Rechtsprechung
| BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 64.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Schwerbehinderte - Pflichtplatz - Direktionsbereich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Pflichtplatzberechnung bei Arbeitgebern mit mehreren Filialbetrieben
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 21.07.1983 - 4 K 675/82
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.1984 - 14 S 2052/83
- BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 64.84
Papierfundstellen
- NZA 1990, 192 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.10.1987 - 5 C 42.86
Zum Begriff des Saisonbetriebs im Sinne von § 7 Abs 2 SchwbG
Auszug aus BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 64.84
Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - ).Der Senat hat diese Auslegung des § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - (Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien als zutreffend bezeichnet.
Die Beschäftigungspflicht ist seitdem - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 (a.a.O.) dargelegt hat - nicht mehr mit den Begriffen "Betrieb" oder "Verwaltung" verknüpft, sondern mit dem des Arbeitgebers; private Arbeitgeber wie Arbeitgeber der öffentlichen Hand trifft nach § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 dann eine Beschäftigungspflicht auf wenigstens 6 v.H. der Arbeitsplätze, wenn sie über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügen.
- BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren …
Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte sind gemäß § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind oder nicht (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - , und vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 - ).Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - und vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 64.84 - ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.
Ob auch ein solches System praktikabel und verwaltungsmäßig handhabbar wäre und den Anreiz zu "Umgehungsgestaltungen" nehmen würde, ist unerheblich; es liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer egalitären Lastengleichheit der Unternehmer bei der Pflichtplatzberechnung zuwider, das das Bundesverwaltungsgericht als wesentlichen Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des Schwerbehindertengesetzes durch das Gesetz vom 24. April 1974 herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 4).
- VG Münster, 22.06.2001 - 10 K 3683/98
Berechnung der Ausgleichsabgabe für einen Unternehmen mit mehreren Filialen
Rn. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, Buchholz 436.61 § 4 SchwbG Nr. 1; OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 10 A 2930/84 - VG Münster, Urteil vom 13. September 1984 - 5 K 1788/83 - Wiegand, Kommentar zum SchwbG, § 5 Rn. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen.Rn. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SchwbG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 60-65; Damit sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbG zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Rn. 28 BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O. Die demgegenüber vertretene Ansicht der Klägerin, diese Erwägung sei nicht tragfähig, da die Struktur eines einzelnen Betriebes u.a. durch wirtschaftliche Sachzwänge vorgegeben sei, sodass es unklug wäre, auf die Einstellung einer zusätzlichen Kraft nur wegen des Überschreitens der Zahlengrenze des SchwbG zu verzichten, überzeugt nicht.
- OLG Celle, 29.07.2004 - 8 U 16/04
Einordnung einer selbständigen Tätigkeit in den Risikoausschluss einer …
Die Beteiligung als stiller Gesellschafter im Rahmen einer Vermögensanlage überschaubaren Ausmaßes reicht hierfür dagegen nicht aus (LG Hannover ZfS 1990, 16).
- VG Münster, 26.01.2001 - 10 K 2759/97
Berechnung der Ausgleichsabgabe eines Frisörbetriebs mit mehreren Filialen
Rn. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, Buchholz 436.61 § 4 SchwbG Nr. 1; OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 10 A 2930/84 - VG Münster, Urteil vom 13. September 1984 - 5 K 1788/83 - Wiegand, Kommentar zum SchwbG, § 5 Rn. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen.Rn. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SchwbG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 60-65;.
Rn. 42 BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O..
- BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
Klärung der Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 SchwbG in der Auslegung des OVG …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 42.86 - und vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 64.84 - ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.Ob auch ein solches System praktikabel und verwaltungsmäßig handhabbar wäre und den Anreiz zu "Umgehungsgestaltungen" nehmen würde, ist unerheblich; es liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer egalitären Lastengleichheit der Unternehmer bei der Pflichtplatzberechnung zuwider, das das Bundesverwaltungsgericht als wesentlichen Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des Schwerbehindertengesetzes durch das Gesetz vom 24. April 1974 herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 4).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2002 - 12 A 2567/02
Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem …
Rn. 62 - vgl. die Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 64/84 -, ZfSH/SGB 1989, S. 650 ff. und vom 20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 -, Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2006 - 12 A 1182/06 Rn. 6 - 1 BvR 1785/01 u.a. -, WM 2005, 148 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 5 C 64.84 -, Buchholz 436.61 § 4 SchwerbG Nr. 1, Urteil vom 13. Dezem-.
Rn. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, - 5 C 64.84 - a.a.O.,.
- OVG Saarland, 12.04.1991 - 1 R 215/89
Zur Pflicht eines Fußballvereins, einen schwerbehinderten Berufsfußballspieler im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG München, 13.02.2014 - M 15 K 13.437
Berechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe - Anrechenbarkeit von Aufträgen des …
Die Beschäftigungspflicht ist seitdem nicht mehr mit den (Begriffen "Betrieb" oder "Verwaltung" verknüpft sondern nach § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 mit dem des "Arbeitgebers". Seit 1974 sind daher bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (sog. Zusammenfasssungs- oder Zusammenrechnungsprinzip vgl. BVerwG , U. v. 6.7.1989 - 5 C 64/84 ZfS 1990, 16 ff. ). - VG München, 13.02.2014 - M 15 K 13.5008
Berechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe - Anrechenbarkeit von Aufträgen des …
Die Beschäftigungspflicht ist seitdem nicht mehr mit den (Begriffen "Betrieb" oder "Verwaltung" verknüpft sondern nach § 4 Abs. 1 SchwbG 1974 mit dem des "Arbeitgebers". Seit 1974 sind daher bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (sog. Zusammenfasssungs- oder Zusammenrechnungsprinzip vgl. BVerwG , U. v. 6.7.1989 - 5 C 64/84 ZfS 1990, 16 ff. ). - VG Karlsruhe, 12.03.2013 - 8 K 69/11
Berechnung der Ausgleichsabgabe - Zurechnung einer Niederlassung zum Hauptbetrieb …
- VG Düsseldorf, 15.03.2010 - 19 K 55/09
Zahlungspflicht der Ausgleichsabgabe pro Arbeitgeber - keine gesonderte …
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