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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 15.10.1986 | BVerwG, 05.03.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2943
BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86 (https://dejure.org/1989,2943)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1989 - 5 C 25.86 (https://dejure.org/1989,2943)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 5 C 25.86 (https://dejure.org/1989,2943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Studienveranstaltungen im Jahresrhytmus - Auszubildender - Wunschstudium - Umsichtige Planung - Zielstrebige Durchführung - Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 499
  • NVwZ-RR 1990, 200
  • FamRZ 1990, 675
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel - …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]) in anderem Zusammenhang ausgeführt hat: Der Anspruch auf Ausbildungsförderung erlischt endgültig, sobald der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vornimmt.

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch das Urteil vom 12. Februar 1976 (BVerwGE 50, 161) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile vom 4. September 1900 - BVerwG 5 C 53.78 - und vom 9. Juni 1983 <BVerwGE 67, 250, 253> [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel vom Lehramtsstudium zum Studium der Architektur auch nicht im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985 (BVerfGE 70, 230) geboten.
  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch das Urteil vom 12. Februar 1976 (BVerwGE 50, 161) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile vom 4. September 1900 - BVerwG 5 C 53.78 - und vom 9. Juni 1983 <BVerwGE 67, 250, 253> [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Danach kommt, soweit bei der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliphe Zulassungsbeschränkungen gehindert war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Wechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist (BVerwGE 67, 235 <237, 243 f. [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]>).
  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch das Urteil vom 12. Februar 1976 (BVerwGE 50, 161) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile vom 4. September 1900 - BVerwG 5 C 53.78 - und vom 9. Juni 1983 <BVerwGE 67, 250, 253> [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger …

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Denn ein Neigungswandel kann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende während einer Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinnt, daß nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - ).
  • BVerwG, 02.07.1987 - 5 C 17.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Schon deshalb fehlt es an einem wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel vom Lehramts- zum Architekturstudium, unabhängig davon, daß auch die mangelnde Absicht der Klägerin, das Lehramtsstudium berufsqualifizierend abzuschließen, der Anerkennung eines wichtigen Grundes entgegensteht (vgl. insoweit das Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 5 ER 243.79
    Auszug aus BVerwG, 25.10.1989 - 5 C 25.86
    Abgesehen davon, daß wegen der unterschiedlichen Festsetzungen der Förderungshöchstdauer für die Studien der Evangelischen Theologie, für das Lehramt an Gymnasien sowie der Architektur in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 30, Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 220) diese Studiengänge als drei unterschiedliche und jeweils selbständige Fachrichtungen zu betrachten sind, könnte die hier zu beurteilende Studienplanung sich allenfalls dann zugunsten der Klägerin auswirken, wenn die Studienleistungen, die sie in dem einen Semester ihres Lehramtsstudiums erbracht hat, auf das Wunschstudium der Architektur in vollem Umfang, d.h. als ein Semester des Architekturstudiums, hätten angerechnet werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 5 ER 243.79 - ).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2025 - 2 LC 99/24

    Abbruch; BAföG; Fachrichtungswechsel; institutionelle Gleichwertigkeit; …

    Bei mehrfachen Ausbildungsabbrüchen bzw. Fachrichtungswechseln können Förderungsleistungen für die nunmehr betriebene Ausbildung nur dann beansprucht werden, wenn für jeden Abbruch bzw. Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund gegeben ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 66/.5 -, juris Rn. 9; Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 10;… Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 -, juris Rn. 10).

    Irrelevant ist auch, dass der Kläger das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik nicht berufsqualifizierend abschließen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 10).

    Die hier zu beurteilende Studienplanung könnte sich allenfalls dann zugunsten des Klägers auswirken, wenn die Studienleistungen, die er in dem einen Semester seines Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik erbracht hat, auf das Wunschstudium Bachelor Maschinenbau-Informatik in vollem Umfang, d.h. als ein Semester des Bachelorstudiums Maschinenbau-Informatik hätten angerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 12).

    Denn ein Neigungswandel kann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende während einer Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinnt, dass nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 15 m.w.N.) Der Kläger hat jedoch schon vor dem Beginn des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik den Bachelorstudiengang Maschinenbau-Informatik als sein Wunschstudium erkannt.

    Insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen Studienveranstaltungen für das erste Semester in dem der stärksten Neigung des Auszubildenden entsprechenden Studienfach am gewünschten Studienort nur im Jahresrhythmus angeboten werden, genügt der Auszubildende, sofern die Gewissheit besteht, dass er zum nächstfolgenden Anfangstermin zugelassen wird, seiner Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur, wenn er auf eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung solange verzichtet, bis er einen Studienplatz im Wunschstudium erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 16 ff.).

  • VG Bayreuth, 28.09.2020 - B 8 K 19.725

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Fachrichtungswechsel aufgrund …

    Die Berücksichtigung eines Neigungswandels setzt zudem voraus, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung (…vgl. BVerwGE, U.v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - juris Rn. 11; U.v. 25.10.1989 - 5 C 25/86 - juris Rn. 15).

    So genügt der Auszubildende z.B. in Fällen des Studienangebots im Jahresrhythmus, sofern die Gewissheit besteht, dass er zum nächstfolgenden Anfangstermin zugelassen wird, seiner Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur, wenn er auf eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung solange verzichtet, bis er einen Studienplatz im Wunschstudium erhält (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1989 - 5 C 25/86 - juris Rn. 16).

