Rechtsprechung
| BVerwG, 02.12.1982 - 5 C 66.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 02.12.1982 - 5 C 66.80
- BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 66.80
- BVerwG, 19.05.1983 - 5 C 66.80
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Rechtsprechung
| BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 66.80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 02.12.1982 - 5 C 66.80
- BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 66.80
- BVerwG, 19.05.1983 - 5 C 66.80
Wird zitiert von ... (6)
- BVerfG, 26.11.1999 - 1 BvR 653/99
Zur Ausbildungsförderung von Personen, die die gesetzliche Altersgrenze …
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverwaltungsgericht die Aufnahme einer Ausbildung vor der Einschulung der Kinder als unzumutbar ansieht (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 7 S. 12) und die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum zwischen der Einschulung ihres ersten Kindes und der Geburt des zweiten Kindes die angestrebte Ausbildung nicht hätte abschließen können. - BVerwG, 08.03.1989 - 5 B 17.89
Auszubildende - Geburtstermin - Verspäteter Ausbildungsbeginn - …
Dabei ist für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 5 B 149.87 - ) Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist deshalb, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nur in den letzten ein oder zwei Jahren vor dem Erreichen der Altersgrenze an der Ausbildungsaufnahme gehindert war (Beschluß vom 6. April 1988 - BVerwG 5 B 152.87 - ) Erforderlich ist vielmehr weiter, daß es ihm auch in der davor liegenden Zeit nicht möglich und zumutbar war, die Ausbildung zu beginnen, die er nunmehr gefördert haben möchte (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - ). - OVG Bremen, 16.01.2026 - 2 B 311/25
Altersgrenze; Ausbildungsförderung; Neigung; persönliche Entscheidung; …
Rn. 9 Auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10.02.1983 - 5 C 66.80 - kann sich die Antragsstellerin nicht berufen.
- VG Ansbach, 12.04.2022 - AN 2 K 21.01436
Kein BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (U.v. 10.2.1983 - 5 C 66/80 - juris), dass im Fall der begehrten Förderung eines Hochschulstudiums nach Überschreitung der Altersgrenze nach der Lage des Einzelfalls darauf abzustellen sei, ob es dem Auszubildenden zuvor möglich und zumutbar gewesen sei, die Zugangsvoraussetzungen zu erwerben, um noch vor Erreichen der Altersgrenze mit dem Studium zu beginnen. - BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 198.94
Erfordernis einer lückenlosen Kette von Hinderungsgründen - Hinderung eines …
Daß dabei auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung geklärt (BVerwGE 61, 87 ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80 - und vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 14.83 -; Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 5 B 121.91 - ). - VG Augsburg, 22.02.2011 - Au 3 K 10.190
Ausbildungsförderung; Altersgrenze; persönliche Gründe; Aufnahme einer …
Das Gesetz fordert somit eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen bis zum Erreichen der Altergrenze (so bereits BVerwG vom 10.2.1983 5 C 66.80, zitiert nach ;… Rothe/Blanke, a.a.O., RdNr. 19 zu § 10).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 19.05.1983 - 5 C 66.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit
Verfahrensgang
- BVerwG, 02.12.1982 - 5 C 66.80
- BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 66.80
- BVerwG, 19.05.1983 - 5 C 66.80
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