Rechtsprechung
| BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19 |
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GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Satz 1, Nummern 2197, 6030 bis 6080, 6100, 6140 Anlage 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung - rechtsinformationen.bund.de
Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung; Kieferorthopädie; Lingualretainer
- Wolters Kluwer
Erfolgreiche Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung; Keine Abrechnung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfolgreiche Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung; Keine Abrechnung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ ...
- rechtsportal.de
Erfolgreiche Revision im Zusammenhang dem Umfang von Beihilfeleistungen für eine kieferorthopädische Behandlung; Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung; Keine Abrechnung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 17.03.2017 - 19 K 7100/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1044/17
- BVerwG, 24.04.2019 - 5 B 10.19
- BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (10)
- BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09
Arztvertrag: Abrechenbarkeit des Einsatzes einer computergestützten …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ (vgl. für das Verhältnis der Parallelbestimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -: BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mitumfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 11;… Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 10).
Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen auf andere Leistungen im Zusammenhang mit der Retention nach einer Kieferumformung bzw. -einstellung (hier der Eingliederung eines Kleberetainers) im Wege einer Analogberechnung übertragen werden, weil dies in ihren Auswirkungen zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 8).
- BGH, 13.05.2004 - III ZR 344/03
Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Dabei kommt diesem tatbestandlichen Merkmal in § 6 Abs. 1 GOZ keine andere Bedeutung zu als dem gleichlautenden Begriff in § 4 Abs. 2 GOZ (vgl. für das Verhältnis der Parallelbestimmungen in § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -: BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 …und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7).Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht unbesehen auf andere Leistungen im Zusammenhang mit der Retention nach einer Kieferumformung bzw. -einstellung (hier der Eingliederung eines Kleberetainers) im Wege einer Analogberechnung übertragen werden, weil dies in ihren Auswirkungen zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 …und vom 21. Januar 2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 8).
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15
Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Sie liefe letztlich auf ein faktisches Hindernis in Bezug auf die Wahrnehmung von Beihilfeansprüchen hinaus, das seinem Gewicht nach eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Dienstherrn bewirkte (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 34).Dem entspricht es von vornherein, dass sie nicht für sich genommen zur Abrechnung gelangt, sondern immer nur zusammen mit einer anderen Gebührennummer, die das zu befestigende Werkstück und seine Einbringung regelt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 - juris Rn. 55).
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07
"Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG…, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).Vielmehr kommt es hierfür darauf an, ob sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ("Conditio sine qua non") ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 9;… Clausen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019 § 4 GOZ Rn. 36;… Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 4 und 7; Sandvoß, ArztR 2005, 228).
- BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16
Arztkosten; Beamter; Beihilferecht; Dienstunfall; Erstattung; Fürsorgepflicht; …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Dabei sind Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zugunsten des Beihilfeberechtigten schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - BVerwGE 160, 114 Rn. 17 f., 22 m.w.N.).Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. auch für die Parallelbestimmungen in der GOÄ: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 - Buchholz 239.1 § 33 BeamtVG Nr. 2 Rn. 26 unter Verweis auf BGH…, Urteil vom 5. Juni 2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 6 ff. m.w.N.).
- BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 10.95
Beamtenrecht: Volle Überprüfbarkeit der ärztlichen Gebührenansätze im Rahmen der …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Rn. 8 Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 …und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11). - BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04
Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Ein Abweichen von der umfassenden verwaltungsgerichtlichen Prüfung der sich hier stellenden zivilrechtlichen Vorfrage (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) berührt grundsätzlich zugleich den grundrechtlichen Anspruch des Beihilfeberechtigten auf eine vollständige rechtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nach Art. 19 Abs. 4 GG und bedarf einer hinreichend tragfähigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 Rn. 51 ff.). - BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07
Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik; …
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Rn. 8 Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11). - OVG Sachsen, 24.08.2018 - 2 A 887/16
Beihilfe; Angemessenheit; offene Rechtsfrage
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Rn. 12 Anders als der Beklagte in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 24. August 2018 - 2 A 887/16 - juris Rn. 21) meint, kommt eine Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte zugunsten des Dienstherrn auf die bloße Vertretbarkeit seiner Auffassung nicht in Betracht. - BVerwG, 21.09.1995 - 2 C 33.94
Beamtenrecht: Beihilfe für mehrere Gebührenziffern betreffende Wurzelbehandlung
Auszug aus BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19
Dies hat zur Folge, dass die Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn vollumfänglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären ist (so schon BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 - NWVBl 1996, 100 = juris Rn. 12).
