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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2178
BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 549 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1204
  • FamRZ 1992, 1481
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77

    Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84;… BVerwG, Urteil v. 4.6.1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 34.81

    Ausbildungsförderung für Ausländer - Anspruch eines finnischen Staatsangehörigen …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84;… BVerwG, Urteil v. 4.6.1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 89.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung eines Antrags …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84;… BVerwG, Urteil v. 4.6.1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6.1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG ist ähnlich wie in § 11 III S. 1 Nr. 4 BAföG (dazu s. Senatsbeschluss v. 13.12.1984 - 5 B 87.83 -, Abdruck S. 4) ein Anzeichen dafür, dass der Auszubildende gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch auf Finanzierung einer Ausbildung mehr hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1990 - 16 A 2629/88

    Erwerbstätigkeit; Selbstunterhalt durch Tätigkeit; Auszubildender

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Zeiten einer Arbeitslosigkeit können, wovon zutreffend auch die Vorinstanz ausgegangen ist, als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen (…a. A. Humborg, a.a.O., § 11 Rz. 27.8; vgl. auch OVG Münster, Urteil v. 25.4. 1990 - 16 A 2629/88 -, NVwZ-RR 1990, 612).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung - …

    Die Fähigkeit, sich aus dem Ertrag einer Tätigkeit selbst, d.h. unabhängig von Dritten, zu unterhalten, bedeutet im Hinblick darauf zumindest die Möglichkeit, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, wenn der Betroffene nach Ausübung einer beruflichen Tätigkeit arbeitslos geworden ist und während der Zeit der Arbeitslosigkeit, ohne einer förderungsfähigen Ausbildung nachzugehen, finanzielle Leistungen erhielt, auf die er aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit einen Rechtsanspruch hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 07.03.2013 - 10 A 1717/12

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - (juris, Rdnrn. 10 ff.) nicht unter Berücksichtigung von Zeiten geringer Erwerbstätigkeit einen Durchschnittsverdienst ermittelt.

    Rn. 25 Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn die von dem Auszubildenden vor Aufnahme seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit so beschaffen war, dass aus deren Ertrag auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = juris).

    Rn. 26 Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 (a.a.O.) nicht allein auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, sondern auch darauf abgestellt, dass Dritte während der Arbeitslosigkeit nicht ergänzend für den Unterhalt des Auszubildenden aufzukommen brauchen.

    Rn. 34 Der Senat sieht sich bestätigt durch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - (FamRZ 1992, 1381 = NVwZ 1992, 1204 = juris, Rdnrn. 10 ff.).

  • BVerwG, 22.06.1993 - 11 B 28.93

    Ausbildungsförderung - Erwerbstätigkeit - Sicherung der Lebensgrundlage - …

    Nach dieser Rechtprechung ist die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderte Erwerbstätigkeit, wenn der Auszubildende sie in dem notwendigen zeitlichen Umfang nachweisen kann, ein Anzeichen dafür, daß die vor ihrer Aufnahme abgeschlossene Berufsausbildung des Auszubildenden diesem bereits eine ausreichende Lebensgrundlage bietet und er deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung hat (Beschluß vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 87.83 - ; s. auch Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 4 A 4251/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Begründung einer Abweichungsrüge …

    Im übrigen weicht das angefochtene Urteil aber auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 - (FamRZ 1992, 1481 = NVwZ 1992, 1204), vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - (BVerwGE 95, 252 = FamRZ 1994, 1138 = NVwZ-RR 1995, 68) und vom 8. Juni 1994 - 11 C 7.94 - (NVwZ 1995, 72 = FamRZ 1994, 1493) sowie vom Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000 - 16 E 779/00 - (FamRZ 2001, 571) ab.

    Rn. 17 Sollte der Beklagte mit seinen Ausführungen auf Seite 5 der Antragsbegründung vom 4. Dezember 2002 eine weitere Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992, aaO., rügen wollen, fehlt es bereits an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht von dem wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz bezüglich der erforderlichen Beständigkeit, d.h. einer im Prinzip auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, mit einem gegenteiligen Rechtssatz abgewichen ist.

  • BVerwG, 24.10.1996 - 5 B 149.96

    Bestehen eines Anspruchs auf elternunabhängige Ausbildungsförderung - …

    Nach der (typisierenden) Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Eltern davon ausgehen dürfen, daß sie in der Zukunft nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ; BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

    Das gilt insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 a.a.O.; BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

  • OVG Niedersachsen, 23.10.2003 - 12 LC 4/03

    Gewährung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die …

    Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 BAföG kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die von dem Auszubildenden vor Aufnahme seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit so beschaffen war, dass aus deren Ertrag auch Vorkehrungen gegen die insoweit bestehenden Lebensrisiken finanziert werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.5.1992 - 5 C 27/89 - , NVwZ 1992, 1204;… Humborg, a.a.O., § 11 Rn. 27.4).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2003 - 7 S 1441/03

    Kein Anordnungsanspruch wegen Rechtsprechungsänderung; BAföG für Ausländer - …

    Mit dieser Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Arbeit der Eltern des Auszubildenden, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung im Bundesgebiet möglich sind (…vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 8 RdNrn. 50, 50.1, 61, sowie BVerwG, Urteil vom 11.10.1984, FamRZ 1985, 213, Urteil vom 14.05.1992, FamRZ 1992, 1481).
  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 49/02

    Streit über den Umfang der Gewährung von elternunanhängigem BAföG; Zulässigkeit …

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn nicht nur der laufende Lebensunterhalt gesichert, sondern auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte; welche Mittel für die Deckung des laufenden Bedarfes erforderlich sind, ist wiederum nach den Maßstäben des Sozialhilferechts zu bestimmen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 -, NVwZ 1992, 1204, sowie vom 16.3.1994 - 11 C 19/93 - BVerwGE 95, 252 ff.).
  • BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94

    Ausbildungsförderung - Arbeitslosigkeit - Ausbildung - Beitragspflicht …

    Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = NVwZ 1992, 1204; BVerwG, NVwZ 1995, 68 (in diesem Heft)) - worauf der Bekl. zu Recht hinweist - ausgeführt worden ist, die Einbeziehung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Erwerbstätigkeitszeitraum nach § 11 III 1 Nr. 4 BAföG setze voraus, daß der Auszubildende keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehe, bedarf diese Voraussetzung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, einer differenzierenden Einschränkung.
  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 8489/05

    Abgabe; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausländer; Ausnahme; BAföG; Beitrag; …

    Nach dem gesetzgeberischen Anliegen genügt daher nicht jede auf Verdienst ausgerichtete Betätigung, sondern es soll nur derjenige nicht von der Förderung ausgeschlossen sein, der selbst mit eigener Arbeit oder der Arbeit seiner Eltern nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung finanziert werden können (BVerwG, Urt. v. 14.05.1992, - 5 C 27.89 -, NVwZ 1992, 1204, m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.1996 - 5 B 1.96

    Begriff der "Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) …

  • VG Braunschweig, 23.02.2017 - 3 A 425/15

    Au-Pair; BAföG; elternunabhängige Förderung; Erwerbstätigkeit

  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 1339/06

    Ausbildungsförderung; Student; Zahlung von Steuern

  • VG München, 10.01.2001 - M 30 K 99.4156

    Verschonen der Eltern vor einer Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens nach …

  • VG Gießen, 30.07.1997 - 3 E 531/97

    ELTERNUNABHÄNGIGE FÖRDERUNG; ERWERBSTÄTIGKEIT

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