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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.02.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3784
BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2007,3784)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2007 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2007,3784)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 5 C 5.06 (https://dejure.org/2007,3784)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen -; Denunziation; Kriegsgefangene, Einsatz von -; Zwangsarbeiter, Einsatz von -; Menschlichkeit, Verstoß gegen Grundssätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Denunziation; Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen -; Kriegsgefangene, Einsatz von -; Menschlichkeit, Verstoß gegen Grundssätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Verstoß gegen Grundsätze der -; ...

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) bei Denunziationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Entschädigungs- und Ausgleichsrecht - Ausschluss von Ausgleichsleistung; Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Denunziation; Kriegsgefangene, Verstoß gegen Grundssätze der Rechtsstaatlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 95
  • DÖV 2008, 784
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; …

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06
    Bei seiner Auslegung des Ausschlusstatbestandes des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat das Verwaltungsgericht zu Recht an die Rechtsprechung zu entsprechenden Ausschlussklauseln in anderen Rechtsvorschriften angeknüpft (ebenso Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Maßgebend für diese Wertung war nicht der Umstand, dass das Unternehmen überhaupt Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene beschäftigt hat (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.), sondern dass es sich über Jahre hinweg und auch noch in den letzten Kriegstagen durch gezielte und politisch motivierte Denunziationen als Zuträger und Unterstützer des Systems betätigt habe, ohne Rücksicht auf die möglichen Konsequenzen für die Betroffenen zu nehmen, obwohl bekannt gewesen sei, welche rechtsstaatswidrige und unmenschliche Behandlung ihnen gedroht habe.

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von …

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06
    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Gestützt auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1963 a.a.O. und vom 16. Januar 1964 a.a.O. ist das Verwaltungsgericht zu Recht der Auffassung, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden.

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für …

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06
    Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass sich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen ergeben, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten, und dass ein Leistungen ausschließender Verstoß ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit voraussetzt (Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE 15, 336, vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 und zuletzt vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - Rn. 35 ff.).

    Gestützt auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1963 a.a.O. und vom 16. Januar 1964 a.a.O. ist das Verwaltungsgericht zu Recht der Auffassung, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden.

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen; …

    Rn. 12 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 14 …und Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung des Ausschlusstatbestandes des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Ausschlussklauseln in anderen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 10).

    Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug auf § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG festgehalten, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 11).

  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15).

  • BVerwG, 04.02.2022 - 8 B 36.21

    Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen wegen der Beschäftigung von …

    Rn. 7 b) Auch die Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12) ab, geht fehl.
  • BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08

    Entlastung eines Presseunternehmens bei Entstehung und Veröffentlichung von …

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 S. 48), auf das sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, entschieden hat, ist es im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht erforderlich, den Verstoß auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber) zurückzuführen.
  • OLG Dresden, 18.03.2009 - 1 Reha Ws 2/09

    Einschränkende Auslegung des Begriffs der "Grundsätze der Menschlichkeit oder der …

    Dementsprechend wird in der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Verstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten zugunsten eines Unrechtssystems erfolgt sei (vgl. LSG Berlin ZfS 1995, 333 ff.: langjähriges Mitglied des nationalen Verteidigungsrates der früheren DDR - Entschädigungsrentengesetz; BVerwG NJW 2008, 95 f.: Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausliefern - Ausgleichsleistungsgesetz; OVG Berlin-Brandenburg NJ 2006, 422 ff.: Mitwirkung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts an der Strafverfolgung gegen einen Republikflüchtigen - Vertriebenenzuwendungsgesetz; BSGE 95, 244 ff. - Bundesversorgungsgesetz).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 73.06

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz …

    Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Ausschlussnorm des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfassungsgemäß ist (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142, vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 5.06 -).
  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

    Rn. 50 Überdies weist der vorliegende Fall im Gegensatz zu anderen auffindbaren Entscheidungen, die zum Vorliegen eines Ausschussgrundes nach der 1. Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG gelangten, auch einen Unterschied dahingehend auf, dass die dort benannten Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit als erheblich gravierender eingestuft werden müssen bzw. keine Dokumente, Hinweise oder Indizien auf eine Besserbehandlung und damit Nutzung der Spielräume bestanden (BVerwG v. 03.05.2007, 5 C 5.06; Denunziation von Kriegsgefangenen an die Polizei oder Gestapo; Verhängung drakonischer Strafen; BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012, 5 B 78.12; VG Dresden, Urteil v. 01.08.2012, 6 K 1565/10; unverhältnismäßige Strafen, Verbringung von Zwangsarbeitern in ein Konzentrationslager auf Veranlassung des Unternehmens, Schlechterbehandlung, keine medizinische Versorgung).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.02.2006 - 5 C 5.06   

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  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren

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