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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5005
BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88 (https://dejure.org/1991,5005)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1991 - 5 C 23.88 (https://dejure.org/1991,5005)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 5 C 23.88 (https://dejure.org/1991,5005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Vorausleistungswege - Rückzahlung von Darlehn - Anspruchsübergang - Anspruchserfüllung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 486
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Im einzelnen hätte dies nach den Grundsätzen beurteilt werden müssen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - (BGHZ 69, 190 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629) herausgestellt hat.
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Der frühere Auszubildende ist nicht zur Rückzahlung eines ihm nach § 36 BAföG im Vorausleistungswege gewährten Darlehens verpflichtet, wenn und soweit der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist (wie Urteil vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 21.88 -).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung …

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs als solches ist dagegen zu diesem Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob die Annahme eines solchen Anspruchs offensichtlich nicht in Betracht kommt und seine Überleitung deswegen rechtswidrig wäre (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ).
  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79

    Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler …

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74

    Unterhaltsansprüche des Auszubildenden - Überleitung durch schriftliche Anzeige - …

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74

    Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 ), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 35 zu § 36).
  • BVerwG, 25.02.1982 - 5 C 104.79

    Ausbildungsförderung - Vorausleistung - Anspruchsübergang - Auskunft - Eltern

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Das Amt für Ausbildungsförderung ist deshalb gehalten, vor einer Überleitung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu ermitteln und den sich nach diesem Gesetz ergebenden Anrechnungsbetrag festzustellen (Urteil vom 25. Februar 1982 - BVerwG 5 C 104.79 - FamRZ 1982, 1040/1041>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1987 - 16 A 1801/85
    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt (FamRZ 1988, 546):.
  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - …

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
    Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 - ).
  • VG Köln, 30.11.2016 - 26 K 3578/15

    Rechtmäßige Einziehung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz …

    Rn. 28 BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 C 23/88 -, juris Rn. 12.

    Rn. 30 BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 C 23/88 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2016 - 12 A 1410/14 -, juris Rn. 36 m.w.N. zur Rspr.

    Rn. 37 BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 C 23/88 -, juris Rn. 12 (Hervorhebung durch das Gericht).

    Rn. 41 BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 C 23/88 -, juris Rn. 15.

    Rn. 43 BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 C 23/88 -, juris Rn. 12.

    Rn. 47 BVerwG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 C 23/88 -, juris Rn. 16.

  • BVerwG, 14.09.1994 - 11 B 91.94

    Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs auf …

    Es versteht sich von selbst, daß die Behörde dieser Prüfung der Erfolgsaussichten einer erforderlichenfalls gerichtlichen Inanspruchnahme der Eltern nur den Erkenntnisstand zugrunde legen kann und muß, den die Rechtsentwicklung im Unterhaltsrecht im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen erreicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 5 C 23.88 - ).

    Denn nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens in Fällen der vorliegenden Art nicht darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestand oder nicht und welcher Auffassung die Behörde dazu war, sondern allein darauf, ob dieser Anspruch von den dafür zuständigen Stellen des Landes pflichtwidrig nicht durchgesetzt worden ist (vgl. BVerwGE 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 21/88];Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 5 C 23.88 - ).

  • BVerwG, 11.02.1993 - 11 B 5.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 1991 - BVerwG 5 C 23.88 - (Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 22 = FamRZ 1992, 486 ff.) die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Mai 1991 (a.a.O.) klargestellt, die Unterhaltspflicht der Eltern des Klägers für dessen Universitätsstudium sei nach den Grundsätzen zu beurteilen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48.76 - (BGHZ 69, 190) herausgestellt habe.

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