Rechtsprechung
| BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Sozialhilfe und Übernahme von Unterkunftskosten - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufwendungen für die Unterkunft - Angemessenheit von Unterkunftskosten - Kein Anspruch auf Unterkunftskostenzuschuß
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BSHG § 12 Abs. 1 S. 1; RegelsatzVO § 3 Abs. 1
Sozialhilferecht - Übernahme von unagemessen hohen Unterkunftskosten in der Sozialhilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 05.12.1995 - 2 K 3686/94
- BVerwG, 01.11.1996 - 5 C 2.96
- BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und so lange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 (5) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]).
Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 (115) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).
Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 (4 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91] m.w.N.).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird zu beachten sein, daß die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Unterkunftsbedarfs nicht in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BVerwGE 75, 168 (169) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (2) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
- BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93
Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 (113) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] m.w.N.).
Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 (5 f.) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; s. auch BVerwGE 97, 110 (115) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 11/93] zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird zu beachten sein, daß die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Unterkunftsbedarfs nicht in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BVerwGE 75, 168 (169) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (2) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
- BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85
Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).Dies erklärt und rechtfertigt zugleich, daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168 (172) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]).
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird zu beachten sein, daß die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Unterkunftsbedarfs nicht in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BVerwGE 75, 168 (169) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (2) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
- BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 13.92
Übernahme der Kosten für eine Urlaubspflegekraft
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird zu beachten sein, daß die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Unterkunftsbedarfs nicht in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BVerwGE 75, 168 (169) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (2) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]).
- BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und so lange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91], wie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91
Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen - …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]). - BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91
Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]). - BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84
Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 (89 f.) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]; 97, 110 (111 f. [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92])) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 (3) [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 (89) [BVerwG 22.08.1985 - 5 C 57/84]; 75, 168 (170) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85]; 97, 110 (112) [BVerwG 17.11.1994 - 5 C 13/92]). - BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]). - BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91
Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - …
Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 (337) [BVerwG 17.06.1993 - 5 C 11/91]; 94, 211 (213) [BVerwG 30.09.1993 - 5 C 41/91]; s. ferner BVerwGE 97, 53 (57 f.) [BVerwG 20.10.1994 - 5 C 28/91]). - VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - 6 S 1171/94
Sozialhilfe: teilweise Übernahme der Unterkunftskosten bei insgesamt …
- LSG Hessen, 24.04.2006 - L 9 AS 39/06
Einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - …
Wer aus seiner bisherigen Wohnung auszieht, dem ist es zuzumuten, bei der Suche nach einer anderen Wohnung darauf zu achten, dass unangemessen hohe Unterkunftskosten gar nicht erst entstehen (BVerwG vom 9. April 1997 - 5 C 2/96). - LSG Baden-Württemberg, 27.02.2009 - L 12 AS 3990/08
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - verspätete Antragstellung - …
Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung ausziehe und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teuere Wohnung umziehe, handele auf eigenes Risiko und müsse damit rechnen, dass er von Anfang an lediglich die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten erhalten könne (unter Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. April 1997 - 5 C 2.96 - ).Das Urteil vom 09. April 1997 (- 5 C 2/96 - ) betrifft den Fall eines Sozialhilfeempfängers, der während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teuere Wohnung von Bayern nach Baden-Württemberg umzog.
- VG Minden, 23.04.2002 - 6 L 367/02
Kein Zusatzgeld für Diabetiker aus Sozialhilfemitteln mehr
Rn. 43 Vgl. BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, a.a.O., Urt. vom 09.04.1997 - 5 C 2.96 -, ZfSH 1998, 44, Urt. vom 11.09.2000 - 5 C 9.2000 -, NJW 2001, 386.Rn. 50 Vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1997, a.a.O., m.w.N.
- VG Meiningen, 03.07.1998 - 8 E 600/98
Sozialhilferecht; Sozialhilfe; Sozialhilfebezug für unangemessene Wohnung
Diese Bestimmung steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin entgegen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 09.04.1997, 5 C 2/96; BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, 5 C 14/95).Dieser soll bei unangemessenen Unterkunftskosten vor den möglichen Folgen seines unüberlegten Handelns (drohende Überschuldung und möglicher Wohnungsverlust) gewarnt und geschützt werden (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 09.04.1997, 5 C 2/96; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 14.05.1997,12 B 11127/97, FEVS 48, 83, 84 ff.; VG Mainz, Beschluß vom 19.02.1997, 8 L 136/97 Mz; andere Ansicht OVG Lüneburg, Beschluß vom 28.01.1998, 4 L 4526/97; BayVGH, Beschluß vom 17.09.1997, 12 CE 97.1331; BayVBl. 1998, 83 ff.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.11.1996 - 5 C 2.96 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 05.12.1995 - 2 K 3686/94
- BVerwG, 01.11.1996 - 5 C 2.96
- BVerwG, 09.04.1997 - 5 C 2.96
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.11.1996 - 5 PKH 41.96, 5 C 2.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Tenor eines Prozesskostenhilfebeschlusses
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