Rechtsprechung
| BVerwG, 06.11.1968 - V C 28.68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Entlassung aus einem tschechoslowakischen Gefangenenlager in den Wohnort von Familienangehörigen als "Freilassung" - Verpflichtung zur Zwangsarbeit in einem Bergwerk - Verzicht auf die Heimschaffung als Kriegsgefangener
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 16.11.1967 - I/1 E 112/67
- BVerwG, 06.11.1968 - V C 28.68
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.12.1961 - V C 3.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.11.1968 - V C 28.68
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht am Verfahren beteiligt, aber auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1961 - BVerwG V C 3.60 - hingewiesen.Der Fall des Klägers ist sonach mit dem durch das Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG V C 3.60 - (RiOW 1962, 213 = ZLA 1962, 141 = DÖV 1963, 156 [L] = MDR 1962, 337 [L]) entschiedenen nicht vergleichbar.
- BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
Auszug aus BVerwG, 06.11.1968 - V C 28.68
Denn der Kläger hatte nicht die Wahl: Entlassung nach Deutschland oder nach der Tschechoslowakei, sondern: Fortdauer der sowjetischen Gefangenschaft unter den allgemein bekannten schweren Verhältnissen und völlige Ungewißheit, ob überhaupt und - wenn ja - wann eine Heimkehr zu erhoffen sei, oder Verbringung in einen Staat, in dem Aussicht auf ein günstigeres Schicksal bestand (vgl. hierzu Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223 [266]]).
- BVerwG, 28.05.1991 - 9 C 150.90 Sie sind deshalb erst heimgeschafft, wenn sie "irgendwohin nach Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937" verbracht worden sind (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 5 C 28.68 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 30).
Auf eine Verbringung nach Deutschland kommt es jedoch - wie die Vorinstanz ebenfalls nicht verkennt - ausnahmsweise dann nicht an, wenn der Kriegsgefangene bei oder nach seiner Freilassung durch den Gewahrsamsstaat auf die Heimschaffung verzichtet (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 5 C 28.68 - a.a.O.).
Die Heimschaffung "als Kriegsgefangener" ist dagegen ein allein auf die Person des ehemaligen Wehrmachtsangehörigen bezogenes Geschehen; sie bedeutet, daß der Kriegsgefangene "für seine Person allein" nach Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 verbracht bzw. zurückgeführt wird (vgl. Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 5 C 28.68 - …und vom 22. September 1986 - BVerwG 9 C 13.86 - a.a.O.).
Nach dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift vom 13. April 1989 ist vielmehr davon auszugehen, daß sich der verheiratete Kläger - aus verständlichen und menschlich naheliegenden Gründen - von Anfang an um eine Ausreise nur gemeinsam mit seiner Ehefrau bzw. seiner Familie bemüht hat, so daß sein Wille stets auf eine (Familien-)Aussiedlung aus Rumänien und nicht (mehr) auf eine - allein auf seine Person und ehemalige Wehrmachtszugehörigkeit bezogene - Heimschaffung "als Kriegsgefangener" gerichtet war (vgl. auch insoweit Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.).
- BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 4.93
Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - Begriff des …
Auf eine Verbringung nach Deutschland Kommt es jedoch - wie auch die Vorinstanz nicht verkennt - ausnahmsweise dann nicht an, wenn der Kriegsgefangene bei oder nach seiner Freilassung durch den Gewahrsamsstaat auf die Heimschaffung verzichtet (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 5 C 28.68 - a.a.O.).Die Heimschaffung 'als Kriegsgefangener' ist dagegen ein allein auf die Person des ehemaligen Wehrmachtsangehörigen bezogenes Geschehen; sie bedeutet, daß der Kriegsgefangene 'für seine Person allein' nach Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 verbracht bzw. zurückgeführt wird (vgl. Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 5 C 28.68 - …und vom 22. September 1986 - BVerwG 9 C 13.86 - a.a.O.).
Nach dem Vorbringen des Klägers ist vielmehr davon auszugehen, daß sich der verheiratete Kläger - aus verständlichen und menschlich naheliegenden Gründen - von Anfang an um eine Ausreise nur gemeinsam mit seiner Ehefrau bzw. seiner Familie bemüht hat, so daß sein Wille stets auf eine (Familien-)Aussiedlung aus Rumänien und nicht (mehr) auf eine - allein auf seine Person und ehemalige Wehrmachtszugehörigkeit bezogene - Heimschaffung 'als Kriegsgefangener' gerichtet war (vgl. auch insoweit Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.).".
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