Rechtsprechung
| BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 31.92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zuordnung von Kinderspielzeug zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - Sozialhilfe für Spielzeug als Teil des Regelbedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade, 27.10.1988 - 2 VG A 122/87
- OVG Niedersachsen, 15.01.1992 - 4 L 119/89
- BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 31.92
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88
Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug
Auszug aus BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 31.92
Insoweit scheiden einmalige Leistungen grundsätzlich aus (Bestätigung von BVerwGE 87, 212 ff.).Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 87, 212) halte einer experimentellen Überprüfung nicht stand.
Insoweit scheiden einmalige Leistungen grundsätzlich aus; denn das Regelsatzsystem ist ein geschlossenes System (s. BVerwGE 87, 212).
So ist der Einschulungsbedarf ein einmaliger Bedarf und kein Regelbedarf (BVerwGE 87, 212 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88] : Regelbedarf als der ... "nicht nur einmalige Bedarf").
Nach der Definition des Senats (BVerwGE 87, 212 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88] ) bildet der Regelbedarf den ohne Besonderheiten des Einzelfalles bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden, nicht nur einmaligen Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppen.
Aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidung (BVerwGE 87, 212 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88] ) ergibt sich, daß das "uneingeschränkt" den gegenständlichen Umfang der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Abgrenzung zu der nur eingeschränkten Aufnahme von Kleidung und Hausrat in der Bedarfsgruppe nach § 1 Regelsatzverordnung bezeichnen soll.
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1993 - 6 S 1467/91
Sozialhilfe: Sozialhilfeleistungen für eine Familienfeier/Tauffeier; …
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1990 (…5 C 17.88 -, BVerwGE 87, 212, bestätigt durch Urteile vom 27.04.1993 a.a.O. und vom 05.11.1992 - 5 C 31.92 -) umfassen die laufenden Leistungen nach Regelsätzen den Regelbedarf.
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