Rechtsprechung
| BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Satz 1, Nummern 6030 bis 6080, 6100, 6140 Anlage 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung
- rechtsinformationen.bund.de
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung; Kieferorthopädie; Kleberetainer
- Wolters Kluwer
Angemessenheit der zahnärztlichen Abrechnung der Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers i.R.v. Beihilfeleistungen eines Beamten für seine Tochter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Angemessenheit der zahnärztlichen Abrechnung der Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers i.R.v. Beihilfeleistungen eines Beamten für seine Tochter
- rechtsportal.de
1. Die materiell-rechtliche Berechtigung einer ärztlichen Gebührenforderung ist in vollem Umfang vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wenn sie weder im Einzelfall im Verhältnis von Beihilfeberechtigtem und behandelndem Arzt zivilgerichtlich festgestellt worden noch die ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingualretainers
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines Lingualretainers
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Keine zusätzlichen Gebühren für Eingliederung eines Lingualretainers - Gebühren für die Eingliederung eines Lingualretainers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 19.09.2016 - 13 K 3816/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2252/16
- BVerwG, 24.04.2019 - 5 B 9.19
- BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Papierfundstellen
- BVerwGE 171, 376
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09
Arztvertrag: Abrechenbarkeit des Einsatzes einer computergestützten …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ (vgl. für das Verhältnis der Parallelbestimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -: BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 11;… Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 10).
Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen auf andere Leistungen im Zusammenhang mit der Retention nach einer Kieferumformung bzw. -einstellung (hier der Eingliederung eines Kleberetainers) im Wege einer Analogberechnung übertragen werden, weil dies in ihren Auswirkungen zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 8).
- BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ (vgl. für das Verhältnis der Parallelbestimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -: BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 …und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen auf andere Leistungen im Zusammenhang mit der Retention nach einer Kieferumformung bzw. -einstellung (hier der Eingliederung eines Kleberetainers) im Wege einer Analogberechnung übertragen werden, weil dies in ihren Auswirkungen zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 …und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 8).
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07
"Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG…, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).Vielmehr kommt es hierfür darauf an, ob sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ("Conditio sine qua non") ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 9;… Clausen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019 § 4 GOZ Rn. 36;… Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 4 und 7; Sandvoß, ArztR 2005, 228).
- BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht; …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Dabei sind Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu Gunsten des Beihilfeberechtigten schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).
- BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Rn. 9 Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 …und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11). - BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04
Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Ein Abweichen von der umfassenden verwaltungsgerichtlichen Prüfung der sich hier stellenden zivilrechtlichen Vorfrage (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) berührt grundsätzlich zugleich den grundrechtlichen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf eine vollständige rechtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nach Art. 19 Abs. 4 GG und bedarf einer hinreichend tragfähigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 Rn. 51 ff.). - OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15
Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Sie liefe letztlich auf ein faktisches Hindernis in Bezug auf die Wahrnehmung von Beihilfeansprüchen hinaus, das seinem Gewicht nach eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Dienstherrn bewirkte (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 34). - BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07
Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik; …
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Rn. 9 Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11). - OVG Sachsen, 24.08.2018 - 2 A 887/16
Beihilfe; Angemessenheit; offene Rechtsfrage
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Rn. 13 Anders als der Beklagte im Anschluss an das Verwaltungsgericht sowie in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 24. August 2018 - 2 A 887/16 - juris Rn. 21) meint, kommt eine Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte zugunsten des Dienstherrn auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung nicht in Betracht. - BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94
Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung
Auszug aus BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19
Dies hat zur Folge, dass die Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn vollumfänglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären ist (so schon BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 - NWVBl 1996, 100 = juris Rn. 12).
- VG Bayreuth, 09.12.2025 - B 5 K 23.881
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Zielleistungsprinzip / …
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - 5 C 8.19 und 5 C 11.19 - beziehen sich unmittelbar nur auf die Abrechenbarkeit der Nrn. 6100 und 2197 GOZ für die Eingliederung eines Retainers.Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte Verselbständigung kann nicht auf andere Leistungen übertragen werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 30).
Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 22;… U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 21;… BGH, U.v. 21.01.2010 - III ZR 147/09 - juris Rn. 7 ff.).
Rn. 37 Schon dem klaren Normtext nach haben die Nrn. 6030 bis 6080 GOZ im gebührenrechtlichen Sinne handwerkliche oder behandlungstechnische zahnärztliche Leistungen zum Gegenstand und können deshalb auch Bezugspunkt des Doppelberechnungsverbots nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ sein (vgl. BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 23).
