Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1154
BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79 (https://dejure.org/1980,1154)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 (https://dejure.org/1980,1154)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 (https://dejure.org/1980,1154)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,1154) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines erhöhten Unterkunftsbedarfs - Anforderungen an das Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen" - Vorliegen einer häuslichen Familien-Wohngemeinschaft - Umfang der Heranziehung der Eltern zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 235
  • FamRZ 1981, 311
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung - …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79
    Bewohnt ein Studierender einen im Eigentum seiner Eltern befindlichen Wohnraum, dessen Lage aber nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft mit seinen Eltern gestattet, so steht ihm die Unterkunftspauschale zu, die BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2 für einen nicht bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden vorsieht (Fortführung BVerwG, 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54; Fortführung BVerwG, 13.04.1978, V C 54.76, BVerwGE 55, 325).

    Ausgehend von der Auslegung des Rechtsbegriffs "Wohnen bei den Eltern" in BVerwGE 55, 54 uni 325 sei ein Wohnen bei den Eltern auch dann nicht gegeben, wenn der Auszubildende allein eine einem Elternteil gehörende Eigentumswohnung bewohne und wenn er hierfür aufgrund eines rechtswirksamen Mietvertrags mit dem Eigentümer an diesen den ortsüblichen Mietzins zahle.

    Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen", von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen die Nrn. 1 und 2 des § 13 Abs. 2 BAföG die Höhe der Unterkunftspauschale abhängig machen, hat sich der Senat in seinen Urteilen in BVerwGE 55, 54 und 325 von folgenden Erwägungen leiten lassen:.

    Der Umstand, daß das Siedlungshaus zu klein ist, um sowohl den Kläger als auch seine gleichfalls studierende Schwester unterzubringen, ist - anders als bei Auszubildenden, deren Bedarf in § 12 BAföG bestimmt ist (vgl.Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG 5 C 22.73 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 1) - für die Bemessung des Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 BAföG allerdings ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 55, 54 [61] und 55, 325 [329]).

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen - …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79
    Bewohnt ein Studierender einen im Eigentum seiner Eltern befindlichen Wohnraum, dessen Lage aber nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft mit seinen Eltern gestattet, so steht ihm die Unterkunftspauschale zu, die BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2 für einen nicht bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden vorsieht (Fortführung BVerwG, 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54; Fortführung BVerwG, 13.04.1978, V C 54.76, BVerwGE 55, 325).

    Wie bereits dargelegt worden ist, kommt bei diesem Tatbestandsmerkmal entscheidendes Gewicht dem Umstand zu, daß der Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind (vgl. auch die BVerwGE 55, 325 [332] zugrunde liegende besondere Fallgestaltung).

    Der Umstand, daß das Siedlungshaus zu klein ist, um sowohl den Kläger als auch seine gleichfalls studierende Schwester unterzubringen, ist - anders als bei Auszubildenden, deren Bedarf in § 12 BAföG bestimmt ist (vgl.Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG 5 C 22.73 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 1) - für die Bemessung des Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 BAföG allerdings ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 55, 54 [61] und 55, 325 [329]).

  • BVerwG, 06.02.1974 - V C 22.73

    Voraussetzungen des Ausgleichs von Mehraufwendungen für eine Unterkunft außerhalb …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1980 - 5 C 48.79
    Der Umstand, daß das Siedlungshaus zu klein ist, um sowohl den Kläger als auch seine gleichfalls studierende Schwester unterzubringen, ist - anders als bei Auszubildenden, deren Bedarf in § 12 BAföG bestimmt ist (vgl.Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG 5 C 22.73 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 1) - für die Bemessung des Unterkunftsbedarfs nach § 13 Abs. 2 BAföG allerdings ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 55, 54 [61] und 55, 325 [329]).
  • BVerwG, 08.11.2017 - 5 C 11.16

    Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenwohnende …

    Denn ausgehend von der Wortbedeutung, die geprägt wird durch die Präposition "bei", erfasst die Formulierung "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 68.76 - BVerwGE 55, 54 und - 5 C 69.76 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 1 S. 4; vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 ; vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ; vom 17. Februar 1993 - 11 C 10.92 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 15 S. 23 f. und vom 24. Februar 2000 - 5 C 16.99 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 27 S. 6).

    Eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern, eine bestimmte Form der Wohnnutzung und des Zusammenlebens (etwa in Form eines traditionellen Familienverbandes) oder ein nachweislich gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 ).

    Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235 m.w.N.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 21.03.2016 - L 6 AS 73/13

    Arbeitslosengeld II - Leistungen für Auszubildende - Zuschuss zu den Wohnkosten - …

    Studierende wohnen bei ihren Eltern, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind (vgl BVerwG vom 16.12.1980 - 5 C 48/79 = BVerwGE 61, 235).

