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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3096
BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84 (https://dejure.org/1987,3096)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1987 - 5 C 37.84 (https://dejure.org/1987,3096)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1987 - 5 C 37.84 (https://dejure.org/1987,3096)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Elterneinkommen - Erneute Berechnung - Rückforderungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1959
  • NVwZ 1987, 793 (Ls.)
  • FamRZ 1987, 1087
  • FamRZ 1987, 1089
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 24.81

    Nachträgliche Anrechnung von Einkommen und die damit verbundene Rückforderung von …

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84
    Zwar hat es in seinen Urteilen vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 75) und vom 26. Juli 1984 (- BVerwG 5 C 24.81 - Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2 = FamRZ 1985, 215) sich mit dem im Bewilligungszeitraum zufließenden Gesamteinkommen im Sinne von § 22 Abs. 2 BAföG befaßt.
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 84.77

    Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum - Berechnung …

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84
    Zwar hat es in seinen Urteilen vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 75) und vom 26. Juli 1984 (- BVerwG 5 C 24.81 - Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2 = FamRZ 1985, 215) sich mit dem im Bewilligungszeitraum zufließenden Gesamteinkommen im Sinne von § 22 Abs. 2 BAföG befaßt.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 60.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - …

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84
    Ob in Fällen der vorliegenden Art Aufwendungen, die die Pauschale des § 21 Abs. 2 BAföG übersteigen, zur Vermeidung unbilliger Härten durch Freilassung eines weiteren Teiles des Einkommens berücksichtigungsfähig sein können (vgl. § 25 Abs. 6 BAföG - s. auch BVerwGE 59, 204), kann offenbleiben.
  • BVerwG, 25.07.1985 - 5 B 103.83

    Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten - …

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 37.84
    Für den Berechnungszeitraum zu leisten ist der Steuerbetrag, den der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum (tatsächlich) schuldet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1985 - BVerwG 5 B 103.83 -).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 5 C 6.13

    Aktualisierungsantrag; Absetzbetrag; Arbeitnehmerpauschale, …

    Er wollte mit dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) lediglich die früher in Tz. 24.3.5 und 24.3 .6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 - BAföGVwV 1976 (GMBl S. 386) - enthaltene und von der Rechtsprechung gebilligte Durchschnittswertbildung (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 9 S. 3) kodifizieren, um auch bei erheblichen Einkommensschwankungen eine ausgewogene Erfassung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens sicherzustellen (BTDrucks 8/2467 S. 17).

    Vielmehr kann auf die von den Finanzämtern erstellten Einkommensteuerbescheide und auf die ohnedies für das Kalenderjahr vorliegenden Einkommensunterlagen zurückgegriffen werden (vgl. Urteil vom 12. März 1987 a.a.O. S. 4).

    Eine getrennte Ermittlung war auch ausdrücklich in Tz. 24.3.6 BAföGVwV 1976 vorgeschrieben, deren Inhalt der Gesetzgeber in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG aufnehmen wollte (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 9 S. 3).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Für beide Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, ein Vertrauen des Auszubildenden darauf, daß ihm die bewilligten und gezahlten Förderungsbeträge belassen werden, nicht zu schützen (vgl. Urteile vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 37.84 - , vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 38.86 - und vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 41.88 - ;… vgl. dazu Humborg, a.a.O., § 20 Rdnr. 14;… Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 20 Rdnr. 4 und 5).

    In einer Entscheidung zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG (Urteil vom 12. März 1987 a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung bemerkt, der Auszubildende müsse damit rechnen, daß er verpflichtet sein könne, auch Förderungsbeträge zu erstatten, die ihm zunächst auf der Berechnungsgrundlage des § 24 Abs. 1 BAföG bewilligt worden seien; das Risiko, daß vom aktuellen Einkommen letztlich ein höherer Betrag angerechnet werde als in Anwendung der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 1 BAföG, sei für den Auszubildenden erkennbar.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2013 - 12 A 1323/13

    Ermittlung des Einkommens von Eltern und Ehegatten i.R.d. Bewilligung von …

    Rn. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 5 C 37.84 -, NJW 1987, 1959, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2016 - 12 A 482/15

    Berücksichtigung von erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erzielten …

    Rn. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 5 C 37.84 -, juris Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 24. September 1991 - 9 UE 343/89 -, juris Rn. 27 f.; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 20 Rn. 17.
  • VGH Hessen, 24.09.1991 - 9 UE 343/89

    Der Bewilligungsbescheid anläßlich eines "Aktualisierungsantrags" nach BAföG § 24 …

    Der Rückforderungsvorbehalt in dem Bescheid aufgrund § 24 Abs. 3 BAföG erfaßt dann - wie oben bereits ausgeführt - auch die vor der Antragstellung bewilligte Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 5 C 37.84 -, Buchholz 436.36 § 24 Nr. 9, NJW 1987, 1959 und FamRZ 1987, 1087;… Rothe/Blanke, a. a. O, § 24 Rdnrn. 26, 34).
  • VG Bayreuth, 16.11.2020 - B 8 K 20.635

    Rückforderung einer BAföG-Leistung

    Darüber hinaus hätte es einer Aufhebung früherer Bescheide gar nicht bedurft, da nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG U.v. 12.03.1987 - 5 C 37/84 - juris) der Vorbehalt in einem Förderbescheid, der - wie vorliegend - seinerseits rückwirkend an die Stelle eines ursprünglichen "normalen" Bewilligungsbescheides getreten ist, in dem das Einkommen nach den Verhältnissen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums angerechnet war, auch die auf Grund des früheren Bescheides ohne Vorbehalt geleisteten Förderungsbeträge erfasst.
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