Damit können nur die handwerklichen bzw. behandlungstechnischen Einzelleistungen gemeint sein, die zur Erreichung dieser Behandlungsziele eingesetzt werden (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 23;… U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 22).
Das bedeutet abrechnungstechnisch zugleich, dass die Gebühren nach den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ die Anwendung sämtlicher dieser Techniken im maßgeblichen Zeitraum erfassen und sie deshalb unabhängig von der konkreten Behandlungsweise weder mehrfach in Ansatz gebracht werden noch hiervon erfasste Einzelleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 25;… U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 24).
Von diesem Ergebnis ist nicht deshalb abzuweichen, weil die hier herangezogene Nr. 6100 GOZ (Eingliederung eines Klebebrackets) mit ihrem spezifischen Leistungsinhalt ihrerseits dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 6030 bis 6080 GOZ angehört, aber gleichwohl durch den Verordnungsgeber verselbstständigt worden ist (vgl. Umkehrschluss aus Nr. 6080 Abs. 4 GOZ, BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 28).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung bzw. -einstellung (wie hier des Anbringens von Attachments) übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, U.v. 13.05.2004 - III ZR 344/03 - juris;… U.v. 21.01.2010 - III ZR 147/09 - juris Rn. 7 ff.; BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 30;… U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 29).
- VG München, 30.06.2023 - M 17 K 22.3705
Beihilferecht, Kieferorthopädische Behandlung, Adhäsive Befestigung von …
Bezüglich der Problematik der Abrechnung der GOZ-Nr. 6100 analog neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 werde auf die Urteile des BVerwG vom 26.2.2021 (5 C 7/19) und vom 5.3.2021 (5 C 8/19) hingewiesen.Der Verordnungsgeber hat in GOZ-Nr. 6100 eine Leistung, die mit ihrem Leistungsinhalt dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 6030-6080 angehört, gebührenrechtlich verselbständigt (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7.19, juris Rn. 30).
Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 22;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 21;… BGH, U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355, juris Rn. 11).
Rn. 33 Die GOZ-Nrn. 6030-6080 haben im gebührenrechtlichen Sinne handwerkliche oder behandlungstechnische zahnärztliche Leistungen zum Gegenstand und können deshalb auch Bezugspunkt des Doppelberechnungsverbots nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ sein (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 23).
Damit können nur die handwerklichen bzw. behandlungstechnischen Einzelleistungen gemeint sein, die zur Erreichung dieser Behandlungsziele eingesetzt werden (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 23;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 22).
Das bedeutet abrechnungstechnisch zugleich, dass die Gebühren nach den GOZ-Nrn. 6030-6080 die Anwendung sämtlicher dieser Techniken im maßgeblichen Zeitraum erfassen und sie deshalb unabhängig von der konkreten Behandlungsweise weder mehrfach in Ansatz gebracht werden noch hiervon erfasste Einzelleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 25;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 24).
Die vom BVerwG in seinen Urteilen vom 26. Februar 2021 (5 C 7.19) und vom 5. März 2021 (5 C 8/19) getroffenen Feststellungen hinsichtlich der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 als Zielleistungen für alle Behandlungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Behandlungsziel unter Einschluss der Retention stehen, ohne dass der behandelnde Zahnarzt insoweit auf eine bestimmte Methodik oder Ausführungsweise festgelegt ist, gilt nicht - wie klägerseits vorgetragen - nur für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers, sondern für alle Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention (…vgl. BVerwG, U.v. 5. März 2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 23).
Von diesem Ergebnis ist nicht deshalb abzuweichen, weil die hier herangezogene GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) mit ihrem spezifischen Leistungsinhalt ihrerseits dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 6030-6080 angehört, aber gleichwohl durch den Verordnungsgeber verselbstständigt worden ist (vgl. Umkehrschluss aus GOZ-Nr. 6080 Abs. 4, BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 28).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung bzw. -einstellung (wie hier des Anbringens von Attachments) übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 juris, BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 30;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 29).