    Dementsprechend entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, für das Wohnen bei den Eltern vorauszusetzen, dass der Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 5 C 48/79 - BVerwGE 61, 235 = FEVS 31, 4;… vgl. auch Winkler, in: Rolffs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht [BeckOK-SozR], § 13 BAföG Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 10.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohngemeinschaft mit Eltern

    Zur Interpretation dieses Merkmals hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 1977 (BVerwGE 55, 54 ), 13. April 1978 (BVerwGE 55, 325 ) und 16. Dezember 1980 (BVerwGE 61, 235 ) auf das Vorliegen einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" abgestellt.

    Prägend sei dafür der Umstand, daß der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befinde (BVerwGE 61, 235 ).

  • BVerwG, 02.07.1981 - 5 C 90.79

    Ausbildungsförderung bei Wohnen bei den Eltern - Bewohnen einer abgeschlossenen …

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG setzt das Tatbestandsmerkmal "Wohnen bei den Eltern" unter anderem voraus, daß eine tatsächliche Wohngemeinschaft in ein ein Haushalt zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder einem Elternteil besteht (BVerwGE 55, 54 [56]; ferner 55, 325 [328, 331 f.]; Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 48.79 -).

    Wie der Senat ferner in seinem Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 48.79 - entschieden hat, ist bei einer derartigen Fallgestaltung ein Wohnen bei den Eltern nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Auszubildende eine im Eigentum der Eltern stehende Wohnung bewohnt.

    Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 48.79 -, von dem die Verfahrensbeteiligten einen Abdruck erhalten haben, wird verwiesen.

  • VG München, 26.11.2015 - M 15 K 15.1601

    Ansetzen des erhöhten Wohnbedarfs bei der Ausbildungsförderung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/79 - juris) sei auf die typische Ausgestaltung des Zusammenwohnens von Auszubildenden und Elternteil abzustellen.

    Zum Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG "Wohnen bei den Eltern" hat das Bundesverwaltungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/79 - BVerwGE 61, 235) ausgeführt, dass von diesem Begriff das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt umfasst werde.

    Es kommt nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden an, sondern darauf, ob der Auszubildende nach dem Erscheinungsbild mit den Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/79 - BVerwGE 61, 235).

  • BVerwG, 15.08.1996 - 5 C 15.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Wohnung/Wohnraum/bewohnter Raum im Eigentum der …

    Sinn und Zweck der geringeren Unterkunftspauschale sowohl bei einem Wohnen in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern als auch bei einem Wohnen in einer im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung ist, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers in beiden Fällen ein Vermietergewinn nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BTDrucks 6/1975 S. 27; BVerwGE 61, 235 (239) [BVerwG 16.12.1980 - 5 C 48/79]).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2017 - 12 S 2630/15

    Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres eines auswärtigen …

    Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein "Wohnen bei den Eltern" erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
  • VG München, 02.05.2013 - M 15 K 12.2866

    Ausbildungsförderung; Pauschbeträge für die Kosten der Unterkunft; Wohnen bei den …

    Rn. 20 Zum Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG "Wohnen bei den Eltern" hat das Bundesverwaltungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/49 - BVerwGE 61, 235 = FamRZ 1981, 311) ausgeführt: Von diesem Begriff werde das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt umfasst.

    Es kommt nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden an, sondern darauf, ob der Auszubildende nach dem Erscheinungsbild mit den Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/49 - BVerwGE 61, 235 = FamRZ 1981, 311).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2017 - 12 S 1085/17

    Zur Frage des zumutbaren Zeitaufwandes zum Erreichen einer Ausbildungsstätte.

    Rn. 32 Die Klägerin wohnte während des streitigen Zeitraums (Schuljahr 2015/16) nicht bei ihren Eltern, sondern in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft in W... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein "Wohnen bei den Eltern" erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235;… Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 23 ), was unstreitig für Zeiten während des Schulbesuchs nicht der Fall war.
  • VG Mainz, 08.01.2015 - 1 K 726/14

    Kein erhöhtes BAföG für bei den Eltern wohnenden Studierenden

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits vor längerer Zeit in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt (BVerwG, U. v. 16.12.1980 - 5 C 48/49 - BVerwGE 61, 235 f.).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2012 - 4 LA 260/10

    Wohnen bei den Eltern bei Aufenthalt in der elterlichen Wohnung nur für die Dauer …

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2007 - L 7 AL 3237/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 12 A 202/15

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Auszubildenden hinsichtlich …

  • VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 780/13

    Aufnahmevoraussetzungen; unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen; …

  • VG Gelsenkirchen, 13.01.2012 - 15 L 1396/11

    Bei den Eltern wohnen, typisierende Betrachtungsweise, Sozialhilfebezug

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht