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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,960
BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88 (https://dejure.org/1992,960)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1992 - 5 C 25.88 (https://dejure.org/1992,960)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1992 - 5 C 25.88 (https://dejure.org/1992,960)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 69 Abs. 3 Satz 2 § 88 Abs. 2 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 194
  • FamRZ 1993, 541
  • DÖV 1994, 175
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.06.1978 - 5 C 31.77

    Beiträge des Pflegebedürftigen - Übernahme von Aufwendungen - Alterssicherung der …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Die Neufassung hat jedoch nur in Gesetzesform gebracht, was zuvor ohnehin galt (BVerwGE 56, 87 ).

    Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten sichergestellt ist (BVerwGE 56, 87 ).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die voraussichtliche Altersrente des erwerbstätigen Ehemannes einer Pflegeperson nicht nach einem bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres reichenden Arbeitsleben, sondern nach einer "mittleren Arbeitszeiterwartung" zu errechnen ist (Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 5 C 31.77 - , insoweit in BVerwGE 56, 87 nicht abgedruckt).

    Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson (und für den gegenüberzustellenden sozialhilferechtlichen Bedarf) ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 56, 87 ).

    Auf einen höheren Grad der Prognosegenauigkeit kann (und muß) aber im Interesse einer - ohnehin nur äußerst schwer zu erreichenden - Praktikabilität der gesetzlichen Regelung verzichtet werden (BVerwGE 56, 87 ).

    Diese Regelung dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87 ; 85, 102 ).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 40.86

    Pflegeperson - Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe - Alterssicherung

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG von einer angemessenen anderweitigen Alterssicherung der Pflegeperson auszugehen, wenn bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, daß die Pflegeperson im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht wird in Anspruch zu nehmen brauchen (BVerwGE 85, 102 m.w.Nachw.).

    Diese Regelung dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87 ; 85, 102 ).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 40.86 - (BVerwGE 85, 102 ) im einzelnen ausgeführt und begründet, daß die in Aussicht stehende Alterssicherung der Pflegeperson nicht der bei fortgesetzter Berufstätigkeit entsprechen muß.

  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 36.85

    Sozialhilfe - Hilfe in besonderer Lebenslage - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Dabei sind die für die Bemessung des Wohngelds bestimmten tabellarischen, pauschalierten Höchstbeträge nicht - auch nicht als Richtwerte oder Anhaltspunkte - für die Obergrenze der sozialhilferechtlich beachtlichen Unterkunftskosten heranzuziehen (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - ).

    Zu berücksichtigen sind die Darlehenszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - a.a.O.), die nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen auf das verzinsliche Darlehen von 90.000 DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres ihrer Mutter im Jahr 2005 voraussichtlich anfallen werden.

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Dabei sind die für die Bemessung des Wohngelds bestimmten tabellarischen, pauschalierten Höchstbeträge nicht - auch nicht als Richtwerte oder Anhaltspunkte - für die Obergrenze der sozialhilferechtlich beachtlichen Unterkunftskosten heranzuziehen (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - ).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Dabei sind die für die Bemessung des Wohngelds bestimmten tabellarischen, pauschalierten Höchstbeträge nicht - auch nicht als Richtwerte oder Anhaltspunkte - für die Obergrenze der sozialhilferechtlich beachtlichen Unterkunftskosten heranzuziehen (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - ).
  • BVerwG, 24.04.1975 - V C 61.73

    Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt - Wohnungsfürsorge - Darlehen zur Abdeckung …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Sie zählen nicht zu den laufenden Kosten für die Unterkunft, weil eine Schuldentilgung mit Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer sozialhilferechtlich ungerechtfertigten Vermögensbildung führen würde (vgl. BVerwGE 48, 182 ).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Ausnahmen vom Erfordernis des fortbestehenden Bedarfs kommen zwar um der Effektivität des Rechtsschutzes willen bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter in Betracht, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten (vgl. auch BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen - …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Zu Unrecht abgelehnte Sozialhilfe darf nachträglich, d.h. nach Ablauf des eigentlichen Bedarfszeitraums, jedenfalls dem Grundsatz nach nur zugesprochen werden, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf fortbesteht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - <DVBl. 1992, 1482>).
  • BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72

    Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach …

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88
    Ausnahmen vom Erfordernis des fortbestehenden Bedarfs kommen zwar um der Effektivität des Rechtsschutzes willen bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter in Betracht, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten (vgl. auch BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ).
  • BSG, 08.05.2024 - B 8 SO 4/23 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen …

    Dafür ist die prognostisch ermittelte abgeleitete Alterssicherung der Pflegeperson den im Zeitpunkt der Prognose geltenden Bedarfen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüberzustellen (vgl bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 31.77 - BVerwGE 56, 88, 93 = juris RdNr 17; BVerwG vom 22.3.1990 - 5 C 40/86 - BVerwGE 85, 102; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20 = NVwZ-RR 1993, 194, 195 = juris RdNr 10).

    Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Umstände, die nunmehr eine angemessene Altersversorgung der Pflegeperson oder zusätzliche (neue) Versorgungsansprüche im Alter erwarten lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz in die Nachprüfung der behördlichen Versorgungsprognose einzubeziehen (vgl bereits BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20 = NVwZ-RR 1993, 194, 195 = juris RdNr 14).

    Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten, insbesondere den Partner, sichergestellt ist (vgl bereits BVerwG vom 22.6.1978 - V C 32.77 - BVerwGE 56, 96, 98 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 4 zur Berücksichtigung einer Hinterbliebenenversorgung; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 25/88 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 20 = NVwZ-RR 1993, 194 = juris RdNr 9 zur betrieblichen Altersversorgung des Ehegatten;… Kaiser in BeckOK SozR, 73. Edition, § 64f SGB XII RdNr 2 - Stand 1.6.2024;… Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 64f RdNr 10;… Meßling/Coseriu in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 64f SGB XII RdNr 25 - Stand: 1.5.2024; Dankelmann in Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Losebl Stand EL 91 <September 2020> § 64f RdNr 7; Dankelmann in BeckOGK, SGB XII § 64f RdNr 6 - Stand: 1.9.2020;… Palsherm in LPK-SGB XII, 13. Aufl 2024, § 64f SGB XII RdNr 12;… Lachwitz in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 65 RdNr 15; aA Barkhoff, RdLH 2023, 177).

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 43.01

    Sterbegeldversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der …

    Aus dieser Sicht ist eine Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung daher nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (vgl. auch die Rechtsprechung des Senats zur Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung einer Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1976 , insbesondere BVerwGE 85, 102 sowie Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 25.88 - Buchholz 436.0 § 69 Nr. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • SG Detmold, 16.02.2006 - S 8 AS 37/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Der Gesetzgeber kannte zwar die engere Auslegung der Verwaltungsgerichte (z.B. Bundesverwaltungsgericht Entscheidung vom 10.09.1992, AZ 5 C 25/88) jedoch muss berücksichtigt werden, dass das SGB II in einem kurzen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wurde.

    Ein Teil der Kommentierung sieht, entsprechend der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bundesverwaltungsgericht Entscheidung vom 10.09.1992, AZ 5 C 25/88), in der Übernahme von Tilgungszinsen generell einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermögensaufbau beim Leistungsempfänger (vgl. Juris PK-SGB II-Söhngen, § 22, Randnummer 25; Linhart/Adolf-Adolf, SGB II, § 22, Randnummer 6h; Löns-Herold-Tews, SGB 2, § 22, Randnummer 3; Remm-Schoch, SGB II, § 22, Randnummer 79).

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