- VG Bayreuth, 09.12.2025 - B 5 K 23.881
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Zielleistungsprinzip / …
Diese Rechtsauffassung sei höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19).Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 16).
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - 5 C 8.19 und 5 C 11.19 - beziehen sich unmittelbar nur auf die Abrechenbarkeit der Nrn. 6100 und 2197 GOZ für die Eingliederung eines Retainers.
Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (…vgl. BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 22; U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 21;… BGH, U.v. 21.01.2010 - III ZR 147/09 - juris Rn. 7 ff.).
Damit können nur die handwerklichen bzw. behandlungstechnischen Einzelleistungen gemeint sein, die zur Erreichung dieser Behandlungsziele eingesetzt werden (…BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 23; U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 22).
Das bedeutet abrechnungstechnisch zugleich, dass die Gebühren nach den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ die Anwendung sämtlicher dieser Techniken im maßgeblichen Zeitraum erfassen und sie deshalb unabhängig von der konkreten Behandlungsweise weder mehrfach in Ansatz gebracht werden noch hiervon erfasste Einzelleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen (…vgl. BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 25; U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 24).
Auf die im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 4 GOZ relevante Frage, inwieweit ein Leistungsteil tatsächlich in den Punktebewertungen der Zielleistung berücksichtigt worden ist, kommt es - anders als die Klägerseite meint - nicht mehr an, da hier ein solcher Fall gerade nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 29).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung bzw. -einstellung (wie hier des Anbringens von Attachments) übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (vgl. BGH, U.v. 13.05.2004 - III ZR 344/03 - juris;… U.v. 21.01.2010 - III ZR 147/09 - juris Rn. 7 ff.;… BVerwG, U.v. 26.02.2021 - 5 C 7.19 - juris Rn. 30; U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 29).
Eingeschlossen ist damit das Anbringen eines Attachments im Rahmen der Aligner-Behandlung auch in Bezug auf die dabei zur Anwendung kommende Adhäsivtechnik (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 33;… VG München, U.v. 30.06.2023 - M 17 K 22.3705 - juris Rn. 40).
Schließlich entspricht es auch nicht dem Sinn und Zweck der im Jahr 2011 eingefügten Nr. 2197 GOZ, sie neben den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ für berechnungsfähig zu halten, obwohl die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits Leistungsinhalt dieser Gebührennummern ist (vgl. ausführlich zur Eingliederung eines Retainers in Adhäsivtechnik BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 35 ff., was entsprechend auf den vorliegenden Fall des Anbringens von Attachments im Rahmen der Aligner-Behandlung in Adhäsivtechnik zu übertragen ist).
- VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 K 20.1317
Abrechenbarkeit der Eingliederung von Klebebrackets und Teilbogen gemäß Nr. 6100 …
Die Auslegung der Gebührenordnung und damit die Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung einer ärztlichen Gebührenforderung unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wenn die Berechtigung weder im Einzelfall im Verhältnis von Beihilfeberechtigtem und behandelndem Arzt zivilgerichtlich festgestellt worden noch zudem die Auslegung der ihr zugrundeliegenden Gebührenregelung allgemein höchstrichterlich geklärt ist und der Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über die von ihm favorisierte Bedeutung der objektiv zweifelhaften Gebührenvorschrift gesorgt hat (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 8f.).Dies hat zur Folge, dass die Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn vollumfänglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären ist (…so schon BVerwG, U.v. 21.9.1995 - 2 C 33.94 - NWVBl 1996, 100 = juris Rn. 12; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 11).
Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Vielmehr kommt es hierfür darauf an, ob sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ("Conditio sine qua non") ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 18;… BGH, U.v. 5.6.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43 Rn. 9;… Clausen, in: Clausen/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019 § 4 GOZ Rn. 36;… Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, § 4 GOZ Rn. 4 und 7; Sandvoß, ArztR 2005, 228).