    Auch hier ist auf die grundsätzlich abzuverlangende Verpflichtung zu verweisen, dass der Kläger auf eine andere förderungsfähige Ausbildung solange verzichtet, bis er seinen auf absehbare Zeit möglichen Studienplatz im Wunschstudium erhält (BVerwG, U.v. 25.10.1989 - 5 C 25/86 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 10.93

    Anforderungen an einen Fachrichtungswechsel - Rechtmäßigkeit des Wechsels vom …

    Ist der Ausbildung, für die der Auszubildende Förderung begehrt, wie im Fall der Klägerin mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen, so können Leistungen nur dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 25.86 - FamRZ 1990, 675>).

    Daran ändert nichts, daß die Klägerin für ihr ursprüngliches Studium in Leipzig keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat; entscheidend ist nur, daß es sich auch insoweit um eine nach abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 6 N 55.13

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; nachträgliche rückwirkende …

    Dieses hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 5 C 25.86 - FamRZ 1990, 675, juris Rn. 16 m.w.N.) im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium dann nicht in Betracht komme, wenn der Auszubildende eine begründete Aussicht darauf habe, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, aber gleichwohl eine andere förderungsfähige Ausbildung beginne.

    Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anerkennung eines wichtigen Grundes stehe weiter entgegen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigte, das Betriebswirtschaftsstudium berufsqualifizierend abzuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1989, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

  • VG Darmstadt, 12.04.2005 - 8 E 2884/04

    BAFÖG; FACHRICHTUNGSWECHSEL; PARKSTUDIUM; WICHTIGER GRUND; ÜBERBRÜCKUNGSSTUDIUM

    Denn ein Neigungswandel kann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn der Auszubildende während einer Ausbildung in einer Fachrichtung die neue Erkenntnis gewinnt, dass nicht diese, sondern eine andere Fachrichtung seiner Neigung entspricht (BVerwG, Urteil vom 25.10.1989, FamRZ 1990, 675 [677]).

    Insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen Studienveranstaltungen für das erste Semester in dem der stärksten Neigung des Auszubildenden entsprechenden Studienfach am gewünschten Studienort nur im Jahresrhythmus angeboten werden und die Gewissheit besteht, dass der Auszubildende zum nächstfolgenden Anfangstermin zugelassen wird, genügt er seiner Verpflichtung zu einer umsichtigen Planung und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung nur dann, wenn er auf eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung solange verzichtet, bis er einen Studienplatz im Wunschstudium erhält (BVerwG, Urteil vom 25.10.1989, FamRZ 1990, 675 [677]).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 66.85

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - …

    Daß ein Verstoß des Auszubildenden gegen die förderungsrechtliche Grundpflicht zu einer umsichtigen Ausbildungsplanung die Versagung eines wichtigen Grundes bei einem Fachrichtungswechsel auch nach dem ersten Semester nicht als unverhältnismäßig erscheinen läßt, hat der Senat bereits in seinem Urteil v. 25.10.1989 (NVwZ-RR 1990, 200, 202) entschieden.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger …

    Gleichzeitig wird damit auch dem sachlichen Anliegen Rechnung getragen, daß die öffentliche Hand durch ihre Förderpraxis nicht unzumutbar langen Fahrtzeiten der Schüler Vorschub leistet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.1989, NVwZ-RR 1990, 200).
  • VG Gera, 07.03.2025 - 6 K 1123/24

    Keine Ausbildungsförderung nach zweitem Fachrichtungswechsel

    Hat aber der Auszubildende eine solche begründete Aussicht darauf, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, so kann er, wenn er gleichwohl zunächst eine andere nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung beginnt, bei dem Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sich nicht mit Erfolg auf die Erschwernisse durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen - soweit das Ableisten eines Vorpraktikums überhaupt hierzu zu zählen ist - berufen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25/86 = NVwZ-RR 1990, 200, 202;… OVG Lüneburg, Urt. v. 24.2.2025 - 2 LC 99/24 = BeckRS 2025, 2471 Rn. 67).
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2026 - 2 PA 137/25

    Beklagtenwechsel; Parteiwechsel; Prozesskostenhilfe; wichtiger Grund; …

    Bei mehrfachen Ausbildungsabbrüchen bzw. Fachrichtungswechseln können Förderungsleistungen für die nunmehr betriebene Ausbildung nur dann beansprucht werden, wenn für jeden Abbruch bzw. Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 66/.5 - , juris Rn. 9 u. Urt. v. 25.10.1989 - 5 C 25.86 -, juris Rn. 10 u. Urt. v. 9.6.1983 - 5 C 122.81 -, juris Rn. 10;… Senatsurt. v. 24.2.2025 - 2 LC 99/24 -, juris Rn. 39).
  • VG Gießen, 09.01.1997 - 3 G 1783/96

    FACHRICHTUNGSWECHSEL

    Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 S.1 BAföG ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (Vgl. BVerwG, Urteile v. 4.9.1980, -BVerwG 5 C 53.78-, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16; v. 9.6.1983, -BVerwG 5 C 122.81-, BVerwGE 67, 250, 253; v. 25.10.1989 -BVerwG 5 C 25.86-, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 88, Urt. v. 23.2.1994 - 11 C 10/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1993 - 7 S 340/93

    Ausbildungsförderung: wichtiger Grund für Neigungswandel - Abbruch eines …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.10.1986 - 5 C 25.86   

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   BVerwG, 05.03.1990 - 5 C 25.86   

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