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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 02.03.2007 | AG Zossen, 04.05.2007 | BVerwG, 08.05.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06 (5 C 6.07)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16912
BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06 (5 C 6.07) (https://dejure.org/2007,16912)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2007 - 5 B 96.06 (5 C 6.07) (https://dejure.org/2007,16912)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2007 - 5 B 96.06 (5 C 6.07) (https://dejure.org/2007,16912)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von an einem Betriebsgrundstück gesicherten Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von § 2 S. 2 und 5 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 Entschädigungsgesetz (EntschG) in voller Höhe

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    NS-EntschG § 2 Satz 2 und Satz 5 i. V. m. EntschG § 4 Abs. 2 und 3
    Höhe der Berücksichtigungsfähigkeit von Altschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.07.2006 - 5 C 2.06

    Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert; …

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2007 - 5 B 96.06
    Sie ist durch das Urteil des Senats vom 27. Juli 2006 (BVerwG 5 C 2.06 ) dahin geklärt, dass bei der Unternehmensentschädigung langfristige Verbindlichkeiten, die auf einem Betriebsgrundstück lasten, nach § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG dann nicht oder nur zur Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes zu berücksichtigen sind, wenn kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden und der Wert des Betriebsgrundstückes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG festzustellen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 11 L 19.15

    Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 2 VermG in Fällen von …

    Hierzu hätte es insbesondere Veranlassung gehabt, soweit es über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5/14 - Beschluss vom 5. Februar 2007 - 5 B 96/06 [5 C 6/07] -, jeweils zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,27754
BVerwG, 02.03.2007 - 5 C 6.07 (https://dejure.org/2007,27754)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2007 - 5 C 6.07 (https://dejure.org/2007,27754)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2007 - 5 C 6.07 (https://dejure.org/2007,27754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitgegenstandswerts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07

    Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an …

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 5 B 11.09

    Feststellung der Entschädigung; günstigere Entscheidung durch neue Urkunde

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 EUR angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
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Rechtsprechung
   AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07   

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https://dejure.org/2007,14287
AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07 (https://dejure.org/2007,14287)
AG Zossen, Entscheidung vom 04.05.2007 - 5 C 6/07 (https://dejure.org/2007,14287)
AG Zossen, Entscheidung vom 04. Mai 2007 - 5 C 6/07 (https://dejure.org/2007,14287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Keine Forderungsberechtigung des Teilnehmernetzbetreibers für durch Dritte erbrachte Mehrwertdienste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezahlung von Mehrwertdiensten i.R. des Betriebs eines Mobilfunknetzes und Teilnehmernetzes; Anspruch aus eigenem Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Keine Gesamtgläubigerschaft des TNB und des Dienstleisters für Vergütungen von Telefon-Mehrwertdiensten

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 741
  • MIR 2007, Dok. 359
  • K&R 2007, 604
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06

    Geltendmachung von Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten durch …

    Auszug aus AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07
    Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV deutlich, der dem Teilnehmernetzbetreiber nur die Befugnis zur Rechnungslegung auch für Forderungen Dritter gibt (so auch BGH, NJW 2007, 438; vgl. weiter Vander , K&R 2006, 566/569 f.).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BGH vom 16.11.2006 (NJW 2007, 438) rechtfertigt keine andere Betrachtung.

    Bei einem - wie immer dogmatisch begründeten - Einwendungsdurchgriff im Sinne des BGH (NJW 2007, 438) reduziert sich damit das Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht auf den schlichten Wunsch nach einem reibungslosen Inkasso ohne Rücksicht auf gesetzliche Regelungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit, die unter Umständen vertraulichen Abtretungsvereinbarungen mit den Drittanbietern offen zu legen (BGH NJW 2007 438/439; Ditscheid , MMR 2007, 210/212).

  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für …

    Auszug aus AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07
    Die Inkassoberechtigung und -verpflichtung setzt wirksam begründete Forderungen der Drittanbieter voraus ( Härting , S. 43; Skrobotz , CR 2006, 100).
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dejure.org Übersicht AG Zossen

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.2008 - 5 C 6.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,77449
BVerwG, 08.05.2008 - 5 C 6.07 (https://dejure.org/2008,77449)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2008 - 5 C 6.07 (https://dejure.org/2008,77449)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 5 C 6.07 (https://dejure.org/2008,77449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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