Die dort erwähnte Retention der Zahnstellung im Anschluss an Maßnahmen zur Umformung des Kiefers muss jedenfalls nicht regelhaft und typisch mittels der vorgenannten Retentionsgeräte durchgeführt werden, da hierfür diverse Apparaturen in Betracht kommen (vgl. dazu auch Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA/GOZ, 2020, GOZ-Nr. 6030 bis 6050 Nr. 1; BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 19).
Dies zugrunde gelegt ergibt die Auslegung der Nummern 6030 und 6070 Anlage 1 GOZ einschließlich der in Nummer 6080 Anlage 1 GOZ enthaltenen übergreifenden Abrechnungsbestimmungen anhand der allgemeinen Auslegungsregeln, dass die Nummern 6030 und 6070 Anlage 1 GOZ als Zielleistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOZ anzusehen und die Eingliederung von Klebebrackets und Teilbogen auch kraft unmittelbarer und ausdrücklicher normativer Wertung in den Berechnungsbestimmungen im Sinne einer besonderen Ausführungsart in der Leistungsbeschreibung dieser Gebührennummer enthalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 21).
Es kommt hinzu, dass dort in Bezug auf den im Jahr 2011 eingefügten Absatz 3 der Abrechnungsbestimmungen zur Nummer 6080 Anlage 1 GOZ ausdrücklich von "Behandlungsmethoden" und "Therapiegeräten" die Rede ist und damit noch einmal der Bezug zu behandlungstechnischen Einzelleistungen hergestellt wird (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 22).
Eingeschlossen ist damit auch die Eingliederung von Klebebrackets oder Teilbögen (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 23).
Dass dies auch für die Eingliederung von Klebebrackets (Bögen) und Teilbögen dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, in der diese Behandlungsgeräte ausdrücklich erwähnt und in den Kreis der besonderen Behandlungsmethoden und Therapiegeräte einbezogen sind (BR-Drs. 566/11 S. 62; BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 25).
Daraus folgt, dass die Leistungen nach den Nummern 6090 bis 6180 Anlage 1 GOZ im Rahmen der aktiven Behandlungsphase einer Kieferumformung bzw. -einstellung auch neben den Nummern 6030 bis 6080 Anlage 1 GOZ ansatzfähig sind (BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 27).
Insoweit liegt dann ein Regelungszusammenhang vor, in dem sich weder Fragen der Selbstständigkeit der Leistung noch solche nach der Reichweite des Zielleistungsprinzips stellen (…vgl. BGH, U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 Rn. 7; BVerwG, U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19 - juris Rn. 28).
- VG Düsseldorf, 02.04.2026 - 26 K 1909/24
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Doppelberechnungsverbot, …
Rn. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 10 und 5 C 11.19 -, juris, Rn. 11; sowie vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16-, juris, Rn. 17 f.Rn. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 10, sowie vom 19. Oktober 2017 - 2 C 19.16 -, juris, Rn. 17 f.
Rn. 31 So wohl BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 11; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881.
Zudem steht sie nach Auffassung des Gerichts in Widerspruch zu den Erwägungen des - höchstrichterlichen - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, wenngleich sich dieses auf Lingualretainer und nicht auf Attachments bei einer Aligner-Behandlung bezieht.
Rn. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 29; VG Bayreuth, Urteil vom 9. Dezember 2025 - B 5 K 23.881 -, juris, Rn. 36; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2016 - 2 A 10634/15 -, juris, Rn. 48.
Rn. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 15 f.
Rn. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 18 m.w.N.
Rn. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 21 m.w.N.
Rn. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 22.
Rn. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 24.
Rn. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2021 - 5 C 8.19 -, juris, Rn. 28 f.
- VG München, 30.06.2023 - M 17 K 22.3705
Beihilferecht, Kieferorthopädische Behandlung, Adhäsive Befestigung von …
Bezüglich der Problematik der Abrechnung der GOZ-Nr. 6100 analog neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 werde auf die Urteile des BVerwG vom 26.2.2021 (5 C 7/19) und vom 5.3.2021 (5 C 8/19) hingewiesen.Die Entscheidung 5 C 8/19 betreffe jedoch die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers, um die es vorliegend nicht gehe.
Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (…vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 22; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 21;… BGH, U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355, juris Rn. 11).
