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Rechtsprechung
   AG Münster, 03.09.2003 - 5 C 1775/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,16256
AG Münster, 03.09.2003 - 5 C 1775/03 (https://dejure.org/2003,16256)
AG Münster, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 C 1775/03 (https://dejure.org/2003,16256)
AG Münster, Entscheidung vom 03. September 2003 - 5 C 1775/03 (https://dejure.org/2003,16256)
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Fürth/Odenwald, 20.10.2003 - 1 C 28/03

    Anwendung des Anscheinsbeweises bei Überprüfung der Richtigkeit der in …

    Ein solcher, auf einen bestimmten Geschehensablauf hinweisender Sachverhalt ist aber, anders als bei herkömmlichen (Sprach-)Telefonverbindungen, bei der Verwendung von 0190-Nummern im Zusammenhang mit der Nutzung des Internet nicht gegeben (…Klees, Vertragsverhältnisse bei der Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern, CR 2003, S. 331 (338)); AG Münster, Urteil v. 03.09.03, Az.: 5 C 1775/03).
  • AG Hamburg-St. Georg, 29.10.2003 - 915 C 263/03
    Eine Beweislastumkehr, wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt (nahezu einhellige Auffassung der jüngeren untergerichtlichen Rspr.; siehe bspw. AG Norderstedt, Urteil vom 01.10.2003, Az.: 42 C 119/03; AG Münster, Urteil vom 03.09.2003, Az.: 5 C 1775/03; AG Berlin-Wedding, Urteil vom 01.09.2003, Az.: 17 C 263/03; AG Reinbek, Urteil vom 27.08.2003, Az.: 5 C 313/03; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2003, Az.: 14 C 38/03; weitere Nachweise unter http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm).
  • AG Dorsten, 28.01.2004 - 3 C 365/04
    Von daher scheint es zumindest eine Rechtsprechung, der sich das Amtsgericht Dorsten anschließt zu geben, vergleiche etwa Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 01.09.2003, MMR 2003, Heft 12; Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19.08.2003, MMR 2003, Heft 12; Amtsgericht Münster, Urteil vom 03.09.2003, Aktenzeichen: 5 C 1775/03, wonach der Netzbetreiber, der die Vergütung für die Mehrwertdienste verlangt, substantiiert die mit dem Mehrwertdienst verbundene Leistung konkretisieren und Umstände dafür dartun muß, dass es dem Willen des Kunden entsprach, solche Dinge in Anspruch zu nehmen, da dann, wenn der Netzbetreiber selbst nicht weiß, um was für einen Mehrwertdienst es sich handelt, es für den Telefonkunden praktisch unmöglich ist darzutun, dass er diesen Mehrwertdienst nicht in Anspruch genommen hat.
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