Rechtsprechung
| BVerwG, 23.06.1971 - V C 65.70 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 4.93
Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - Begriff des …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilen Kinder, die das gleiche Schicksal wie ihre kriegsgefangenen oder als Kriegsgefangene geltenden Angehörigen erlitten haben, auch in rechtlicher Hinsicht deren Schicksal und sind deshalb je nach dem Status ihrer Obhutsperson als echte oder unechte Kriegsgefangene anzusehen (vgl. Urteil vom 23 Juni 197 1 - BVerwG 5 C 65.70 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 34 m.w.N.). - BVerwG, 01.08.1980 - 5 C 31.79
Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Verschleppung eines Elternteils - …
Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß einem während der Verschleppung eines Elternteils geborenen Kind Kriegsgefangenenentschädigung zusteht, wenn derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befand, die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen hatte oder gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG als Kriegsgefangenergalt (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1961 - BVerwG 5 C 66.60 - [DÖV 1962, 67]; BVerwGE 19, 204; Urteil vom 23. Juni 1971 - BVerwG 5 C 65.70 -). - BVerwG, 16.02.1981 - 5 B 32.80
Anspruch eines mit einem Elternteil verschleppten oder eines während der …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß einem zusammen mit einem Elternteil verschleppten oder einem während der Verschleppung eines Elternteils geborenen Kind Kriegsgefangenenentschädigung dann zusteht, wenn derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befand, die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen hatte oder gemäß § 2 Abs. 2 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG - jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545) als Kriegsgefangener galt (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1961 - BVerwG 5 C 66.60 - [DÖV 1962, 67]; BVerwGE 19, 204; Urteil vom 23. Juni 1971 - BVerwG 5 C 65.70 -).
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