Damit können nur die handwerklichen bzw. behandlungstechnischen Einzelleistungen gemeint sein, die zur Erreichung dieser Behandlungsziele eingesetzt werden (…BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 23; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 22).
Das bedeutet abrechnungstechnisch zugleich, dass die Gebühren nach den GOZ-Nrn. 6030-6080 die Anwendung sämtlicher dieser Techniken im maßgeblichen Zeitraum erfassen und sie deshalb unabhängig von der konkreten Behandlungsweise weder mehrfach in Ansatz gebracht werden noch hiervon erfasste Einzelleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen (…BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 25; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 24).
Die vom BVerwG in seinen Urteilen vom 26. Februar 2021 (5 C 7.19) und vom 5. März 2021 (5 C 8/19) getroffenen Feststellungen hinsichtlich der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 als Zielleistungen für alle Behandlungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Behandlungsziel unter Einschluss der Retention stehen, ohne dass der behandelnde Zahnarzt insoweit auf eine bestimmte Methodik oder Ausführungsweise festgelegt ist, gilt nicht - wie klägerseits vorgetragen - nur für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers, sondern für alle Maßnahmen zur Umformung des Kiefers bzw. Einstellung des Kiefers in den Regelbiss einschließlich Retention (vgl. BVerwG, U.v. 5. März 2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 23).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung bzw. -einstellung (wie hier des Anbringens von Attachments) übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (…vgl. BGH, U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 juris, BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 30; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 29).
- VG Bayreuth, 09.12.2025 - B 5 K 23.1104
Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen, Beginn des vierjährigen …
und 05.03.2021 (Az.: 5 C 7.19, 5 C 8.19 und 5 C 11.19) habe das Bundesverwaltungsgericht der gesonderten Berechnung des festsitzenden Lingualretainers einschließlich dessen adhäsiver Befestigung neben den kieferorthopädischen Kernpositionen (Nrn. 6030 bis 6080 GOZ) eine Absage erteilt; darüber hinaus habe es den gleichzeitigen Ansatz der Nrn. 2197 und 6100 GOZ verneint.Der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kommt eine klare abrechnungstechnische Bedeutung zu, die unmittelbar einleuchtet: Der Zahnarzt darf eine Leistung, die sich mit dem Inhalt einer von ihm gleichfalls vorgenommenen anderen Leistung überschneidet, nicht zweimal abrechnen (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 16).
Hiervon kann auch nicht aufgrund der von Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen der hiesigen Kammer vom 21.12.2021 - B 5 K 20.1317 - bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 7.19 - und 05.03.2021 - 5 C 8.19 und 5 C 11.19 - ausgegangen werden, da diese sich unmittelbar nur auf die Abrechenbarkeit der Nrn. 6100, 6140 und 2197 GOZ für die Eingliederung eines Retainers während des vierjährigen Behandlungszeitraums beziehen.
Hierzu sind die Grundsätze zu der Frage, wieso die Nr. 2197 GOZ nicht neben der Nr. 6100 GOZ - "Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel" - abrechenbar ist, übertragbar (vgl. BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 31 ff.).
Hierfür gibt insbesondere die Verordnungsbegründung keinen Hinweis (vgl. hierzu auch ausführlich BVerwG, U.v. 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 35 ff. in Bezug auf die Abrechenbarkeit der Nr. 2197 GOZ neben den Nr. 6030 bis 6080 GOZ).
- VG München, 18.01.2023 - M 17 K 22.2071
Beihilferecht, Kieferorthopädische Behandlung, I* Hellip-System, Heil- und …
Das BVerwG habe in seinen Urteilen vom 26. Februar 2021 (5 C 7/19) und vom 5. März 2021 (5 C 8/19) dargelegt, dass mit den Kernpositionen der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 jegliche Umformungs- und Retentionsleistungen mit Ausnahme der durch den Verordnungsgeber bewusst ausdrücklich genannten GOZ-Nrn. 6090 bis 6180 im Vierjahreszeitraum abgegolten seien.Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschreibung der Zielleistung im Gebührenverzeichnis ergibt, dass die in Rede stehende Leistungsausführung ihrer technischen oder methodischen Eigenart nach bereits davon mit umfasst ist, etwa weil die Leistungsbeschreibung offen lässt, mit welchen Techniken oder Methoden eine Leistung zu erbringen bzw. ein Behandlungsziel zu erreichen ist (…vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 22; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 21;… BGH, U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355, juris Rn. 11).
