Rechtsprechung
| BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 20.03.1981 - 11 VG 1726/80
- OVG Hamburg, 27.08.1982 - BF I 62/81
- BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
- BVerwG, 12.05.1986 - 5 C 7.83
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80
Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) entschieden hat, kann ein wichtiger Grund auch für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden war.Damit hat er die Entscheidung vom 9. Juni 1983 (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]) modifiziert, nach der bei einem Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium zum Wunschstudium die Dauer der bisherigen Ausbildung für die Gewichtung der öffentlichen Interessen, die der Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel entgegenstehen können, maßgebende Bedeutung hat.
Nur dann hätte von ihr verlangt werden können, die Ausbildung zur Krankenschwester nicht aufzunehmen, sondern die Zulassung zu ihrem Wunschstudium abzuwarten (BVerwGE 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).
- BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82
Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
Der erkennende Senat hat sich in dem Revisionsverfahren BVerwG 5 C 70.82 in seinem Urteil, das ebenfalls am 28. November 1985 verkündet worden ist, mit der Frage befaßt, ob ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist, wenn ein Auszubildender eine Krankenpflegeausbildung nach zwei Jahren und vier Monaten Ausbildungszeit abbricht, um ein von Anfang an erstrebtes Medizinstudium aufzunehmen, für das er wegen der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen zunächst keinen Studienplatz erhalten hatte.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - verwiesen.
- BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74
Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann erfüllt, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; ferner z.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16). - BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81
Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel - …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
Da beide Ausbildungen nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind (für die Ausbildung zur Krankenschwester ergibt sich das aus den §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe - HeilhilfsberufeV - vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 <BGBl. I S. 1346>), kann die Klägerin für das Medizinstudium nur Ausbildungsförderung erhalten, wenn für beide Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist (vgl. BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81]) Mit den vorinstanzlichen Gerichten ist das anzunehmen. - BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78
Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann erfüllt, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; ferner z.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).
- BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87
Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium
Dies gilt, wie inzwischen geklärt ist, selbst dann, wenn dem Wechsel in das Wunschstudium ein weiterer Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium vorausgegangen ist (Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 -FamRZ 1988, 110/111>), sofern, worauf mit Recht schon die Vorinstanz hingewiesen hat, für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist (dazu s. bereits BVerwGE 67, 250 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 7.83 - , vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - FamRZ 1986, 731/732> und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 127.81 - ).
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| BVerwG, 12.05.1986 - 5 C 7.83 |
Volltextveröffentlichung
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Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 20.03.1981 - 11 VG 1726/80
- OVG Hamburg, 27.08.1982 - BF I 62/81
- BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 7.83
- BVerwG, 12.05.1986 - 5 C 7.83
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