- VG München, 18.01.2023 - M 17 K 22.2071
Beihilferecht, Kieferorthopädische Behandlung, I* Hellip-System, Heil- und …
Das BVerwG habe in seinen Urteilen vom 26. Februar 2021 (5 C 7/19) und vom 5. März 2021 (5 C 8/19) dargelegt, dass mit den Kernpositionen der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 jegliche Umformungs- und Retentionsleistungen mit Ausnahme der durch den Verordnungsgeber bewusst ausdrücklich genannten GOZ-Nrn. 6090 bis 6180 im Vierjahreszeitraum abgegolten seien.Der Verordnungsgeber hat in GOZ-Nr. 6100 eine Leistung, die mit ihrem Leistungsinhalt dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 6030-6080 angehört, gebührenrechtlich verselbständigt (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7.19, juris Rn. 30).
Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 22;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 21;… BGH, U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355, juris Rn. 11).
Rn. 31 Die GOZ-Nrn. 6030-6080 haben im gebührenrechtlichen Sinne handwerkliche oder behandlungstechnische zahnärztliche Leistungen zum Gegenstand und können deshalb auch Bezugspunkt des Doppelberechnungsverbots nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ sein (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 23).
Damit können nur die handwerklichen bzw. behandlungstechnischen Einzelleistungen gemeint sein, die zur Erreichung dieser Behandlungsziele eingesetzt werden (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 23;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 22).
Das bedeutet abrechnungstechnisch zugleich, dass die Gebühren nach den GOZ-Nrn. 6030-6080 die Anwendung sämtlicher dieser Techniken im maßgeblichen Zeitraum erfassen und sie deshalb unabhängig von der konkreten Behandlungsweise weder mehrfach in Ansatz gebracht werden noch hiervon erfasste Einzelleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen (BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 25;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 24).
Von diesem Ergebnis ist nicht deshalb abzuweichen, weil die hier herangezogene GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) mit ihrem spezifischen Leistungsinhalt ihrerseits dem Grunde nach dem Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 6030-6080 angehört, aber gleichwohl durch den Verordnungsgeber verselbstständigt worden ist (vgl. Umkehrschluss aus GOZ-Nr. 6080 Abs. 4, BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 28).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung bzw. -einstellung (wie hier des Anbringens von Attachments) übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 juris, BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 30;… U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 29).
- BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung
Rn. 12 Hat - wie hier - der Dienstherr die Berechtigung des Gebührenanspruchs selbst geprüft, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vollumfängliche Prüfung der Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im Rahmen der Anerkennungsentscheidung vorzunehmen, die gerichtliche Kontrolldichte ist nicht zu dessen Gunsten auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung reduziert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 29, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).
Zugleich verdeutlicht aber die sich aus einem Umkehrschluss aus der Regelung in Absatz 4 der Abrechnungsbestimmungen in der Nummer 6080 Anlage 1 GOZ ergebende Berechenbarkeit der Nummern 6090 bis 6180 Anlage 1 GOZ neben den Nummern 6030 bis 6080 Anlage 1 GOZ, obwohl sie inhaltlich von diesen umfasst sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 7.19 - Rn. 28 f., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), dass dem Verordnungsgeber die Notwendigkeit einer hinreichend eindeutigen normativen Klarstellung einer Ausnahme vom Doppelberechnungsverbot bewusst war.
- VG Bayreuth, 09.12.2025 - B 5 K 23.1104
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Beginn des vierjährigen …
und 05.03.2021 (Az.: 5 C 7.19, 5 C 8.19 und 5 C 11.19) habe das Bundesverwaltungsgericht der gesonderten Berechnung des festsitzenden Lingualretainers einschließlich dessen adhäsiver Befestigung neben den kieferorthopädischen Kernpositionen (Nrn. 6030 bis 6080 GOZ) eine Absage erteilt; darüber hinaus habe es den gleichzeitigen Ansatz der Nrn. 2197 und 6100 GOZ verneint.Hiervon kann auch nicht aufgrund der von Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen der hiesigen Kammer vom 21.12.2021 - B 5 K 20.1317 - bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - 5 C 8.19 und 5 C 11.19 - ausgegangen werden, da diese sich unmittelbar nur auf die Abrechenbarkeit der Nrn. 6100, 6140 und 2197 GOZ für die Eingliederung eines Retainers während des vierjährigen Behandlungszeitraums beziehen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - 1 A 1594/18
Beihilfe; notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang; Gebührenordnung für …
Rn. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021- 5 C 7.19 -, bislang nur als "Nachricht" und nicht im Volltext in juris verfügbar.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".