Damit können nur die handwerklichen bzw. behandlungstechnischen Einzelleistungen gemeint sein, die zur Erreichung dieser Behandlungsziele eingesetzt werden (…BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 23; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 22).
Das bedeutet abrechnungstechnisch zugleich, dass die Gebühren nach den GOZ-Nrn. 6030-6080 die Anwendung sämtlicher dieser Techniken im maßgeblichen Zeitraum erfassen und sie deshalb unabhängig von der konkreten Behandlungsweise weder mehrfach in Ansatz gebracht werden noch hiervon erfasste Einzelleistungen gesondert abgerechnet werden dürfen (…BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 25; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 24).
Diese besondere und ersichtlich als Ausnahme normierte gebührenrechtliche Verselbstständigung kann nicht im Wege einer Analogberechnung auf andere Leistungen im Zusammenhang einer Kieferumformung bzw. -einstellung (wie hier des Anbringens von Attachments) übertragen werden, weil dies zu einer nicht statthaften Aufgabe der Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Abrechenbarkeit und damit des Doppelberechnungsverbots führen würde (…vgl. BGH, U.v. 13.5.2004 - III ZR 344/03 - BGHZ 159, 142 und U.v. 21.1.2010 - III ZR 147/09 - NJW-RR 2010, 1355 juris, BVerwG, U.v. 26.2.2021 - 5 C 7/19, juris Rn. 30; U.v. 5.3.2021 - 5 C 8/19, juris Rn. 29).
- VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21
Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen …
Eine selbständige zahnärztliche Leistung setzt nach der Definition in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ voraus, dass sie nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer bereits im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 15 f; BGH…, Urteil vom 21.01.2010 - III ZR 147/09 - juris Rn. 7;… Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 - juris Rn. 10 f.;… Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 4 GOZ Rn. 5;… siehe auch BR-Drucksache 566/11 vom 21.09.2011, S. 45).Rn. 49 Eine Leistung ist dann Bestandteil einer umfassenderen Leistungsposition, wenn sie nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden (methodischen) Faktoren notwendiger- oder typischerweise anfällt, um diese Zielleistung erbringen zu können und damit für diese eine unerlässliche Voraussetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 18 mwN).
- VG Stuttgart, 24.03.2025 - 10 K 2965/22
Erstattung von COVID-Tests als Wahlleistungen neben allgemeinen …
Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke leuchtet unmittelbar ein: Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrechnen (BGH…, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 16 zu der entsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 GOZ;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.02.2013 - 2 S 1903/12 - juris Rn. 17 …und vom 17.2.2011 - 2 S 595/10 - juris Rn. 18).Hieraus sowie aus der sehr differenzierten punktmäßigen Bewertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis ('Methode') ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört (zum Ganzen BGH…, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 18 zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 GOZ;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.02.2013 - 2 S 1903/12 - juris Rn. 18 …und vom 17.2.2011 - 2 S 595/10 - juris Rn. 19).".
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2023 - 2 S 801/23
Gewährung einer Beihilfe für eine im Rahmen eines stationären Aufenthalts …
Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke leuchtet unmittelbar ein: Der Arzt darf ein und dieselbe Leistung, die zugleich Bestandteil einer von ihm gleichfalls vorgenommenen umfassenderen Leistung ist, nicht zweimal abrechnen (BGH…, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 16 zu der entsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 GOZ;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.02.2013 - 2 S 1903/12 - juris Rn. 17 …und vom 17.2.2011 - 2 S 595/10 - juris Rn. 18).Hieraus sowie aus der sehr differenzierten punktmäßigen Bewertung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis ("Methode") ein bestimmter Umfang von Einzelverrichtungen gehört (zum Ganzen BGH…, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 - BGHZ 177, 43, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 - juris Rn. 18 zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 GOZ;… VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.02.2013 - 2 S 1903/12 - juris Rn. 18 …und vom 17.2.2011 - 2 S 595/10 - juris Rn. 19).
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