Rechtsprechung
| BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 26.86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Hilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Beschaffungshilfe nach Unfall
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- Wolters Kluwer
Hilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Beschaffungshilfe nach Unfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 24.01.1984 - 2 K 355/83
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.1986 - 6 S 649/84
- BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 26.86
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87
Sozialhilfe - Bedarfsdeckung
Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht (s. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - für das Recht der Kriegsopferfürsorge). - BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …
Über eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), die vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefunden hat, kann daher nicht hinweggesehen werden; sie schließt den Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87];Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 -). - BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 41.92
Versorgungsrecht - Kriegsopferfürsorge - Vererblichkeit von Ansprüchen - …
Seine Rechtsprechung ist an dem das Kriegsopferfürsorgerecht - wie das Sozialhilferecht - beherrschenden Bedarfsdeckungsgrundsatz orientiert (vgl. zuletzt noch Urteil vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - ).
- BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 14.92
Häusliche Wartung - Häusliche Pflege - Betreuung des Pflegebedürftigen - …
Über eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG) vor dem Zeitpunkt, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage des Hilfesuchenden erlangt hat (vgl. § 5 BSHG), kann nicht hinweggesehen werden; sie schließt den Sozialhilfeanspruch aus (vgl. BVerwGE 90, 154 ; Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 -und vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - ). - OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 4 LA 372/08
Anwendbarkeit von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Leistungsrecht …
Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers darin zuzustimmen, dass der kriegsopferfürsorgerechtliche Bedarf des Klägers mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs im Frühjahr 2001 und dem Umbau des Badezimmers im Jahr 2003 gedeckt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1991 - 5 C 26/86 -, FEVS 42, 358). - OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1992 - 12 E 12213/92
Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten eines Zahnersatzes
War ein Bedarf zwar entstanden, ist er inzwischen aber behoben worden, so kann keine Sozialhilfe gewährt werden (für das Recht der Kriegsopferfürsorge: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Dezember 1991 - 5 C 26.86 - in Buchholz, 436.7 § 26 BVG Nr. 11 = FEVS 42, 358). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2003 - 16 E 103/01 Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr besteht (s. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 5 C 26.86 - für das Recht der Kriegsopferfürsorge).
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - L 25 AS 374/06 Ist aber der Bedarf im Wege der Selbsthilfe gedeckt worden und die Notlage entfallen, ist nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Dezember 1991, 5 C 26/86, Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11; Urteil vom 23. Juni 1994, 5 C 26/92, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).
- OVG Niedersachsen, 13.01.1999 - 12 O 237/99
Kraftfahrzeughilfe;; hilfe; Kraftfahrzeughilfe; Rechtsschutz, effektiver; …
Die von der Darlegung angeführte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 5.12.1991 - BVerwG 5 C 26.86 -, FEVS 42, 358;… Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 -) sieht indessen eine solche "Atypik" nur in Eilfällen und bei "säumigem" Verhalten der Behörde, abgesehen davon befasst sich die von der Klägerin genannte Rechtsprechung nicht mit den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, sondern des Schwerbehinderten- und Kriegsopferfürsorgerechts.
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