Rechtsprechung
| BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 63.77 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rückwirkender Widerruf des Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfe - Gewährung von Sozialhilfe bei Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel durch die zum Aufwendungsersatz verpflichteten Eltern - Bezahlung von Anstaltspflegekosten als Hilfe in besonderer Lebenslage - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 19.12.1975 - 1 K 107/73
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.1977 - 7 A 35/76
- BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 63.77
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76
Erweiterte Hilfe - Verpflichtung eines Empfängers - Aufwendungsersatzanspruch - …
Auszug aus BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 63.77
Bei der R. in Gestalt der Bezahlung der Anstaltspflegekosten gewährten Hilfe in besonderer Lebenslage hat es sich zu Beginn und über viele Jahre hinweg um eine "gemischte" Hilfeleistung gehandelt, nämlich zum Teil um "echte Sozialhilfe" und zum Teil um "erweiterte Hilfe" nach § 29 Satz 1 BSHG im Sinne von "Verauslagen" (vgl. dazu BVerwGE 52, 16 [21/22]), abhängig davon, in welchem Umfange den Klägern (Eltern des R.) die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen jeweils zuzumuten war.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1983 - 8 A 2309/81 Rn. 25 vgl. BVerwG Urteile vom 29. September 1971 - V C 115.70 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 18, 441 (442), vom 18. Oktober 1979 - 5 C 63.77 -, FEVS 28, 1 (3) und vom 8. Juli 1982 - 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1 (5),.
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