BAföG § 7 Abs 3, wenn während …

    Rn. 23 Zwar hält es das BVerwG grundsätzlich für notwendig, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze fortdauernd und lückenlos wahrnimmt (BVerwGE 67, 235, 246 = NVwZ 1984, 794 L sowie BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 = FamRZ 1988, 110 f; BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69).

    Die diesen Grundsatz tragenden Zweckerwägungen verbieten es, Bewerbungen um einen Studienplatz im Wunschstudium auch dann zu verlangen, wenn sie sich als von vornherein aussichtslos darstellen, wie es unter der Geltung des bis zum Sommersemester 1980 anzuwendenden Auswahlverfahrens häufig der Fall war (vgl. BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64 = FamRZ 1988, 110 f).

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 23.86
    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80] Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - ; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 119.83

    Beanspruchung von Ausbildungsförderung für ein Studium nach dem Abbruch eines …

    Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung in das Wunschstudium abbrechen zu wollen (vgl. neben BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - NVwZ 1986, 563 = FamRZ 1986, 397/398>; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - FamRZ 1988, 109 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110/112>).

    Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - <BVerwGE 67, 250/253 f.> sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - ).

  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93

    Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom …

    Im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren nach § 46 Abs. 5 BAföG hat das Bundesverwaltungsgericht bisher stets offengelassen, ob die Bindungswirkung der Anerkennung eines wichtigen Grundes dadurch begrenzt wird, daß es sich um eine "nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete" Ausbildung handeln muß (vgl. BVerwG…, Urteil vom 12. Dezember 1985 a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110>).
  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

    Dies gilt, wie inzwischen geklärt ist, selbst dann, wenn dem Wechsel in das Wunschstudium ein weiterer Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium vorausgegangen ist (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - FamRZ 1988, 110/111>), sofern, worauf mit Recht schon die Vorinstanz hingewiesen hat, für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist (dazu s. bereits BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 7.83 - , vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - FamRZ 1986, 731/732> und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 127.81 - ).
  • BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im …

    Schon deshalb fehlt es an einem wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel vom Lehramts- zum Architekturstudium, unabhängig davon, daß auch die mangelnde Absicht der Klägerin, das Lehramtsstudium berufsqualifizierend abzuschließen, der Anerkennung eines wichtigen Grundes entgegensteht (vgl. insoweit das Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1999 - 16 A 3413/98

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein musikpädagogisches Studium i.R.e. …

  • VGH Hessen, 20.10.1987 - 9 UE 1352/87

    Ausbildungsförderung - wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.1993 - 2 S 580/92
  • VG Stuttgart, 14.10.2003 - 11 K 1960/03

    Förderung nach Fachrichtungswechsel nach erfolgter Immatrikulation, aber nicht …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.08.1985 - 5 C 17.85   

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BVerwG, 28.08.1985 - 5 C 17.85 (https://dejure.org/1985,16443)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1985 - 5 C 17.85 (https://dejure.org/1985,16443)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1985 - 5 C 17.85 (https://dejure.org/1985,16443)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

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